EheRG geschlossener Vertrag hat auch dann i.S. der Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 2 des Gesetzes Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung zu dem Gegenstand, wenn die Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt ausgeschlossen haben. Der gänzliche Ausschluß des Versorgungsausgleichs steht der Wirksamkeit eines solchen Vertrages jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte eine Abfindung erhält und durch eigene Einkünfte wirtschaftlich gesichert ist. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 4. gegenseitig und wechselseitig auf einen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB in der Fassung des 1. Die Erschienene zu 2 verpflichtet sich ferner, nach dem 1.7.1977 nochmals ausdrücklich durch notariell beurkundeten Vertrag auf einen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB zu verzichten, wenn der Erschienene zu 1 die hierdurch entstandenen Notariatskosten etc. § 1: Die Erschienenen verzichten während der Dauer des Getrenntlebens sowie für den Fall einer Scheidung ihrer Ehe, gleichviel aus welchen Gründen, gegenseitig und wechselseitig auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall des Notbedarfs. § 3: Als Entgelt für den Verzicht auf Unterhalt sowie für die Übertragung der Einrichtungsgegen-stände des Hauses RBiB-HBMiB» V^preg 25 zahlt der Erschienene zu 1 der Erschienenen zu 2 einen Betrag von 25 ooo DM. Im Juni 1978 stellte die Antragstellerin Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs. 1. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts zutreffend als Beschwerde nach § 621 e ZPO behandelt und das Rechtsmittelverfahren zu Recht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durchgeführt. 2. a) Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 1587 e Abs. 1 BGB verneint mit der Begründung: Die Anwendung dieser Vorschrift sei im vorliegenden Fall durch Art. 12 Nr. 3 Abs.3 des 1. EheRG ausgeschlossen, weil die Aussichten auf Versorgung Gegenstand eines von den Parteien vor dem 1. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei auch nicht nach § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB durch Scheidungsantrag binnen eines Jahres nach Vertragsschluß unwirksam geworden. Selbst wenn § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB aber auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein sollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. EheRG finden die Vorschriften der §§ 1587 bis 1587 p BGB keine Anwendung auf Ehen, die nach Inkrafttreten des 1. EheRG einen Ausgleichs-anspruch hätte, von dem anderen vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist oder wenn die nach den Vorschriften des 1. EheRG auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Vertrages sind. aa) Der Versorgungsausgleich könnte im vorliegenden Fall bereits nach der ersten Alternative der genannten Übergangsvorschrift ausgeschlossen sein; denn nach den Vereinbarungen in Abschnitt II § 3 des Ehevertrages sollte die Antragstellerin einen (weiteren) Betrag von 25 ooo IM als Entgelt u.a. für ihren in § 1 ausgesprochenen Unterhaltsverzicht erhalten. bb) Wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, haben die Parteien mit dem in Abschnitt I § 2 des Ehevertrages erklärten wechselseitigen Verzicht auf einen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB - für den der Antragsgegner der Antragstellerin als Ausgleich einen Betrag von 25 ooo DM zahlen sollte - eine Vereinbarung getroffen, in der die "nach den Vorschriften des 1. EheRG auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Vertrages" im Sinn der ÜbergangsVorschrift waren. Auch in dieser Vereinbarung war aber der Versorgungsausgleich im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, nämlich die Frage eines Ausgleichs von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, "Gegenstand des Vertrages". Ob die Übergangsregelung nach dem Willen des Gesetzes Verträge nicht erfassen soll, durch welche der Versorgungsausgleich ohne Abfindung oder Gegenleistung gänzlich ausgeschlossen wurde (Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, 1977 Rdn. 6o8; wohl auch Reinartz NJW 1977, 81, 84; Kniebes/Kniebes DNotZ 1977, 269, 29o; Palandt/ Diederichsen BGB § 14o8 An. 3 b dd "Ubergangsregelung") mit der Folge, daß der wirtschaftlich schwächere Ehepartner jede Zukunftssicherung verlor (vgl. Die Antragstellerin erhielt nach I § 2 des Ehevertrages einen Abfindungsbetrag von 25 000 DM für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, und sie war darüber hinaus durch anderweitige Einkünfte hinreichend wirtschaftlich gesichert. Die Klausel war nur vorsorglich in den Vertrag aufgenommen worden für den Fall, daß ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Da indessen, wie dargelegt, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 2 des 1. Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit des Ehevertrages im übrigen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung und der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB - bejaht hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und werden auch von der weiteren Beschwerde nicht geltend gemacht.
BGHZ: nein 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 a) Ein vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossener Vertrag hat auch dann i.S. der Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung zu dem Gegenstand, wenn die Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt ausgeschlossen haben. Der gänzliche Ausschluß des Versorgungsausgleichs steht der Wirksamkeit eines solchen Vertrages jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte eine Abfindung erhält und durch eigene Einkünfte wirtschaftlich gesichert ist. b) Zur Anwendung der Übergangsregelung im übrigen. BGH, Beschl.v. 4. März 1981 - IV b ZB 662/8o - OLG Hamm AG Rheine BUNDESGERICHTSHOF iv b zb 662/80 BESCHLUSS in der Familiensache der Ehefrau Isa - Verfahrensbevollmächtigter: Nf -Allee 57 a, Antragstellern, und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Prokuristen Helmut V^Pweg 25, Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J* Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 4. März 1981 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 1979 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Grün d e : I. Die Parteien sind seit 1957 verheiratet. Seit dem 1. Oktober 1976 leben sie getrennt. Am 27. September 1976 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. folgende Vereinbarungen trafen: "I. § 2: Die Erschienenen verzichten ... gegenseitig und wechselseitig auf einen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB in der Fassung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976, das mit dem 1.7.1976 in Kraft trat. Jeder der Erschienenen nimmt den Verzicht des anderen an. Als Ausgleich für diesen Verzicht zahlt der Erschienene zu 1 der Erschienenen zu 2 einen Betrag von 25 ooo DM ... Der Betrag von 25 ooo DM ist in zwei Teilbeträgen fällig und zahlbar, und zwar Io ooo DM am 31.1.1977 und 15 ooo DM am 31.7.1977. Sollte dieser Verzicht aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder sollte er nicht wirksam werden, weil die Erschienene zu 2 die Ehe» Scheidungsklage innerhalb von 1 Jahr nach Abschluß dieses Vertrages (Vereinbarung) einreicht, so verpflichtet sich die Erschienene zu 2 den Betrag von 25 ooo Ml an den Erschienenen zu 1 zurückzuzahlen. Die Erschienene zu 2 verpflichtet sich ferner, nach dem 1.7.1977 nochmals ausdrücklich durch notariell beurkundeten Vertrag auf einen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB zu verzichten, wenn der Erschienene zu 1 die hierdurch entstandenen Notariatskosten etc. trägt. II. Vereinbarung über ein Getrenntleben und über eine Regelung für den Fall einer Ehescheidung. Es sind Verhältnisse eingetreten, die den Erschienenen zur Zeit ein Zusammenleben unmöglich gemacht haben. Die Erschienenen wollen sich daher mit Wirkung vom 1.Io. 1976 an bis auf weiteres trennen. Für die Dauer des Getrenntlebens und für den Fall einer Scheidung treffen die Erschienenen im übrigen folgende Unterhaltsund Auseinandersetzungsvereinbarung: § 1: Die Erschienenen verzichten während der Dauer des Getrenntlebens sowie für den Fall einer Scheidung ihrer Ehe, gleichviel aus welchen Gründen, gegenseitig und wechselseitig auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall des Notbedarfs. Jeder der Erschienenen nimmt den Verzicht des anderen an. § 2: Ober die Einrichtungsgegenstände des Hauses Vppweg 25 (Möbel, Hausrat etcT) setzen sich die Erschienenen in der Weise auseinander, daß der Erschienene zu 1 sämtliche Einrichtungsgegenstände (Möbel, Hausrat) mit Ausnahme der persönlichen Sachen der Erschienenen zu 2 erhält.... § 3: Als Entgelt für den Verzicht auf Unterhalt sowie für die Übertragung der Einrichtungsgegen-stände des Hauses RBiB-HBMiB» V^preg 25 zahlt der Erschienene zu 1 der Erschienenen zu 2 einen Betrag von 25 ooo DM. • • Der Betrag von 25 ooo DM ist fällig und zahlbar am 1.10.1976.* - * - JS Im Juni 1978 stellte die Antragstellerin Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner vertrat im Hinblick auf die Vereinbarung vom 27. September 1976 die Ansicht, ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, und er weigerte sich, über seine Versorgungsanwartschaften Auskünfte zu erteilen. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin gesondert den Anspruch auf Auskunfterteilung nach §§ 1587 e Abs. 1, 158o Abs. 1 BGB geltend. Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verurteilt, Auskunft über die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Auf Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts aufgehoben und den Antrag auf Auskunfterteilung und eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts zutreffend als Beschwerde nach § 621 e ZPO behandelt und das Rechtsmittelverfahren zu Recht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durchgeführt. Der Auskunftsanspruch, den die Antragstellerin geltend macht, soll die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorbereiten. Er betrifft damit - als vorbereitender Nebenanspruch -die Regelung über den Versorgungsausgleich gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. für den Pall der Vollstreckungs-abwehrklage: BGH Beschl.v. 15. Oktober 198o - IV b ZR 5o3/8o » FamRZ 1981, 19, 2o). Das hat zur Folge, daß für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs die Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, die das Gesetz für den Hauptanspruch vorgeschrieben hat (vgl. BGH Beschl.v. Io. Oktober 1979 - IV ARZ 52/79 - FamRZ 198o, 46nach § 621 a Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO also die Vorschriften des FGG (MünchKomm/ Maier § 1587 e Rdn. 3; Rolland, 1. EheRG § 1587 e Rdn. 5; Walter, FamRZ 1979, 259, 272 und Neuer Prozeß in Familiensachen, S. 63; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 423; OLG Koblenz, FamRZ 1978, 7o2; OLG Hamburg, FamRZ 1978, 787, 789; OLG Hamm, FamRZ 198o, 64, 65; a.A. Bastian/Roth-Stielow/ Schmeiduch 1. EheRG § 621 ZPO Rdn. 7 und 16; wohl auch Palandt/Diederichsen BGB 4o. Aufl. § 1587 e Anm. 2). Da das Oberlandesgericht über den Auskunftsanspruch in einem selbständigen - der Vorbereitung des Erkenntnisverfahrens über den Versorgungsausgleich dienenden - Verfahren abschließend entschieden hat, stellt der ange-fochtene Beschluß eine Endentscheidung im Sinne des § 621 e Abs. 1 und 2 ZPO dar (anders für Entscheidungen in der Vollstreckung: BGH Beschl.v. 17. September 198o - IV b ZB 565/80 FamRZ 1981, 25). Er ist daher mit der zugelassenen weiteren Beschwerde selbständig anfechtbar. S0 2. a) Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 1587 e Abs. 1 BGB verneint mit der Begründung: Die Anwendung dieser Vorschrift sei im vorliegenden Fall durch Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG ausgeschlossen, weil die Aussichten auf Versorgung Gegenstand eines von den Parteien vor dem 1. Juli 1977 geschlossenen notariellen Vertrages seien. Unter die übergangsrechtliche Regelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG falle - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung - auch ein gänzlicher Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Das entspreche dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Danach habe - möglicherweise auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte - ein Bestandsschütz in der Weise gewährt werden sollen, daß Ehen mit einer bei Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen geregelten Versorgungsanwartschaft weiterhin nach altem Recht behandelt werden sollten. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei auch nicht nach § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB durch Scheidungsantrag binnen eines Jahres nach Vertragsschluß unwirksam geworden. Diese Vorschrift habe bei Abschluß des Ehevertrages noch nicht gegolten. Selbst wenn § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB aber auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein sollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Der Lauf der Jahresfrist hätte dann nämlich bereits mit dem VertragsSchluß am 27. September 1976 begonnen und sei bei Einreichung des Scheidungsantrages im Juni 1978 bereits abgelaufen gewesen. Gegen die Wirksamkeit des Ehevertrages bestünden auch im übrigen keine Bedenken. Der Vertrag sei unbedingt geschlossen, die Wiederholungsklausel nur vorsorglich aufgenommen worden. Soweit die Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG falsch angenommen hätten, habe dies auf die Wirksamkeit der ge- troffenen Vereinbarung keinen Einfluß. Eine Anfechtung des Vertrages komme nicht in Betracht, da jedenfalls die Frist des § 121 BGB verstrichen sei. Schließlich könne auch eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Vereinbarungen nach § 138 BGB nicht festgestellt werden. b) Hiergegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg. Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG finden die Vorschriften der §§ 1587 bis 1587 p BGB keine Anwendung auf Ehen, die nach Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden werden, wenn der Ehegatte, der nach den Vorschriften des 1. EheRG einen Ausgleichs-anspruch hätte, von dem anderen vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist oder wenn die nach den Vorschriften des 1. EheRG auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Vertrages sind. aa) Der Versorgungsausgleich könnte im vorliegenden Fall bereits nach der ersten Alternative der genannten Übergangsvorschrift ausgeschlossen sein; denn nach den Vereinbarungen in Abschnitt II § 3 des Ehevertrages sollte die Antragstellerin einen (weiteren) Betrag von 25 ooo IM als Entgelt u.a. für ihren in § 1 ausgesprochenen Unterhaltsverzicht erhalten. Darin könnte eine endgültige Abfindung i.S. der ersten Alternative erblickt werden. Ob die Voraussetzungen, von denen die Übergangsvorschrift insoweit den Ausschluß des Versorgungsausgleichs abhängig macht, sämtlich erfüllt sind, 8 ist allerdings nicht unzweifelhaft. Der Gesetzeswortlaut könnte dahin zu verstehen sein, daß die Vermögens-gegenstände bereits übertragen worden sein müssen, bevor das 1. EheRG in Kraft trat. Wann der (nach dem Vertrag am 1. Oktober 1976 fällige) Betrag von 25 ooo DM tatsächlich gezahlt worden ist, ist indessen nicht festgestellt. Die Frage kann Jedoch auf sich beruhen, weil Jedenfalls die zweite Alternative der Übergangsvorschrift eingreift. bb) Wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, haben die Parteien mit dem in Abschnitt I § 2 des Ehevertrages erklärten wechselseitigen Verzicht auf einen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB - für den der Antragsgegner der Antragstellerin als Ausgleich einen Betrag von 25 ooo DM zahlen sollte - eine Vereinbarung getroffen, in der die "nach den Vorschriften des 1. EheRG auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Vertrages" im Sinn der ÜbergangsVorschrift waren. Dabei haben die Parteien zwar nicht spätere Versorgungsrechte im einzelnen vertraglich ausgeglichen, sondern sie haben die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt - gegen Abfindung -ausgeschlossen. Auch in dieser Vereinbarung war aber der Versorgungsausgleich im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, nämlich die Frage eines Ausgleichs von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, "Gegenstand des Vertrages". Dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß ein entsprechender Vertrag etwa nur wirksam sein soll, wenn er die Versorgungsanrechte - ähnlich wie beim Versorgungsausgleich - auf die Ehegatten verteilt (so aber: Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis S. 94). Das Gesetz läßt eine derartige Einschränkung jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen (von Maydell, FamRZ 1977, 172/182). Ob die Übergangsregelung nach dem Willen des Gesetzes Verträge nicht erfassen soll, durch welche der Versorgungsausgleich ohne Abfindung oder Gegenleistung gänzlich ausgeschlossen wurde (Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, 1977 Rdn. 6o8; wohl auch Reinartz NJW 1977, 81, 84; Kniebes/Kniebes DNotZ 1977, 269, 29o; Palandt/ Diederichsen BGB § 14o8 Anm. 3 b dd "Ubergangsregelung") mit der Folge, daß der wirtschaftlich schwächere Ehepartner jede Zukunftssicherung verlor (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 79), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Antragstellerin erhielt nach I § 2 des Ehevertrages einen Abfindungsbetrag von 25 000 DM für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, und sie war darüber hinaus durch anderweitige Einkünfte hinreichend wirtschaftlich gesichert. Dazu hat sie in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt, sie habe mit ihrem Bruder zwei Miethäuser aus dem vorigen Jahrhundert mit zusammen 68 Wohnungen geerbt; diese Häuser würfen trotz Reparaturanfälligkeit so viel ab, daß sie, die Antragstellerin, deshalb auf Unterhalt verzichtet habe; sie habe auch von ihrem Mann nichts mehr annehmen wollen; "es sollte bei dieser wirtschaftlichen Trennung auch künftig bleiben; ich wollte von den Häusern, mein Mann von seinem Gehalt leben". Io sa Unter diesen Umständen bestehen gegen die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages vom 27. September 1976 im Hinblick auf Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative des 1. EheRG keine durchgreifenden Bedenken. Das Oberlandesgericht ist demgemäß zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien die gesetzliche Regelung über den Versorgungsausgleich rechtsverbindlich ausgeschlossen haben. Dabei hat es zu Recht der Klausel über die Neufassung des Vertrages nach dem 1. Juli 1977 keine Bedeutung beigemessen. Die Klausel war nur vorsorglich in den Vertrag aufgenommen worden für den Fall, daß ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Juli 1977 aus Rechtsgründen nicht zulässig sein sollte. Da indessen, wie dargelegt, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG keine Bedenken bestehen, ist die Klausel gegenstandslos. Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit des Ehevertrages im übrigen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung und der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB - bejaht hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und werden auch von der weiteren Beschwerde nicht geltend gemacht. Lohmann Portmann Seidl Blumenröhr Krohn