Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13« Dezember 1979 und die Revision gegen dieses Urteil werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Nach Scheidung der Ehe der Parteien hat der Kläger die Beklagte in Anspruch genommen, Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen, ihn bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zuzuziehen und den Wert der Vermögensgegenstände zu ermitteln. Daß der geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist und der Streitwert nach dem Festsetzungsbeschluß der Vorinstanz loo ooo,— IM beträgt, ändert daran nichts, da die zulassungsfreie Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als 4o ooo,— DM (§§ 545, 546 Abs. 1 ZPO) in Familiensachen ausgeschlossen ist. Desgleichen ist an der sowohl zu § 546 Abs. 1 ZPO als auch zu § 621 d Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten, daß die Entscheidung über die Zulassung der Revision ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und die Nichtzulassung des Rechtsmittels sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGH FamRZ Diese durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8.7.1975 (BGBl. I S. I863) eingeführte Regelung erklärt sich allein daraus, daß die Rechtsprechung zuvor die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht - im Gegensatz zur Nichtzulassung - nicht ausnahmslos für verbindlich angesehen hatte und das Gesetz diesen Rechtszustand geändert sehen wollte (vgl. Daß diese gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt, hat der Bundesgerichtshof in der in NJW 198o, abgedruckten Entscheidung ausgeführt.
// BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 657/80 BESCHLUSS IV b ZR 627/80 in der Familiensache des Hausmaklers Siegfried Hi allee 39, Klägers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Studentin Daniela K B 18, H » geb. H^P Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsgegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SS Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13« Dezember 1979 und die Revision gegen dieses Urteil werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Streitwert: loo ooo DM. G r ü n d e : I. Nach Scheidung der Ehe der Parteien hat der Kläger die Beklagte in Anspruch genommen, Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen, ihn bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zuzuziehen und den Wert der Vermögensgegenstände zu ermitteln. Klage und Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts blieben ohne Erfolg. Die Revision ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Außerdem hat er gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. II. Beide Rechtsmittel sind unzulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Familiensache. Auch wenn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung einer entsprechenden Forderung auf Ausgleich des Zugewinns dient, besteht doch kein Zweifel, daß auch er seine Grundlage im ehelichen Güterrecht (§ 1379 BGB) hat. Damit ist er als Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zu bezeichnen (BGH FamRZ 1978, 771). Nach § 621 d Abs. 1 ZPO wäre hiernach die Revision nur statthaft, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden wäre. Daß der geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist und der Streitwert nach dem Festsetzungsbeschluß der Vorinstanz loo ooo,— IM beträgt, ändert daran nichts, da die zulassungsfreie Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als 4o ooo,— DM (§§ 545, 546 Abs. 1 ZPO) in Familiensachen ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (BGH FamRZ 1979, 91 o; FamRZ 198.0, 233, 234; Beschluß vom 5.3.198o - IV b ZR 555/80 -). Desgleichen ist an der sowohl zu § 546 Abs. 1 ZPO als auch zu § 621 d Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten, daß die Entscheidung über die Zulassung der Revision ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und die Nichtzulassung des Rechtsmittels sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGH FamRZ 1979, 473; NJW 198o, 344; FamRZ 198o, 233; FamRZ 1980, 551; Beschl. v. 5.3.198o - IV b ZR 555/8o -; Beschl. v. 26.3.1980 - IV b ZR 579/8o -). Daß in § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von der Bindung an die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht die Rede ist, rechtfertigt für die Fälle der Nichtzulassung keinen Gegenschluß. Diese durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8.7.1975 (BGBl. I S. I863) eingeführte Regelung erklärt sich allein daraus, daß die Rechtsprechung zuvor die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht - im Gegensatz zur Nichtzulassung - nicht ausnahmslos für verbindlich angesehen hatte und das Gesetz diesen Rechtszustand geändert sehen wollte (vgl. BT-Drucks. 7/444 S. 32). Die Beklagte weist in ihrer Rechtsmittelerwiderung mit Recht darauf hin, daß der Gesetzgeber bei der vorgenannten Neuregelung ausweislich der Verhandlung über das Gesetzgebungsverfahren in ausdrücklicher Abweichung vom ursprünglichen Gesetzentwurf von der Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/3596 S. 4 f.). Damit steht den Parteien selbst in Fällen fehlerhafter Entscheidung über die Zulassungsfrage kein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Revision zu. Daß diese gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt, hat der Bundesgerichtshof in der in NJW 198o, abgedruckten Entscheidung ausgeführt. Die dortigen Erwägungen haben auch für die Revision in Familiensachen Gültigkeit. Dr. Grell Blumenröhr