Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohnf Dr. Macke und Dr. Zysk am 18. für die Antragsteller in auf ihrem Versicherungs konto Nr.: flUHHHPH 502 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5r80 DM, bezogen auf den 30. Aus der Versorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 47 DM, bezogen auf den 30. Später hat es durch "Schlußurteil" den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin (weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 309,60 DM und 147,70 DM, gerundet), bezogen auf den 30. Zum Ausgleich der Beamtenversorgung hat das Amtsgericht für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 191,50 DM (gerundet), bezogen auf den 30. Schließlich hat es den Ehemann verpflichtet - als Ausgleich seiner Versicherungsrente bei der VBL - zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 5,80 DM (Hälfte des auf 11,61 DM dynamisierten Versicherungsrentenbetrages) , bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs.3 BGB als verfassungswidrig gerügt hat. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht von Amts wegen die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Splitting und zu dem Quasi-Splitting - durch Beseitigung der vorgenommenen Aufrundungen - abgeändert. Außerdem hat es auf die Beschwerde des Ehemannes die durch Beitragszahlung zu begründende Rentenanwartschaft für die Ehefrau auf monatlich 5,33 DM und den Einzahlungsbetrag auf 931,96 DM herabgesetzt, wobei es die beitragsfreie Versicherung der Ehefrau - nach Umrechnung in einen dynamischen Wert von 0,94 DM - in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Ehemannes gegen die Anwendung des § 1587b Abs.3 BGB ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Sie wendet sich gegen die Einbeziehung ihrer beitragsfreien Versicherung in den Versorgungsausgleich und erstrebt darüber hinaus auf Seiten des Ehemannes den Ausgleich der - dynamischen - Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL. Auf die Anschließung der Ehefrau ist darüber hinaus die Entscheidung des Familiengerichts zur Höhe des auszugleichenden Wertes der Zusatzversorgung bei der VBL wieder herzustellen. Die Ehefrau hat im Gegensatz zu dem Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts, nach der aus der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente und nicht die auf eine dynamische Versorgungsrente öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden sollte, nicht mit der Beschwerde angefochten. Die beitragsfreie Versicherung der Ehefrau bei der VBL ist daher, da diese die 60monatige Wartezeit nicht erfüllt hat, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen. Auszugleichen ist lediglich die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes aus seiner Zusatzversorgung bei der VBL, und zwar, wie Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Anwartschaft nach § 1587b Abs.3 BGB, gegen die sich die weitere Beschwerde unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wendet, trifft den Ehemann nicht mehr. Infolgedessen ist die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf die Zusatzversorgungsrente gemäß § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, und es sind in Höhe von monatlich 5,80 DM Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. Bs Die Entscheidung über den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nach § 1587b Abs. 2 BGB ist nicht angefochten worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 660/81 in der Familiensache 2! 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohnf Dr. Macke und Dr. Zysk am 18. September 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschließung der Antragstellerin wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 1981 im Kostenpunkt und in Absatz 4 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Danneberg vom 10. November 1980 in Abschnitt I Absatz 3 des Urteilsausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) abgeändert: Zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Versicherungs Nr.: flHHHB^^L 317) werden 3 - für die Antragsteller in auf ihrem Versicherungs konto Nr.: flUHHHPH 502 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5r80 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet. Im übrigen ist die Anschließung unzulässig. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am flHHHHBIP geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. September 1956 die Ehe geschlossen. Am 11. Juli 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. September 1956 bis 30. Juni 1978, $ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der 4 gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit monatlich 147,70 DM und für den Ehemann mit monatlich 309,60 DM angenommen worden sind. Die Ehefrau war außerdem bis 1971 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 4) zusatzversichert. Sie hat allerdings die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Ihr steht aus der Zusatzversorgung lediglich eine beitragsfreie Versicherung nach § 34 der Satzung der VBL in der ehezeitlich erlangten Höhe von monatlich 5,32 DM zu. Auch für den Ehemann besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der VBL. Aus der Versorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 47 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, erworben. Seit 1968 ist der Ehemann Beamter im Dienst der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (weiter Beteiligter zu 1). Er befand sich seit August 1979 vorübergehend wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, wurde inzwischen aber wieder zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Aus dem Beamtenverhältnis steht ihm eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu, die von den Vorinstanzen mit monatlich 382,95 DM angenommen worden ist. Im Verfahren der weiteren Beschwerde hat die Stiftung Preußischer Kulturbesitz eine neue Auskunft vom 24. August 1983 vorgelegt, nach der die in der Ehezeit erworbene Ruhegehaltsanwartschaft des Ehemannes monatlich 409,16 DM beträgt. 5 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch (rechtskräftiges) Teilurteil die Ehe der Parteien geschieden. Später hat es durch "Schlußurteil" den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin (weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 309,60 DM und 147,70 DM, gerundet), bezogen auf den 30. Juni 1978, auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Hannover (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Zum Ausgleich der Beamtenversorgung hat das Amtsgericht für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 191,50 DM (gerundet), bezogen auf den 30. Juni 1978, zu Lasten der für den Ehemann bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bestehenden Versor-gungsanwartschaften begründet. Schließlich hat es den Ehemann verpflichtet - als Ausgleich seiner Versicherungsrente bei der VBL - zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 5,80 DM (Hälfte des auf 11,61 DM dynamisierten Versicherungsrentenbetrages) , bezogen auf den 30. Juni 1978, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 1.000,45 DM an die LVA Hannover zu zahlen. Die beitragsfreie Versicherung der Ehefrau bei der VBL hat das Amtsgericht hierbei unberücksichtigt gelassen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 BGB als verfassungswidrig gerügt hat. 6 Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht von Amts wegen die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Splitting und zu dem Quasi-Splitting - durch Beseitigung der vorgenommenen Aufrundungen - abgeändert. Außerdem hat es auf die Beschwerde des Ehemannes die durch Beitragszahlung zu begründende Rentenanwartschaft für die Ehefrau auf monatlich 5,33 DM und den Einzahlungsbetrag auf 931,96 DM herabgesetzt, wobei es die beitragsfreie Versicherung der Ehefrau - nach Umrechnung in einen dynamischen Wert von 0,94 DM - in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Ehemannes gegen die Anwendung des § 1587b Abs. 3 BGB ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde. Die Ehefrau hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Sie wendet sich gegen die Einbeziehung ihrer beitragsfreien Versicherung in den Versorgungsausgleich und erstrebt darüber hinaus auf Seiten des Ehemannes den Ausgleich der - dynamischen - Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL. Dazu macht sie geltend, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Ehemann zu dem 1. August 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei; damit sei der Versicherungsfall eingetreten. 28 7 - II. A: Die Rechtsmittel führen zu einer Neuregelung der Form des Versorgungsausgleichs unter Aufhebung der von der weiteren Beschwerde bekämpften Pflicht des Ehemannes zur Beitragszahlung. Auf die Anschließung der Ehefrau ist darüber hinaus die Entscheidung des Familiengerichts zur Höhe des auszugleichenden Wertes der Zusatzversorgung bei der VBL wieder herzustellen. Die weitergehende Anschließung ist unzulässig. 1. Gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Ehemannes, der bereits Erstbeschwerde gegen die ihm in dem "Schlußurteil" des Familiengerichts auferlegte Pflicht zur Beitragszahlung erhoben hat, bestehen keine Bedenken. Die Ehefrau hat im Gegensatz zu dem Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts, nach der aus der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente und nicht die auf eine dynamische Versorgungsrente öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden sollte, nicht mit der Beschwerde angefochten. Damit ist diese Entscheidung für die Ehefrau grundsätzlich unanfechtbar geworden mit der Folge, daß sie auch das Recht zur Anschließung an das Rechtsmittel des Ehemannes gegen die Beschwerdeentscheidung verloren hat, soweit nicht diese Entscheidung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu ihren Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 8 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773 m.w.N.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 = FamRZ 1983, 683 - zur Anschließung - und vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670). Nur in diesem Umfang, d.h. soweit das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft von monatlich 5,80 DM auf monatlich 5,33 DM herabgesetzt hat, ist die Anschließung der Ehefrau zulässig. 2. Insoweit hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung -in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 ff) entschieden hat, sind Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und deshalb weder auf Seiten des ausgleichspflichtigen noch auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die beitragsfreie Versicherung der Ehefrau bei der VBL ist daher, da diese die 60monatige Wartezeit nicht erfüllt hat, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen. Auszugleichen ist lediglich die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes aus seiner Zusatzversorgung bei der VBL, und zwar, wie 9 28 die Vorinstanzen übereinstimmend entschieden haben, die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 47 DM, bezogen auf den 30- Juni 1978- Diese Anwartschaft ist von dem Oberlandesgericht zutreffend in einen dynamischen Rentenbetrag von monatlich 11,61 DM umgerechnet worden. Hiervon steht der Ehefrau die Hälfte, also eine Rentenanwartschaft von monatlich 5,80 DM, zu. 3. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Anwartschaft nach § 1587b Abs. 3 BGB, gegen die sich die weitere Beschwerde unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wendet, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden. Diese neue Regelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren, und damit auch hier, zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht? andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im # vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versor- 10 gungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587b Abs. 2 BGB statt (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Die Satzung der VBL sieht eine Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf die Zusatzversorgungsrente gemäß § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, und es sind in Höhe von monatlich 5,80 DM Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. - 11 > Bs Die Entscheidung über den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nach § 1587b Abs. 2 BGB ist nicht angefochten worden. Sie unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch den Senat. Aus diesem Grund kann die im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde vorgelegte Auskunft der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 24. August 1983 nicht berücksichtigt werden. Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Zysk