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BGH · IVb ZB 668/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 668/80

Die sofortige Beschwerde der beklagten gegen den beschluß des 17. Oktober 1979 am selben Tage bei dem Oberlandesgericht berufung ein; die berufungsschrift war in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden. Die gerichtliche bescheinigung über den Empfang dieser Schrift ging bei dem Prozeßbevollmächtigten der beklagten am 29. November 1979, begründeten die Beklagten die Berufung und baten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, Durch Beschluß vom 17. Januar 1980 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wurde ihnen versagt, Gegen die am 29. In der Kanzlei ihres Rechtsanwalts sei versehentlich davon ausgegangen worden, daß die Berufung am 29. Oktober 1979 eingelegt worden sei und daß infolgedessen die Begründungsfrist erst am 29. Bei der wegen der Berechnung der Begründungsfrist erforderlichen Kontrolle der Empfangsbescheinigung sei die mit der Funktion eines Bürovorstehers betraute Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten ebenso wie dieser selbst, als er die Bescheinigung mit einem dem Bürostempelaufdruck beigefügten Kontrollzeichen (grüner Strich) versehen habe, das "Opfer" des unklaren Gerichtsstempels geworden; beide hätten nicht bemerkt, daß der Lehrling nicht von diesem, sondern vom Bürostempel "abgeschrieben" habe. Die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Wenger stellt üblicherweise (allein) aufgrund der gerichtlichen Empfangsbescheinigung fest, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist und bis wann es begründet werden muß; so ist auch im vor- Ob insoweit eine allgemeine oder besondere Anweisung an das Büropersonal und insbesondere an die mit der Funktion einer Bürovorsteherin betraute Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (z.B. unverzügliche Unterrichtung des Anwalts oder unverzügliche Erkundigung bei Gericht) ausgereicht hätte, kann dahinstehen, weil die Beklagteinicht einmal behauptet haben, daß Rechtsanwalt Dr. WJH^ eine derartige Anweisung erteilt habe. Er hat sich zwar, wie üblich, die Empfangsbescheinigung vorlegen lassen und sie auch mit einem Kontrollzeichen versehen. Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die undeutliche Datumsangabe im Gerichtsstempelaufdruck hingenommen und die von dem Lehrling auf die Empfangsbescheinigung gesetzte Fristnotierung (Vorfrist, Hauptfrist) nicht beanstandet hat, begründet gegen ihn einen Schuldvorwurf, der einer Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungbeklagenBegründungsfristOberlandesgericht29Empfangsbescheinigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 668/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Architekten Friedrich W. Bi der Hausfrau Ingrid Bi
 beide wohnhaft F
traße 10,
Beklagten und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt	Dr
 HflBweg 332,
gegen
 die Medizinstudentin Ulrike B
Straße
13
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Ulrich Theodor flP* Kl und Karl-Heinz
 hstraße
F
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. blumenröhr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der beklagten gegen den beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens •
Gründe :
Durch Urteil vom 18. September 1979 hat das Landgericht gemäß § 1698 Abs. 1 BGb die beklagten Eheleute zur Zahlung von 3.531 »45 IW nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Gegen die am 25. September 1979 zugestellte Entscheidung legten die beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten (.Rechtsanwalt Dr.	mit
 Schriftsatz vom 25. Oktober 1979 am selben Tage bei dem Oberlandesgericht berufung ein; die berufungsschrift war in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden. Die gerichtliche bescheinigung über den Empfang dieser Schrift ging bei dem Prozeßbevollmächtigten der beklagten am 29. Oktober 1979 ein; sie trägt den Stempelaufdruck: "briefannahmestelle - Nachtbriefkästen" mit
 
einer nicht eindeutig lesbaren Datumsangabe; nach dem Druckbild des Datums kann der Tag des Eingangs 23, 25,
26 oder 28 lauten. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am 26, November 1979 (Montag; ab, ohne daß eine Begründungsschrift eingegangen war. Mit Scnriftsätzen jeweils vom 29* November 1979, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 30. November 1979, begründeten die Beklagten die Berufung und baten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, Durch Beschluß vom 17. Januar 1980 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wurde ihnen versagt, Gegen die am 29. Januar 1980 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 8, Februar 1980 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
Sie machen geltend:
In der Kanzlei ihres Rechtsanwalts sei versehentlich davon ausgegangen worden, daß die Berufung am 29. Oktober 1979 eingelegt worden sei und daß infolgedessen die Begründungsfrist erst am 29. November 1979 enden werde. Wie auch sonst üblich, habe ein Lehrling (Frl. S^|^|^) die Empfangsbescheinigung mit einem unmittelbar neben den Gerichtsstempelaufdruck gesetzten EingangsStempelaufdruck "29. Okt. 1979” versehen; weil er das Datum des Gerichtsstempels nicht habe lesen können, habe er auf die Empfangsbescheinigung geschrieben: "Berufungsbegr.: Do, 29.11.79, Vorfr.: Sa, 24.11.79"; dabei sei er einfach von dem Datum des Büro-
 
/
Stempels ausgegangen. Bei der wegen der Berechnung der Begründungsfrist erforderlichen Kontrolle der Empfangsbescheinigung sei die mit der Funktion eines Bürovorstehers betraute Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten ebenso wie dieser selbst, als er die Bescheinigung mit einem dem Bürostempelaufdruck beigefügten Kontrollzeichen (grüner Strich) versehen habe, das "Opfer" des unklaren Gerichtsstempels geworden; beide hätten nicht bemerkt, daß der Lehrling nicht von diesem, sondern vom Bürostempel "abgeschrieben" habe. Infolgedessen seien Begründungsfrist und Vorfrist im Terminkalender falsch notiert und das Rechtsmittel zu spät begründet worden*^ Das Verschulden seiner Ehefrau sei dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnen. Im übrigen dürfe sich ein Gericht, wenn der eigene Stempelaufdruck nicht die richtige Zahl erkennen lasse, nach allgemeinen Arglistgrundsätzen nicht darauf berufen, daß eine Frist falsch notiert worden sei.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Den Beklagten kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht gewährt werden, weil die Fristversäumnis auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das den Beklagten zuzurechnen ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Wenger stellt üblicherweise (allein) aufgrund der gerichtlichen Empfangsbescheinigung fest, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist und bis wann es begründet werden muß; so ist auch im vor-
liegenden Falle verfahren worden. Infolgedessen kommt gerade der Angabe des Tages des Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht in der Bescheinigung und der genauen Feststellung dieses Zeitpunktes für die pflichtgemäße Wahrnehmung der Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts eine entscheidende Bedeutung zu. Das Oberlandesgericht benutzt als Empfangsbescheinigung vorgedruckte Karten, in denen es heißt, daß das betreffende Schriftstück "heute" eingereicht worden sei; wann das ist, kann allein dem beigedruckten Eingangsstempel entnommen werden. Für den Fall, daß er unleserlich oder undeutlich ist, mußte sichergestellt werden, daß durch geeignete Maßnahmen der Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung anderweitig (rechtzeitig) festgestellt werden konnte. Das ist nicht geschehen.
Ob insoweit eine allgemeine oder besondere Anweisung an das Büropersonal und insbesondere an die mit der Funktion einer Bürovorsteherin betraute Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (z.B. unverzügliche Unterrichtung des Anwalts oder unverzügliche Erkundigung bei Gericht) ausgereicht hätte, kann dahinstehen, weil die Beklagteinicht einmal behauptet haben, daß Rechtsanwalt Dr. WJH^ eine derartige Anweisung erteilt habe. Infolgedessen war der Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, sich persönlich zu vergewissern, ob der Zeitpunkt der Berufungseinlegung in dem gerichtlichen Stempelaufdruck deutlich lesbar war.
Er hat sich zwar, wie üblich, die Empfangsbescheinigung vorlegen lassen und sie auch mit einem Kontrollzeichen versehen. Dabei hätte ihm aber ohne weiteres auffallen müssen, daß der Tag des Eingangs der Berufungsschrift
 bei Gericht sowohl nach dem Bild des Gerichtsstempelaufdrucks wie auch aufgrund des Hinweises "Nachtbrief-kastenN i.V.m. dem BüroStempeldatum in keinem Fall der 29. Oktober 1979 sein konnte, sondern früher liegen mußte. Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die undeutliche Datumsangabe im Gerichtsstempelaufdruck hingenommen und die von dem Lehrling auf die Empfangsbescheinigung gesetzte Fristnotierung (Vorfrist, Hauptfrist) nicht beanstandet hat, begründet gegen ihn einen Schuldvorwurf, der einer Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
Dr. Grell
 Knüfer