Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der im Jahre 1935 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 19^0 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. Zum Ausgleich der Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 121,09 DM, bezogen auf den 30. Das Oberlandesgericht - dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 802 veröffentlicht ist - hat unter Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgungsrente die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitrags ent richtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 126,48 DM für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 22.683,84 DM erhöht. er die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung rügt und nur seine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen sehen will. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1• Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt; hält der Senat diese nicht für durchgreifend. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im Öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 662/81 BESCHLUSS in der Familiensache Fritz traße 0, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Inge geh. N Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwältin Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^BIstr. €1, Bl zu Vers.Nr.: 2. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, BflBHBHUstr. WKk Sf zu Vers.Nr.: Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts ZweibrUcken vom 2. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.332,96 DM. Gründe : I. Der im Jahre 1935 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 19^0 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. Juli 1958 die Ehe geschlossen. Am 17. Mai 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1958 bis 30. April 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem bestehen für den Ehemann Anwartschaften auf eine Zusatzrente bei der Bayrischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungs- kasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK). Diese hat dem Amtsgericht in einer Auskunft vom 7. Mai 1980 mitgeteilt: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf eine Versorgungsrente betrage 242,19 DM, die auf den nicht dynamischen Mindestbetrag 104,76 DM und die auf die sogenannte qualifizierte Versicherungsrente, deren Voraussetzungen eingetreten seien, 136,21 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit); eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es die Hälfte des Wertunterschiedes der von den Parteien erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Ehefrau gemäß § 1387 b Abs. 1 BGB übertragen hat. Zum Ausgleich der Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 121,09 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 21.719,22 DM auf deren Rentenkonto bei der BfA einzuzahlen. Gegen die Ausgleichsregelung hinsichtlich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht - dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 802 veröffentlicht ist - hat unter Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgungsrente die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitrags ent richtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 126,48 DM für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 22.683,84 DM erhöht. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der L er die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung rügt und nur seine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen sehen will. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1• Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt; hält der Senat diese nicht für durchgreifend. Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) verwiesen. 2. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im Öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß §44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. In den Ausgleich ist vielmehr nur die jeweils werthöchste statische Versicherungsrente nach der Dynamisierung einzubeziehen. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat den Wert der ehezeitlich erworbenen statischen Versicherungsrenten nicht aufgrund eigener Überprüfung tatrichterlich festgestellt. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzu-verweisen. Lohmann Blumenröhr Krohn Zysk Nonnenkamp