Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Dezember 1979 "namens der Frau M.G^|M Beschwerde eingelegt und ausgeführt, daß die Beschwerdeantrage der Beschwerdebegründung Vorbehalten würden. Januar 198o haben sie mitgeteilt, die Beschwerde hätte namens des Antragstellers eingelegt werden sollen, und gebeten, die Beschwerdeschrift "dahingehend zu korrigieren". Vorsorglich hat der Antragsteller beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zugleich eine korrigierte Fassung entgegengenommen worden, die sich die erforderlichen Angaben für die Einlegung der Beschwerde habe durchgeben lassen und sie auf einem Notizzettel vermerkt habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 26. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegte Beschwerde unzulässig war, weil sie den Antragsteller nicht als Beschwerdeführer bezeichnete. Das Oberlandesgericht hat auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Recht nicht entsprochen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Antragsteller vorgetragen, der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte sei sich sicher, daß er bei dem Ferngespräch die vollständigen Angaben in der richtigen Reihenfolge übermittelt und insbesondere auch angegeben habe, die Beschwerde solle für Dr. G. ausgeführt, diese sei ihrerseits der Überzeugung, die übermittelten Daten vollständig und zutreffend auf dem Notizzettel angegeben zu haben. Aber auch wenn der Übermittlungsfehler auf einem Versehen der Büroangestellten beruht haben sollte, könnte das den Antragsteller nicht entlasten. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, bedarf es für die Entgegennahme telefonischer Anrufe von Bedeutung vorsorglicher Anweisungen des Anwalts an seine Büroangestellten, wie zu verfahren ist, um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden. bei der fernmündlichen Übermittlung des Rechtsmittelauftrages nicht von sich aus veranlaßt hat, den Auftrag zu wiederholen, um die korrekte Entgegennahme und Aufzeichnung zu überprüfen (BGH VersR 198o, 89).
BUNDESGERICHTSHOF ivb zb 654/80 BESCHLUSS in der Familiensache Dr. Ing. Berthold Straße 379, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Marianne ring 151, gesch. G|^P, geb. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RjP*straße 2 Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: G oo5 und Vers.Nr.: E 312 Rechtsanwälte II, latz Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 198o wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1 121,4o DM. G r ü n d e : I. Gegen den am 28. November 1979 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluß über die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24. Dezember 1979 "namens der Frau M. G^|M Beschwerde eingelegt und ausgeführt, daß die Beschwerdeantrage der Beschwerdebegründung Vorbehalten würden. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 198o haben sie mitgeteilt, die Beschwerde hätte namens des Antragstellers eingelegt werden sollen, und gebeten, die Beschwerdeschrift "dahingehend zu korrigieren". Vorsorglich hat der Antragsteller beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zugleich eine korrigierte Fassung 3 der Beschwerdefrist eingereicht. Er hat u.a. vorgetragen, der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt B. habe am Freitag, den 21. Dezember 1979 in ihrer Kanzlei angerufen, um den Auftrag zur Einlegung der Beschwerde zu erteilen. Dieses Ferngespräch sei von der seit sieben Jahren als Bürovorsteherin tätigen zuverlässigen Frau C. entgegengenommen worden, die sich die erforderlichen Angaben für die Einlegung der Beschwerde habe durchgeben lassen und sie auf einem Notizzettel vermerkt habe. Auf diesem Zettel sei unter dem Namen der Antragsgegnerin der Zusatz "wir" aufgeführt. Das habe besagen sollen, daß die Antragsgegnerin vertreten werden solle. Nach der handschriftlichen Notiz sei am 24. Dezember 1979 die Beschwerdeschrift von der Bürovorsteherin gefertigt, von Rechtsanwalt Dr. M. - nach Überprüfung an Hand jener Notiz - unterschrieben und bei Gericht eingereicht worden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 26. Februar 198o zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegte Beschwerde unzulässig war, weil sie den Antragsteller nicht als Beschwerdeführer bezeichnete. Es gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, daß das Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Rechtsmittelführer erkennen kann (BGHZ 21, 168, 17o; BGH VersR 1971, 763; 1971, 1145; 1976, 492, 493). Das Oberlandesgericht hat auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Recht nicht entsprochen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Antragsteller vorgetragen, der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte sei sich sicher, daß er bei dem Ferngespräch die vollständigen Angaben in der richtigen Reihenfolge übermittelt und insbesondere auch angegeben habe, die Beschwerde solle für Dr. G. (den Antragsteller) eingelegt werden. Weiter hat der Antragsteller unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin C. ausgeführt, diese sei ihrerseits der Überzeugung, die übermittelten Daten vollständig und zutreffend auf dem Notizzettel angegeben zu haben. Es werde sich daher wohl nicht mehr mit völliger Sicherheit klären lassen, wie es zu dem Übermittlungsfehler gekommen sei. Wahrscheinlich sei es zu der unrichtigen Eintragung gekommen, weil die Aufmerksamkeit von Frau C. infolge einer im Nebenzimmer stattfindenden Weihnachtsfeier beeinträchtigt gewesen sei. Unter diesen Umständen hat der Antragsteller schon nicht die einem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages entgegenstehende Möglichkeit ausgeräumt, daß die fehlerhafte Aufzeichnung des Auftrages nicht durch die Bürovorsteherin verschuldet worden ist, sondern durch den Anrufer, also den erstianstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Antragsteller insoweit ebenso nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß wie ein Verschulden der Bevollmächtigten zweiter Instanz (vgl. BGH VersR 198o, 278). Aber auch wenn der Übermittlungsfehler auf einem Versehen der Büroangestellten beruht haben sollte, könnte das den Antragsteller nicht entlasten. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, bedarf es für die Entgegennahme telefonischer Anrufe von Bedeutung vorsorglicher Anweisungen des Anwalts an seine Büroangestellten, wie zu verfahren ist, um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden. Dazu gehört mindestens die Wiederholung des durchgegebenen wesentlichen Inhalts der Rechtsmittelschrift und der einzelnen Daten gegenüber dem Anrufer (vgl. BGH VersR 198o, 89 und 765). Dafür, daß im Büro der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten entsprechende Anweisungen bestanden, ist ebenso wenig etwas vorgetragen wie dafür, daß Frau C. die richtige Entgegennahme des Anrufs durch Wiederholung oder Vorlesung des durchgegebenen Textes kontrolliert hat. Damit haben die zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten nicht alles getan, um Mißverständnissen, wie sie hier geschehen sind und bei Ferngesprächen leicht Vorkommen können, vorzubeugen, so daß sie ein Organisationsver-cchulden trifft. Zugleich fällt aber auch dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden s/ zur Last, weil er Frau C. bei der fernmündlichen Übermittlung des Rechtsmittelauftrages nicht von sich aus veranlaßt hat, den Auftrag zu wiederholen, um die korrekte Entgegennahme und Aufzeichnung zu überprüfen (BGH VersR 198o, 89). Lohmann Portmann Seidl Biumenröhr Macke