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BGH · ivb zb 669/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 669/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 15. Dezember 1978 die im Dezember 1953 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - zunächst - dahin geregelt, daß es von dem Konto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) auf das Konto der Antragstelle- rin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 = BfA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 331,40 EM - bezogen auf den 31. Außerdem hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, zu dem Ausgleich einer bei der Firma AG beste- Oktober 1977 - einen Betrag von 2.612,60 DM zur Begrün* dung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 16,80 DM zugunsten der Antragstellerin an die BfA zu leisten (Nr. 4 des Tenors). Gegen die Entscheidung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung (Nr. 4 des Tenors) hat die BfA Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Das Familiengericht habe den für die Rente von 16,80 DM zu leistenden Einzahlungsbetrag mit 2.612,60 EM zu niedrig festgesetzt. Das Gericht habe zu Unrecht auch Anwartschaften auf eine betriebliche Altersrente in den Versorgungsausgleich einbezogen, die der Antragsgegner bereits Von einer Abänderung des angefochtenen Urteils hat das Oberlandesgericht gleichwohl abgesehen mit der Begründung: Eine Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung dahin, daß der Antragsgegner bezogen auf den 31. Oktober 1977 zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 14,52 IM zugunsten der Antragstellerin bei der BfA einen Betrag von 2.420,05 DM - ausgehend von der Beitragsentrichtung im Jahre 1978 - zu bezahlen habe, würde im Vergleich zu der angefochtenen Entscheidung eine rechtlich unzulässige Verschlechterung zu Lasten der be schwerdeführenden BfA bedeuten und damit gegen das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der reformatio in peius verstoßen. November 1980 (IVb ZB 712/80 « FamRZ 1981, 132, 133) näher dargelegt hat, wird ein am Versorgungsausgleichsverfahren - auch in den Fällen des § 1587 b Abs.3 BGB - zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht (bzw. E Das Beschwerdegericht hat sich indessen zu Unrecht durch das Verbot der reformatio in peius gehindert gesehen, die in dem Urteil des Familiengerichts enthaltenen Berechnungsfehler zu korrigieren und die Entscheidung entsprechend abzuändern. Der Beitrag, den der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin an die BfA zu zahlen hat, verringerte sich zwar - bei einer Einzahlung im Jahre 1978 - von 2.612,60 DM auf 2.420,05 DM. Dem stand Jedoch eine Verminderung der zu begründenden Rentenanwartschaft von monatlich 16,80 DM auf monatlich 14,52 DM gegenüber mit der Folge, daß die BfA im Leistungsfall nur zur Entrichtung einer entsprechend niedrigeren Rente an die Antragstellerin verpflichtet wurde. Da die BfA mit ihrer Beschwerde die gesetzlich vor geschriebene Relation zwischen dem Einzahlungsbetrag und der zu begründenden RentenahwartSchaft erreichen wollte, war das Beschwerdegericht hiernach aus Rechtsgründen nicht an einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aufgezeigten Sinn gehindert.

Zitierte Normen: § 20 FGG § 83b AngVersG
BfAAntragsgegnerFamRZBeschwerdeVersorgungsausgleichBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ivb zb 669/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
2o,
An trägste Her in,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Str.
gegen
 Albin
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Antragsgegner,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
W^HB[str.
2-
und Kollegen,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R|^str. 2, Berlin-Wilmersdorf (Vers.Nr.	A^fll),
Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. Landesversicherungsanstalt Württemberg Str. 105, Stuttgart 40, (Vers.Nr. 23 #
2
'I/
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Chr. Krohn am 14. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- DM.
Gründe :
I.
Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 19. Dezember 1978 die im Dezember 1953 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - zunächst - dahin geregelt, daß es von dem Konto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) auf das Konto der Antragstelle-
 
rin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 = BfA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 331,40 EM - bezogen auf den 31. Oktober 1977 - übertragen hat (Nr. 3 des Tenors). Außerdem hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, zu dem Ausgleich einer bei der Firma	AG	beste-
henden betrieblichen Altersversorgung - bezogen auf den 31. Oktober 1977 - einen Betrag von 2.612,60 DM zur Begrün* dung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 16,80 DM zugunsten der Antragstellerin an die BfA zu leisten (Nr. 4 des Tenors).
Gegen die Entscheidung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung (Nr. 4 des Tenors) hat die BfA Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Das Familiengericht habe den für die Rente von 16,80 DM zu leistenden Einzahlungsbetrag mit 2.612,60 EM zu niedrig festgesetzt. Es habe statt des hier maßgeblichen Umrechnungsfaktors für 1977 den niedrigeren Umrechnungsfaktor für das erste Halbjahr 1978 gewählt. Der auf diese Weise unrichtig ermittelte Einzahlungsbetrag reiche nicht aus, um die festgesetzte Rentenanwartschaft für die Antragstellerin zu begründen. Der tatsächlich erforderliche Beitragsaufwand belaufe sich auf 2.799,92 DM.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar in der Beurteilung des gerügten Fehlers gefolgt, hat aber darüber hinaus ausgeführt: Die Entscheidung des Familiengerichts beruhe auf einem weiteren Fehler. Das Gericht habe zu Unrecht auch Anwartschaften auf eine betriebliche Altersrente in den Versorgungsausgleich einbezogen, die der Antragsgegner bereits
 
vor der Ehezeit bei der Firma	AG	erworben
 habe. Bei zutreffender Berechnung der in der Ehezeit (l. Dezember 1953 bis 1. November 1977) erworbenen Anwartschaften sei der Antragsgegner verpflichtet, eine Anwartschaft von - nur - 14,52 IM monatlich und nicht eine solche von 16,80 DM auszugleichen. Hierfür müsse er nach der von dem Familiengericht im übrigen zutreffend zugrundegelegten Berechnungsmethode einen Betrag von 2.420,05 DM - statt des in dem angefochtenen Urteil festgestellten Betrages von 2.612,60 DM - einzahlen. Der Antragsgegner schulde mithin im Ergebnis nicht einen höheren, sondern einen geringeren als den von dem Familiengericht festgesetzten Betrag.
Von einer Abänderung des angefochtenen Urteils hat das Oberlandesgericht gleichwohl abgesehen mit der Begründung: Eine Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung dahin, daß der Antragsgegner bezogen auf den 31. Oktober 1977 zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 14,52 IM zugunsten der Antragstellerin bei der BfA einen Betrag von 2.420,05 DM - ausgehend von der Beitragsentrichtung im Jahre 1978 - zu bezahlen habe, würde im Vergleich zu der angefochtenen Entscheidung eine rechtlich unzulässige Verschlechterung zu Lasten der be schwerdeführenden BfA bedeuten und damit gegen das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der reformatio in peius verstoßen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der BfA.
 II.
Der nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften weiteren Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
A. Von der Beschwerdeberechtigung der BfA nach § 20 Abs. 1 FGG ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Wie der erkennende Senat in dem - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluß vom 12. November 1980 (IVb ZB 712/80 « FamRZ 1981, 132, 133) näher dargelegt hat, wird ein am Versorgungsausgleichsverfahren - auch in den Fällen des § 1587 b Abs. 3 BGB - zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht (bzw. nicht in der durch die gerichtliche Entscheidung festgelegten Weise) vorgesehenen Eingriff in seine Rechts Stellung verbunden ist, ohne daß es insoweit auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
E Das Beschwerdegericht hat sich indessen zu Unrecht durch das Verbot der reformatio in peius gehindert gesehen, die in dem Urteil des Familiengerichts enthaltenen Berechnungsfehler zu korrigieren und die Entscheidung entsprechend abzuändern.
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob das Verbot der reformatio in peius in dem - grundsätzlich den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
 
ligen Gerichtsbarkeit folgenden - Verfahren über den Versorgungsausgleich (§§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr.
6 ZPO) zu beachten ist (zu dem Meinungsstand in der Rspr. vgl. OLG Bremen, FamRZ 1979, 826 - LS; OLG Celle, Beschluß vom 7. Mai 1980, 18 UF 1975/79; OLG München, FamRZ 1980, 699, 701; OLG München, FamRZ 1981, 167; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 1715 OLG Zweibrücken, FamRZ 1981, 802; OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 802; OLG Hamm, FamRZ 1981, 803; OLG Koblenz, FamRZ 1981, 901; anderer Ansicht: OLG Bamberg, FamRZ 1980, 161, 163; OLG Braunschweig, FamRZ 1981, 171, 175; OLG Frankfurt, FamRZ 1981, 291; OLG Oldenburg, Beschluß vom 29. Mai 1981,
12 UF 8/81; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11. Juni 1981, 6 UF 102/80).
Die Änderung des familiengerichtlichen Urteils in dem von dem Oberlandesgericht dargelegten Sinn hätte nämlich - entgegen der Auffassung des Gerichts - nicht zu einer Schlechterstellung der BfA als Beschwerdeführerin geführt.
Der Beitrag, den der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin an die BfA zu zahlen hat, verringerte sich zwar - bei einer Einzahlung im Jahre 1978 - von 2.612,60 DM auf 2.420,05 DM. Dem stand Jedoch eine Verminderung der zu begründenden Rentenanwartschaft von monatlich 16,80 DM auf monatlich 14,52 DM gegenüber mit der Folge, daß die BfA im Leistungsfall nur zur Entrichtung einer entsprechend niedrigeren Rente an die Antragstellerin verpflichtet wurde.
 
Entscheidend ist insoweit das Verhältnis, in dem der Beitragsaufwand und die dadurch zu begründende Rentenanwartschaft zueinander stehen, und nicht allein die Höhe des zu entrichtenden Beitrages.
Da die BfA mit ihrer Beschwerde die gesetzlich vor geschriebene Relation zwischen dem Einzahlungsbetrag und der zu begründenden RentenahwartSchaft erreichen wollte, war das Beschwerdegericht hiernach aus Rechtsgründen nicht an einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aufgezeigten Sinn gehindert.
Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung und Festsetzung des maßgeblichen Einzahlungsbetrages nicht in der Lage. Die weitere Beschwerde beantragt die Festsetzung eines Einzahlungsbetrages von 2.721,72 DM, bemessen nach einer Beitragsentrichtung im Jahre 1980. Eine derartige Festsetzung entspricht nicht den Verhältnissen für den Fall der Beitragsentrichtung im Jahre 1981 (insoweit käme allerdings das Verfahren nach § 53 e Abs. 3 FGG in Betracht). Sie trifft aber insbesondere dann nicht zu, wenn der Antrags
 gegner im Verlauf des Verfahrens, vor 1980, eine wirksame Bereiterklärung nach § 1304 b Abs. 1 Satz 3 RVO (§ 83 b Abs. 1 Satz 3 AVG) abgegeben haben sollte (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1304 b RVO Rdn. 8; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 83 b AVG Anm. 2.8). Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden.
Dr. Grell	Lohmann	Dr.	Seidl
 Blumenrohr
Krohn