Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zu dem Versorgungsausgleich, daß etwa bestehende Anwartschaften der Antragsgegnerin, die neben der deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit hat, auf eine in England zu gewährende sogenannte Hausfrauenrente nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt worden sind. Januar 1980 (Montag), eingegangen am selben Tage, beantragte er, das Verfahren gemäß § 53 Abs. 2 FGG bis zur Entscheidung über die am selben Tage beim Familiengericht Die dort unter 3 angeführten Gesichtspunkte werden auch nach Abschluß des Auskunftsverfahrens das Gerüst der Begründung im hiesigen Verfahren abgeben. Aus dem Inhalt der Scheidungsakten, deren Beiziehung zur gegebenen Zeit angeregt wird, ergibt sich, daß innerhalb der ersten Instanz im Versorgungsausgleichsverfahren der Antragsteller immer wieder auf erschöpfende Auskunftserteilung seitens der Antragsgegnerin drängte. Unter Ziff.3 der beigefügten Durchschrift der Klageschrift, die auf Auskunftserteilung über die während der Ehezeit im Vereinigten Königreich erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin gerichtet ist, hat der Antragsteller die seiner Ansicht nach unrichtige Anwendung der Vorschrift des $ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB gerügt und seine abweichende Auf- Januar 1980 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller das Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zu dem 7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers. Nach seiner Auffassung erfüllt das darin enthaltene und begründete Aussetzungsbegehren nicht die an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen; es handele sich lediglich um die Ankündigung einer Begründung. Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß an die Antragstellung und Begründung einer nach § 621 e ZPO eingelegten Beschwerde nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an den Inhalt einer Berufungsbegründung (BGH FamRZ 1979, 232 = NJW 1979, 766; In ihm hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt und zugleich die Verlängerung einer nochmaligen Begründungsfrist erbeten. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus dem Hinweis, Mweiterer” Vortrag zur Begründung bleibe Vorbehalten, ergibt sich, daß der Antragsteller mit seinen Ausführungen bereits jetzt eine Begründung seiner Beschwerde abgeben wollte und abgegeben hat. Diese Vorschrift ist jedoch - wie sich aus § 621 e Abs.3 Satz 2 ZPO ergibt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO nicht anzuwenden; es genügt, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in kurzer Form - angibt, warum er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 670/80 BESCHLUSS in der Familiensache des Herrn Peter Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Allee 55, Al gegen Frau Sh an geb. 2 ^NW 1, England, Street bei Bl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Dr. H.-H. Al Rechtsanwalt i straße 5, Weitere Verfahrensbeteiligte: BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, Berlin 88, Vers.-Nr. 61 BHHfc G Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Januar 1980 aufgehoben. Gründe : I. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 11. Oktober 1979 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. 3 des Urteils). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zu dem Versorgungsausgleich, daß etwa bestehende Anwartschaften der Antragsgegnerin, die neben der deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit hat, auf eine in England zu gewährende sogenannte Hausfrauenrente nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt worden sind. Gegen Ziff. 3 des am 8. November 1979 zugestellten Urteils hat der Antragsteller am 5. Dezember 1979 beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und hierbei die Begründung einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 1980 (Montag), eingegangen am selben Tage, beantragte er, das Verfahren gemäß § 53 Abs. 2 FGG bis zur Entscheidung über die am selben Tage beim Familiengericht eingereichte Auskunftsklage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auszusetzen. Weiter heißt es im Schriftsatz wie folgt: "Kopie der genannten Auskunftsklage ist beigefügt. Die dort unter 3 angeführten Gesichtspunkte werden auch nach Abschluß des Auskunftsverfahrens das Gerüst der Begründung im hiesigen Verfahren abgeben. Weiterer Vortrag zur Begründung der Beschwerde bleibt Vorbehalten. Es wird jetzt schon um nochmalige Begründungsfrist, beginnend mit Rechtskraft der Entscheidung im Auskunftsverfahren, gebeten. Aus dem Inhalt der Scheidungsakten, deren Beiziehung zur gegebenen Zeit angeregt wird, ergibt sich, daß innerhalb der ersten Instanz im Versorgungsausgleichsverfahren der Antragsteller immer wieder auf erschöpfende Auskunftserteilung seitens der Antragsgegnerin drängte. Außerdem stand zeitweise die Einholung eines rechtsvergleichenden Gutachtens durch das Familiengericht in Aussicht. Daß beides nicht erfolgte, erfuhr der Antragsteller erst mit Zugang des Scheidungsurteils. Eine Verzögerung des Verfahrens kann ihm also nicht vorgeworfen werden.M Unter Ziff. 3 der beigefügten Durchschrift der Klageschrift, die auf Auskunftserteilung über die während der Ehezeit im Vereinigten Königreich erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin gerichtet ist, hat der Antragsteller die seiner Ansicht nach unrichtige Anwendung der Vorschrift des $ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB gerügt und seine abweichende Auf- st fassung im einzelnen dargelegt. Unter anderem hat er darauf hingewiesen, daß vorliegend dem in § 1587 a Abs. 5 BGB geregelten Auffangtatbestand Rechnung getragen werden müsse und daß sich der ausländische Ehepartner bei seinen eigenen Ausgleichsansprüchen aus dem deutschen Versorgungsrecht die Doppelbegünstigung anrechnen lassen müsse. Durch Beschluß vom 11. Januar 1980 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller das Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zu dem 7. Januar 1980 laufenden Begründungsfrist begründet habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in dem am 7. Januar 1980 eingereichten Schriftsatz eine Beschwerdebegründung nicht gesehen. Nach seiner Auffassung erfüllt das darin enthaltene und begründete Aussetzungsbegehren nicht die an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen; es handele sich lediglich um die Ankündigung einer Begründung. Dem kann nicht gefolgt werden. 2. Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß an die Antragstellung und Begründung einer nach § 621 e ZPO eingelegten Beschwerde nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an den Inhalt einer Berufungsbegründung (BGH FamRZ 1979, 232 = NJW 1979, 766; FamRZ 1979, 909 = NJW 1979, 1989; Beschlüsse vom 14. November 1979 - IV ZB 85/79 - und vom 26. März 1980 - IV ZB 242/79). Diesen geringeren Anforderungen genügen die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 7. Januar 1980. In ihm hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt und zugleich die Verlängerung einer nochmaligen Begründungsfrist erbeten. Hierbei hat er deutlich zu erkennen gegeben, was er an der von ihm angefochtenen Entscheidung beanstandet. Unerheblich ist, daß er eine ausführliche Begründung nach Beendigung der Aussetzung angekündigt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus dem Hinweis, Mweiterer” Vortrag zur Begründung bleibe Vorbehalten, ergibt sich, daß der Antragsteller mit seinen Ausführungen bereits jetzt eine Begründung seiner Beschwerde abgeben wollte und abgegeben hat. Der Antragsteller hält unmißverständlich den vom Familiengericht durchgeführten Versorgungsausgleich für unrichtig und weitere Ermittlungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Versorgungsanwartschaften seitens der Antragsgegnerin für erforderlich. Der Vorbehalt einer weiteren Begründung hindert nicht, den bisherigen Vortrag schon als hinreichende Begründung der Beschwerde anzusehen. Dem Beschwerdegericht kann schließlich nicht darin gefolgt werden, daß das Vorbringen im Beschwerdeverfahren eindeutig als Beschwerdebegründung gekennzeichnet sein müsse und es hieran fehle. Die vom Reichsgericht in RGZ 145, 175 niedergelegten Grundsätze können vorliegend schon deshalb nicht ohne weiteres herangezogen werden, weil die dortige Entscheidung auf die strengeren Erfordernisse des § 519 Abs. 3 ZPO abstellt. Diese Vorschrift ist jedoch - wie sich aus § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO nicht anzuwenden; es genügt, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in kurzer Form - angibt, warum er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt (vgl. BGH FamRZ 1979, 909, 910 = NJW 1979, 1989). Dr. Grell Knüfer