Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 619 ZPO in der Hauptsache erledigt, weil der Ehemann während der Anhängigkeit des Verfahrens der weiteren Beschwerde verstorben ist, bevor der Scheidungsausspruch des Verbundurteils vom 21. November 198o - IVb ZB 60I/80 = FamRZ 1981, 245; vom 14. ist daher durch den Schriftsatz der Ehefrau vom 2. Der Senat hat lediglich über die Kosten der Beschwerde und « weiteren Beschwerde zu entscheiden, da sich das Verbundurte des Amtsgerichts auch auf Gegenstände erstreckt, die nicht die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist nicht § 91 c sondern § 93 a ZPO. Demgegenüber enthält § 93 a ZI für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen eine die allge meinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die -Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzlich Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vors Dieser Grundsatz gilt, soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs.3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolg losen Rechtsmittels anordnet, auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 198o, 1896)
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 661/81 BESCHLUSS in der Familiensache Hildegard Luise Straße 16, Hl geb. M Antragsteller in und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Erben des am lo. Juli 1982 verstorbenen Willi Anton S r zuletzt wohnhaft H^BB Allee 64, Hl Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, R^Bstraße 2, B|^B-W0HHIi, Vers.Nr.: Straße 194, 2. Landesversicherungsanstalt Westfalen, G( M|IB, Vers.Nr.: r / 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Januar 1983 beschlossen: Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelver-verfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet . Beschwerdewert: a) bis lo. Juli 1982: 1 938 DM b) ab 11. Juli 1982: 1 3oo - 1 4oo DM. Gründe: Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 619 ZPO in der Hauptsache erledigt, weil der Ehemann während der Anhängigkeit des Verfahrens der weiteren Beschwerde verstorben ist, bevor der Scheidungsausspruch des Verbundurteils vom 21. Januar 198o rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 198o - IVb ZB 60I/80 = FamRZ 1981, 245; vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 565/81). Die weitere Beschwerde 3 ist daher durch den Schriftsatz der Ehefrau vom 2. Dezember 1982 in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 = FamRZ 1982, 156 m.w.N.). Der Senat hat lediglich über die Kosten der Beschwerde und « weiteren Beschwerde zu entscheiden, da sich das Verbundurte des Amtsgerichts auch auf Gegenstände erstreckt, die nicht die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist nicht § 91 c sondern § 93 a ZPO. Nach § 91 a ZPO ist nämlich, wenn auch < grund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht d* Rechtsverfolgung abzustellen. Demgegenüber enthält § 93 a ZI für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen eine die allge meinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die -Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzlich Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vors (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt, soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolg losen Rechtsmittels anordnet, auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 198o, 1896) Lohmann Krohn