Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 12. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 493,91 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes von monatlich 383,44 DM erworben. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft mitgeteilt: Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 224,61 DM und der Anteil der Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 321,76 DM. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften bestätigt. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes aus der Höherversicherung von monatlich o,8o DM bei dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung berücksichtigt, und es hat der Ehefrau sodann Anwartschaften in Höhe der Hälfte des sich nach Dynamisierung dieser beiden Beträge (von zusammen 384,24 DM) ergebenden Wertes von 15o,97 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente nach § 44 a VBLS (von monatlich 383,44 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit den Rügen der weiteren Beschwerde stand• Die Berücksichtigung der nach der Auskunft der BfA unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 4c BGB fallenden Anwartschaft des Ehemannes aus der Höherversicherung (von monatlich o,8o DM) bei
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 672/80 BESCHLUSS in der Familiensache Lieselotte Maria geb. Straßei - Verfahrensbevollmächtigters Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Josef Egon Straßed^^ Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Weitere Beteiligte: BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, RMistraße Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Dezember 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 198o wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 2 o57,52 DM. Gründe: I. Die im Jahre 1921 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Mai 1944 die Ehe geschlossen. Am 7. Oktober 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1944 bis 3o. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1 232,8o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 79,5o DM. Der Ehemann hat außerdem in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft aus der Höherversicherung in Höhe von monatlich o,8o DM erlangt. Ferner besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 493,91 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes von monatlich 383,44 DM erworben. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft mitgeteilt: Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 224,61 DM und der Anteil der Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 321,76 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 6. Januar 1978) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von w 4 - 576,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 232,8o DM und 79,5o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 246,95 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 3o. September 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 43 998,94 DM an die BfA zu zahlen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften bestätigt. Im übrigen hat es den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 75,49 DM und den Einzahlungsbetrag - unter Berücksichtigung einer im Jahre 1979 abgegebenen Bereiterklärung - auf 13 45o,o9 DM herabgesetzt hat. Hierbei hat das Gericht, anders als das Amtsgericht, dem Ausgleich nicht die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente, sondern die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (in Höhe von 383,44 DM) zugrunde gelegt. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes aus der Höherversicherung von monatlich o,8o DM bei dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung berücksichtigt, und es hat der Ehefrau sodann Anwartschaften in Höhe der Hälfte des sich nach Dynamisierung dieser beiden Beträge (von zusammen 384,24 DM) ergebenden Wertes von 15o,97 DM zugesprochen. 5 Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß S 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen 6 Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente nach § 44 a VBLS (von monatlich 383,44 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit den Rügen der weiteren Beschwerde stand• Die Berücksichtigung der nach der Auskunft der BfA unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 4c BGB fallenden Anwartschaft des Ehemannes aus der Höherversicherung (von monatlich o,8o DM) bei 7 dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB entspricht der gesetzlichen Regelung. Insoweit erhebt auch die weitere Beschwerde keine Einwände. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk