BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 678/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
betreffend die elterliche Sorge über
Martin C Annette C
, geboren am 9. April 1971 und , geboren am 19. April 1972,
Mutter: Dorothea C< Kt
geb.
latraße 7,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Vater: Hans-Jürgen Ci
rstraße 40,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S<
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann,
Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat (Familiensenat) in Freiburg - vom 4. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Geschäftswert: 5 000 DM
Gründe :
Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 (IV ZB 168/78 = LM BGB § 1634 Nr. 5 = FamRZ 1980, 131 = NJW 1980, 454 * MDR 1980, 386) und vom 25. Juni 1980 (IVb ZB 658/80) entschieden, daß während eines Ehescheidungsprozesses die Verfahren über die elterliche Sorge und die Besuchsregelung entweder in selbständigen Verfahren betrieben (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) oder im Wege einstweiliger Anordnungen verfolgt werden können (§ 620 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat insbesondere auch die davon abweichenden Auffassungen sowohl des Beschwerdegerichts in früheren Verfahren (OLG Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, Beschlüsse vom 2. August 1979 = FaaRZ 1979, 1044 -und vom 14. Januar 1980) wie auch des Beschlusses des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 1978 (FamRZ 1978, 806) geprüft und die dort erhobenen Einwände nicht für durchgreifend erachtet (vgl, hierzu noch OLG Stuttgart FamRZ 1980, 400), Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der vor der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 1980 ergangen ist, gibt dem Senat keine Veranlassung, seine bisher vertretene Rechtsansicht zu ändern.
Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Grell
Knüfer