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BGH · b ZB 671/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 671/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27, Januar 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Regelung des Versorgungsausgleichs aus dem Entscheidungsverbund gelöst und die Ehe der Parteien mit Urteil vom 25. Der Ehemann war bei Beginn der Ehezeit und bis in die Zeit des SeheidungsVerfahrens hinein Beamter auf Widerruf (Lehramtsanwärter). Dem liegt eine Bewertung der Versorgungsaussicht des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zugrunde. Der Freistaat Bayern (weiterer Beteiligter zu 1) hat gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Seine - alternativ ausgestaltete - Verso rgungsaussicht ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Ehezeitende und der tatrichterlichen Entscheidung kommt nur Bedeutung zu für die Form des Versorgungsausgleichs. November 1981 - IV b ZB 873/80 -weicht das Oberlandesgericht insoweit ab, als es, die Berechnung des Familiengerichts billigend, die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht nach dem Wert der bei Ehezeitende vorhandenen Nachversicherungsansprüche bemessen, sondern eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat. Weil Feststellungen zu dem Wert des - fiktiven - Anspruchs auf Nachversicherung fehlen, ist die Sache an den Tatrichter zurückzuverwei s en. Es wird auch zu überprüfen sein, ob bei der bisherigen Bewertung der Rentenanwartschaften der Ehefrau die Vorschrift des § 32 Abs.4 Buchst, b AVG Anwendung gefunden hat und dabei der Ehefrau nach den Sätzen der Leistungsgruppe 3 Eine derartige Bewertung ihrer ehezeitlich erworbenen Renten anwartschaften, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 171 ZPO § 32a AngVersG
EhefrauBGBVersorgungsausgleichsOberlandesgerichtZBBewertungBeschlußBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

S3
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 671/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Peter K
Istraße
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsteller,
 Rechtsanwälte Dr.
und
LBHBstraße #,
gegen
 Annemarie
Straße
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsgegnerin,
 Rechtsanwälte Dres. flB und BBB, Hallplatz 37 Nürnberg -
Weitere Beteiligte:
1. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirek-tion AnflBB, BBBIstraße B, AnflBB,
Az.: PL - A 101 27.12.50 - VA Nr. 22,
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Frhr. v.
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RlBstraße ff, Berlin-Wilmersdorf Vers.-Nr.: 58
K 513
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 27, Januar 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg,
11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 9- Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 12. Dezember 1974 geheiratet.
Der Ehemann (Antragsteller) hat 1976 die Scheidung beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Regelung des Versorgungsausgleichs aus dem Entscheidungsverbund gelöst und die Ehe der Parteien mit Urteil vom 25. Oktober 1978 geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Während der Ehe hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann war bei Beginn der Ehezeit und bis in die Zeit des SeheidungsVerfahrens hinein Beamter auf Widerruf (Lehramtsanwärter). Am 15. September 1977 wurde er zu dem Beamten auf Probe ernannt.
 
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "bei der Bezirksfinanzdirektion Anfli^B bestehenden Versorgungsanwart-schaften aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,87 DM, bezogen auf den 31. März 1976, begründet hat. Dem liegt eine Bewertung der Versorgungsaussicht des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zugrunde.
Der Freistaat Bayern (weiterer Beteiligter zu 1) hat gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Freistaat Bayern mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Ein Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst besitzt noch keine unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsaussicht. Seine - alternativ ausgestaltete - Verso rgungsaussicht ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Ehezeitende und der tatrichterlichen Entscheidung kommt nur Bedeutung zu für die Form des Versorgungsausgleichs. Weil nunmehr eine Aussicht auf Beamtenversorgung besteht, kann diese für den Versorgungsausgleich herangezogen werden.
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Zu alledem wird auf den beigefügten Senatsbeschluß vom 13* Januar 1982 - IV b ZB 544/81 - verwiesen.
Von den Beurteilungsgrundsätzen in dem genannten und in dem früheren, ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 11. November 1981 - IV b ZB 873/80 -weicht das Oberlandesgericht insoweit ab, als es, die Berechnung des Familiengerichts billigend, die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht nach dem Wert der bei Ehezeitende vorhandenen Nachversicherungsansprüche bemessen, sondern eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat.
Weil Feststellungen zu dem Wert des - fiktiven - Anspruchs auf Nachversicherung fehlen, ist die Sache an den Tatrichter zurückzuverwei s en.
III.
Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, die bisherige Annahme zu überprüfen, das Ende der Ehezeit sei nach § 1587 Abs. 2 BGB mit dem 31. März 1976 anzusetzen. Insoweit könnten wegen einer möglicherweise zunächst bestehenden Unwirksamkeit der Zustellung des Scheidungsantrages am 10. April 1976 Bedenken bestehen, wenn die Ehefrau zu jener Zeit nicht prozeßfähig gewesen sein sollte (§ 171 ZPO; vgl. dazu Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 171 Anm. 1; Wieczorek,
ZPO 2. Aufl. § 171 Anm. C; Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl.
§171 Anm. 1 b; zur Frage einer etwaigen Verfahrensrechtlichen Heilung Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 56 Anm. 1 C; Wieczorek aaO; Zöller/Stephan aaO, jeweils m.w.N.).
Es wird auch zu überprüfen sein, ob bei der bisherigen Bewertung der Rentenanwartschaften der Ehefrau die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG Anwendung gefunden hat und dabei der Ehefrau nach den Sätzen der Leistungsgruppe 3
 
der Anlage 2 zu § 32 a AVG geringere BruttojahresarbeitsVerdienste als männlichen Versicherten zugeordnet worden sind. Eine derartige Bewertung ihrer ehezeitlich erworbenen Renten anwartschaften, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 - FamRZ 1981, 1041 nicht mehr zulässig wäre (vgl. BVerfGE 37, 217), kann hier deshalb in Betracht kommen, weil nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. Februar 1979 (Bl. 87 ff. der Sonderakten Versorgungsausgleich) in den ersten fünf VersicherungsJahren - noch vor dem Beginn der Ehezeit - der Klägerin die beanstandeten Tabellenwerte zugeordnet worden sind und in der Ehezeit beitragslose Zurechnungszeiten mit dem Durchschnitt der bis dahin erworbenen Werteinheiten in Anrechnung gekommen sein dürften (vgl. dazu Glöckner, Anmerkung zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts FamRZ 1981, 1041, 1042).
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Macke
Zysk