Weitere Beteiligte: 1) Bundesversiehe anstalt für Angestellte, Vers.Nr. 2) Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion Istraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 7. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81,79 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Rentenanwartschaft des Ehemannes von 408,10 DM und der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau von 244,51 DM) - bezogen auf den 30. September 1979 - auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Rentenkonto bei der BfA übertragen hat. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 654/81 BESCHLUSS in der Familiensache Herbert Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1) Bundesversiehe anstalt für Angestellte, Vers.Nr. 2) Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion Istraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 20. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.030,68 DM« Gründe : I. Die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. Juni 1967 die Ehe geschlossen. Am 12. Oktober 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Juni 1967 bis 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Ehefrau Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 244,51 DM und der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 408,10 MI erworben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer (Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 171*79 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 7. Juli 1980 mitgeteilt: die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 91,51 DM, die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 145,70 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 101,53 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81,79 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Rentenanwartschaft des Ehemannes von 408,10 DM und der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau von 244,51 DM) - bezogen auf den 30. September 1979 - auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Rentenkonto bei der BfA übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 85,89 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 30. September 1979 - zugunsten der Ehefrau 29 einen Betrag von 15-407f40 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der ZusatzVersorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden mit der Maßgabe, daß der Einzahlungsbetrag wegen eines in dem amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen Rechenfehlers und unter Berücksichtigung einer im Jahre 1979 von dem Ehemann abgegebenen Bereiterklärung auf 14.644 IM herabgesetzt wurde. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann, wie schon im Verfahren vor dem Oberlande sgericht, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann jedoch aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Seidl Portmann Blumenröhr Krohn Nonnenkamp