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BGH · IVb ZB 665/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 665/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 462,80 DM, bezogen auf den 31. Die - auch - gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich eingelegte Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Ehefrau hat es die Entscheidung des Familiengerichts dahin abgeändert, daß der Ehemann zu dem Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung einen Betrag von 9.701,85 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften ln Höhe von monatlich 58,21 DM zugunsten der Ehefrau einzuzahlen habe. Das Oberlandesgericht habe im übrigen bei der Berechnung des hierauf entfallenden Ausgleichs zu Unrecht nicht seine gesamte Betriebszugehörigkeit, sondern lediglich die nach der Pensionsordnung seines Arbeitgebers "anrechnungsfähige Dienstzeit" zu der Ehezeit in Beziehung gesetzt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der den Versorgungsausgleich betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. insoweit BVerfGE aaO; BGHZ 74, 86) ist auch der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - § 1587 b Abs.3 BGB - mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 75, 241, 256; 81, 152, 156). Die weitere Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht beim Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht dessen gesamte Betriebszugehörigkeit, sondern lediglich diejenigen Zeiten der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt hat, die nach der Pensionsordnung des Arbeitgebers für die spätere betriebliche Altersversorgung anzurechnen sind. Die "Betriebszugehörigkeit" ist daher wie in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes auf die deshalb zugesagte Versorgung bezogen und folglich nur insoweit angesprochen, als sie nach Nach demselben Bewertungsprinzip ist auch bei der Ausgleichung der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nur die für diese Versorgung anzurechnende Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Arbeitgeberfirma des Ehemannes, die sich sowohl im Bergbau- als auch im Stahlbereich betätigt, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts eine betriebliche Altersversorgung nur für die Zeiten der Beschäftigung im Stahlbereich zugesagt. 3. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich im Hinblick darauf, daß die Parteien bereits seit 1963 getrennt gelebt haben, nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Jedoch kann der Versorgungsausgleich nur dann bis zur Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs herabgesetzt werden, wenn seine uneingeschränkte Durchführung für den Verpflichteten auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß trotz der langdauemden Trennung der Parteien der volle Versorgungsausgleich jedenfalls nicht grob unbillig sei, wobei insbesondere Berücksichtigung verdiene, daß die Ehefrau weiterhin die bei der Trennung der Parteien 14 Jahre alte Tochter betreut und ihr ein Zuhause gegeben habe. Auch soweit die Trennung der Parteien nach Wegfall der Betreuung der Tochter durch die Ehefrau angedauert hat, erscheint eine Kürzung des Versorgungsausgleichs aus den von dem Oberlandesgericht im übrigen angeführten Gründen nicht geboten. Die Ehefrau durfte unter der Geltung des früheren Rechts weiterhin darauf vertrauen, daß sie, auch im Alter, durch den Ehemann versorgt sei. Letztlich hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Abwägung einbezogen, daß die Ehefrau, die nur über bescheidene eigene Rentenanwartschaften (aus der Zeit bis 1952) verfügt, zu ihrer angemessenen Alterssicherung auf den vollen Versorgungsausgleich angewiesen ist, während dem Ehemann auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine als ausreichend anzusehende Alterssicherung verbleibt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann nicht grob unbillig sei. b) Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach der Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB, auf die sich die weitere Beschwerde ergänzend bezieht, scheidet unter den gegebenen Umständen aus. Umstände, die für diese Härteregelung von Bedeutung sind, dürfen nicht nochmals nach § 1587 c BGB berücksichtigt werden (BGHZ 75» 269; Senatsbeschlüsse vom 12. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien als solches, auf das sich der Ehemann im wesentlichen beruft, für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBOberlandesgerichtEhemannZBParteiVersorgungBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 665/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
■■straße A
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
Hans-Eduard S
- Verfahrensbevollmächtigter s
gegen
 Ingeborg-Marianne Straße S,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversiche BMtotr. % (Vers.Nr.s
ssanstalt für Angestellte,
2. Landesversicherungsanstalt Westfalen, (Vers.Nr.s j ■MV6)
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 15. Dezember 1982 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1979 wird zurtickgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 2.000 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 13. August 1951 geheiratet. Im Jahre 1963 verließ der Antragsteller (Ehemann) die Antragsgegnerin (Ehefrau) und wandte sich einer anderen Frau zu. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Ihre am HHüHHHBl geborene Tochter verblieb bis zu dem Jahre 1972 im Haushalt der Ehefrau. Der Scheidungsantrag des Ehemanns ist der Ehefrau am 9. August 1977 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1951 bis 31- Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Renten-
anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 940,70 DM und die Ehefrau in Höhe von 15» 10 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31« Juli 1977* Außerdem besteht fUr den Ehemann eine unverfallbare nicht dynamische Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung•
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 462,80 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977» von dem Rentenkonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, zu dem Ausgleich seines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung zugunsten der Ehefrau auf deren Rentenkonto einen Betrag von 8.656,82 DM zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 51 »94 DM einzuzahlen. Die - auch - gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich eingelegte Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Ehefrau hat es die Entscheidung des Familiengerichts dahin abgeändert, daß der Ehemann zu dem Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung einen Betrag von 9.701,85 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften ln Höhe von monatlich 58,21 DM zugunsten der Ehefrau einzuzahlen habe.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann geltend, daß sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt außer Betracht
 
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bleiben müsse, da die insoweit im Gesetz vorgesehene Regelung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) verfassungswidrig sei. Das Oberlandesgericht habe im übrigen bei der Berechnung des hierauf entfallenden Ausgleichs zu Unrecht nicht seine gesamte Betriebszugehörigkeit, sondern lediglich die nach der Pensionsordnung seines Arbeitgebers "anrechnungsfähige Dienstzeit" zu der Ehezeit in Beziehung gesetzt. Soweit ein Versorgungsausgleich überhaupt in Betracht komme, sei er im Hinblick auf die langjährige Trennung der Parteien um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs herabzusetzen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der den Versorgungsausgleich betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Die verfassungsrechtlichen Bedenken der weiteren Beschwerde sind nicht gerechtfertigt. Ebenso wie der Versorgungsausgleich in Form des Renten-Splittings - § 1587 b Abs. 1 BGB - (s. insoweit BVerfGE 53,
 257; BGHZ 74, 38) und des sogenannten Quasi-Splittings § 1587 b Abs. 2 BGB - (s. insoweit BVerfGE aaO;
 BGHZ 74, 86) ist auch der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - § 1587 b Abs. 3 BGB - mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 75, 241, 256; 81, 152, 156).
2.	Die weitere Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht beim Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht dessen gesamte Betriebszugehörigkeit, sondern lediglich diejenigen Zeiten der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt hat, die nach der Pensionsordnung des Arbeitgebers für die spätere betriebliche Altersversorgung anzurechnen sind. Allerdings ist in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst, a BGB lediglich von "Betriebszugehörigkeitn die Rede, die von ihrem Beginn bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze in Beziehung zu der Ehezeit zu setzen sei. Hierbei handelt es sich indessen um eine vereinfachende Ausdrucksweise im Interesse der besseren Lesbarkeit der Regelung. Gemeint ist die für die zu erwartende Versorgung relevante Betriebszugehörigkeit. Andernfalls würde der ln den Versorgungsausgleich einzustellende Wert der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch Zeiten verfälscht, die für die Versorgung ohne Belang sind. Das stünde im Widerspruch zu dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr war bei der Fassung der Regelung eine Angleichung an die Berechnungsmethoden des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) beabsichtigt (Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses -BT-Drucks. 7/4361 S. 38). Die "Betriebszugehörigkeit" ist daher wie in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes auf die deshalb zugesagte Versorgung bezogen und folglich nur insoweit angesprochen, als sie nach
 
dieser Versorgungszusage von Bedeutung ist. In die gleiche Richtung zielte bereits die Begründung des Gesetzentwurfs. Hiernach sollte bei Abhängigkeit der Versorgung von einer Anrechnungszeit, als welche die Dauer der Betriebszugehörigkeit besonders genannt wurde, die Bewertung nach demselben Prinzip erfolgen, das der Bewertung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 157). Dort sind aber nur die in die Ehezeit fallenden "anrechnungsfähigen” Versicherungjahre zugrundezulegen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ähnlich ist bei der Bewertung der Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die bis zu dem Ende der Ehezeit zurückgelegte "ruhe-gehaltfähige" Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze zu erweitern (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Nach demselben Bewertungsprinzip ist auch bei der Ausgleichung der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nur die für diese Versorgung anzurechnende Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Vorliegend hat die Arbeitgeberfirma des Ehemannes, die sich sowohl im Bergbau- als auch im Stahlbereich betätigt, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts eine betriebliche Altersversorgung nur für die Zeiten der Beschäftigung im Stahlbereich zugesagt. Der Ehemann war aber zunächst im Bergbaubereich und erst ab Kai 1950 im Stahlbereich beschäftigt. Das Oberlandesgericht hat somit bei der Bewertung der betrieblichen
 
Altersversorgung zu Recht nur die Zelt von Mal 1930 bis zur Altersgrenze zu der £hezelt ln Beziehung gesetzt.
3.	Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich im Hinblick darauf, daß die Parteien bereits seit 1963 getrennt gelebt haben, nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG oder § 1387 c Nr. 1 BGB herabzusetzen.
a) Allerdings sind die Voraussetzungen, von denen die erstgenannte Regelung die Möglichkeit einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs abhängig macht, insofern gegeben, als ein dahingehender Antrag des Ehemannes vorliegt und den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß ein Scheidungsbegehren des Ehemanns vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG am Widerspruch der Ehefrau gescheitert wäre. Jedoch kann der Versorgungsausgleich nur dann bis zur Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs herabgesetzt werden, wenn seine uneingeschränkte Durchführung für den Verpflichteten auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Dies haben das Oberlandesgericht und das Familiengericht, dessen Begründung das angefochtene Urteil insoweit zustimmend in Bezug nimmt, hier ohne Rechtsfehler verneint. Zwar findet in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG der Gedanke Niederschlag, daß für den Versorgungsausgleich bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die
 
eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt und seine Durchführung daher für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ 75, 241, 270; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 -FamRZ 1981, 130, 131; vom 3- Juni 1981 - BGHZ 81, 152, 195; vom 9* Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -FamRZ 1982, 475, 477). Die Vorinstanzen haben Jedoch diesen Gesichtspunkt nicht verkannt. Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß trotz der langdauemden Trennung der Parteien der volle Versorgungsausgleich jedenfalls nicht grob unbillig sei, wobei insbesondere Berücksichtigung verdiene, daß die Ehefrau weiterhin die bei der Trennung der Parteien 14 Jahre alte Tochter betreut und ihr ein Zuhause gegeben habe. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der mehrfach entschieden hat, daß es gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne der hier erörterten Regelung spricht, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Trennungszeit aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980
-	IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 sowie die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 43/80 -, 25. Februar 1981
-	IVb ZB 546/80 -, 10. Juni 1981 - IVb ZB 513/80 -, 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - und 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 -). Auch soweit die Trennung der Parteien nach Wegfall der Betreuung der Tochter durch die Ehefrau angedauert hat, erscheint eine Kürzung des Versorgungsausgleichs aus den von dem Oberlandesgericht im übrigen angeführten Gründen nicht geboten. Die Ehefrau durfte unter der Geltung
 des früheren Rechts weiterhin darauf vertrauen, daß sie, auch im Alter, durch den Ehemann versorgt sei.
Sie konnte sich in diesem Vertrauen dadurch bestärkt fühlen, daß ihr der Ehemann fortlaufend Unterhalt zur Verfügung stellte. Auch nach Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter oblag ihr im Übrigen - wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei angenommen hat - nach dem Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien jedenfalls bis zur Scheidung keine Erwerbstätigkeit, so daß ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, daß sie keine weiteren eigenen Versorgungsanwartschaften aufgebaut hat. Letztlich hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Abwägung einbezogen, daß die Ehefrau, die nur über bescheidene eigene Rentenanwartschaften (aus der Zeit bis 1952) verfügt, zu ihrer angemessenen Alterssicherung auf den vollen Versorgungsausgleich angewiesen ist, während dem Ehemann auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine als ausreichend anzusehende Alterssicherung verbleibt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann nicht grob unbillig sei.
b) Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach der Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB, auf die sich die weitere Beschwerde ergänzend bezieht, scheidet unter den gegebenen Umständen aus. § 1587 c Nr. 1 BGB ist auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 1 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine
 
Sonderregelung trifft. Umstände, die für diese Härteregelung von Bedeutung sind, dürfen nicht nochmals nach § 1587 c BGB berücksichtigt werden (BGHZ 75» 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 aaO S. 132; vom 3. Juni 1981 BGHZ 81, 152,
196; vom 9. Dezember 1981 aaO S. 477). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien als solches, auf das sich der Ehemann im wesentlichen beruft, für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat.
Lohmann	Blumenröhr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp