Wenn ein Verbundurteil nur hinsichtlich der Entscheidungen über Folgesachen angefochten wird, unterliegt das Rechtsmittelverfahren nicht den Regeln des Verfahrensverbundes mit dem Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 5. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, mit der sie die Feststellung beantragt, daß das Versicherungskonto des Ehemannes nicht bei ihr, sondern bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg/Bremen geführt werde und diese für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig sei. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich dabei nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat es durch gesonderten Beschluß als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht war nicht gehindert, die Erstbeschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu verwerfen, ohne gleichzeitig über die Berufung des Ehemannes zu entscheiden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann zulässig gewesen wäre, wenn das Rechtsmittelverfahren den Regeln des Verfahrensverbundes mit dem Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung (§§ 623 Abs.1, 629 Abs. 1 ZPO) unterlegen hätte. auch §§ 628, 629, 629 b, 629 d ZPO) und greifen daher nicht ein, wenn ein Verbundurteil nur hinsichtlich der Entscheidungen über Folgesachen angefoch-ten wird (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Das Rechtsmittelgericht kann daher, wenn nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrens, der einer selbständigen Entscheidung zugänglich ist, Entscheidungsreife eingetreten ist, ohne weiteres eine Teilentscheidung erlassen. Mit dem Verbund zwischen Scheidungssache und Folgesachen soll erreicht werden, daß den Ehegatten bereits im Scheidungsverfahren die möglichen Auswirkungen der Scheidung vor Augen geführt werden; darüber hinaus soll der Ehegatte, der an der Ehe festhalten will, davor geschützt werden, seine Rechtsstellung als Ehegatte zu verlieren, ohne gleichzeitig seine Rechte für den Fall der Scheidung durchsetzen zu können. Es könnte den Interessen dieses Ehegatten nicht dienlich sein, wenn das Rechtsmittelgericht in einem solchen Fall grundsätzlich gehalten wäre, mit der Entscheidung spruchreifer Folgesachen zuzuwarten, bis auch alle übrigen Folgesachen entscheidungsreif werden, und erst dann einheitlich zu entscheiden. September 1978 - IV ZB 97/78 - (LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 108) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 623 Abs. 1 ZPO ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein ZPO §§ 623 Abs. 1, 629 Abs. 1, 629 a Abs. 2 Wenn ein Verbundurteil nur hinsichtlich der Entscheidungen über Folgesachen angefochten wird, unterliegt das Rechtsmittelverfahren nicht den Regeln des Verfahrensverbundes mit dem Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung. BGH, Beschluß vom 4. Juni 198o - IV b ZB 664/8o - OLG Oldenburg AG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 664/80 BESCHLUSS in der Familiensache 1 a - Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ttraße 2, Berlin 31, Vers.-Nr. 68 B Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, H^^^straBe 7-11, Oldenburg, Vers.-Nr. 28< 68 B B 3. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion Bremen, B^ü^platz 20, B( 2 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - 2. Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Beschwerdewert: DM 1 000,—. Gründe : I. Das Amtsgericht hat im Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und - neben weiteren Entscheidungen in Folgesachen - den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verurteilt sowie den Versorgungsausgleich geregelt. Im Rahmen der letzteren Regelung hat es von dem Rentenkonto des Ehemannes "bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" Rentenanwartschaften auf ein dort für die Ehefrau neu einzurichtendes Rentenkonto übertragen; ferner hat es zu Lasten einer für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften auf dem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzurichtenden Konto der Ehefrau begründet. Der Ehemann hat gegen das Verbundurteil Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet und die Aufhebung der Verurteilung zur Unterhaltszahlung an die Antragsgegnerin erstrebt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, mit der sie die Feststellung beantragt, daß das Versicherungskonto des Ehemannes nicht bei ihr, sondern bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg/Bremen geführt werde und diese für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig sei. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich dabei nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren über die Berufung des Antragstellers bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat es durch gesonderten Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht war nicht gehindert, die Erstbeschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu verwerfen, ohne gleichzeitig über die Berufung des Ehemannes zu entscheiden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann zulässig gewesen wäre, wenn das Rechtsmittelverfahren den Regeln des Verfahrensverbundes mit dem Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung (§§ 623 Abs. 1, 629 Abs. 1 ZPO) unterlegen hätte. Die Regeln des Verfahrensverbundes gelten zwar, wenn gegen ein Verbundurteil Berufung oder Revision eingelegt wird, auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. § 629 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie betreffen jedoch nur das Verhältnis zwischen SeheidungsSache und Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch §§ 628, 629, 629 b, 629 d ZPO) und greifen daher nicht ein, wenn ein Verbundurteil nur hinsichtlich der Entscheidungen über Folgesachen angefoch-ten wird (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 628 ZPO Rdn. 8; Rolland, 1. EheRG § 629 a ZPO Rdn. 1; Zöller/Philippi, ZPO 12. Aufl. § 629 a Anm. 6; a. A. ohne nähere Begründung: Sedemund-Treiber, DRiZ 1976, 331, 337 und wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 628 Anm. 2 B b). Das Rechtsmittelverfahren ist zwar in einem solchen Fall ebenfalls einheitlich, ohne daß es einer besonderen Verbindung durch das Gericht bedürfte, und zwar auch dann, wenn das Verbundurteil von verschiedenen Verfahrensbeteiligten angefochten worden ist (RGZ 29, 348, 350; 144, 116, 118; Baumbach/Lauter- bach/Albers, aaO § 521 ZPO Anm. 1 A; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 521 Rdn. 1). Das einheitliche Rechtsmittelverfahren über mehrere Folgesachen unterliegt Jedoch nicht den Regeln über den Verbund zwischen Seheidungssache und Folgesachen, sondern den allgemeinen Vorschriften. Das Rechtsmittelgericht kann daher, wenn nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrens, der einer selbständigen Entscheidung zugänglich ist, Entscheidungsreife eingetreten ist, ohne weiteres eine Teilentscheidung erlassen. Daß das im Verbundverfahren geltende .Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung in einem solchen Fall nicht gilt, folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschriften über das Verbundverfahren, sondern auch aus deren Zweck. Mit dem Verbund zwischen Scheidungssache und Folgesachen soll erreicht werden, daß den Ehegatten bereits im Scheidungsverfahren die möglichen Auswirkungen der Scheidung vor Augen geführt werden; darüber hinaus soll der Ehegatte, der an der Ehe festhalten will, davor geschützt werden, seine Rechtsstellung als Ehegatte zu verlieren, ohne gleichzeitig seine Rechte für den Fall der Scheidung durchsetzen zu können. Dem ersteren Gesichtspunkt ist bereits genügt, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung erster Instanz im Verbund geführt worden ist. Auch der Schutz des der Scheidung widersprechenden Ehegatten erfordert es nicht, das Rechtsmittelverfahren nach den Regeln des Verbundes zu führen, wenn der Scheidungsausspruch nicht angefoch-ten wird. Es könnte den Interessen dieses Ehegatten nicht dienlich sein, wenn das Rechtsmittelgericht in einem solchen Fall grundsätzlich gehalten wäre, mit der Entscheidung spruchreifer Folgesachen zuzuwarten, bis auch alle übrigen Folgesachen entscheidungsreif werden, und erst dann einheitlich zu entscheiden. 2. Der angefochtenen Entscheidung kann Jedoch inhaltlich nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Beschluß vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 - (LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 108) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 623 Abs. 1 ZPO ist. Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (OLG Oldenburg FamRZ 1979, 1050; KG NJW 1979, 2251, 2253; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO § 629 a ZPO Anm. 3 A; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Nachtrag zur 11. Aufl. Abschnitt B VII 5; Oehlers, FamRZ 1979, 114; Walter, FamRZ 1979, 663, 671 f), der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat. Der Senat hat sich mit dieser Kritik anhand eines anderen, vom Beschwerdegericht im gleichen Sinne entschiedenen Falles in seinem zur Veröffent lichung bestimmten Beschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80 - eingehend auseinandergesetzt und die Einwände, die gegen die Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungsausgleichssachen erhoben worden sind, nicht für durchgreifend erachtet. Auf die Gründe Jenes Beschlusses, der den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wird, wird auch für den vorliegenden Fall Bezug genommen. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, Dr. Grell Knüfer Lohmann Dr. Seidl Dr. Schmidt-Kessel