- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt flOHHB - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 6. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewi e sei Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik Deutschland den Antrag weiter, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzuheben. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zws auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatrichterlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben für den Wert des Ausgleichs - im Gegensatz zur Form des Ausgleichs - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich. Daher ist auch in den Fällen, in denen der ehemalige Zeitsoldat zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung Beamter oder Berufssoldat geworden ist, nur der Wert der fiktiven Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschluß vom 11. 4. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil bisher keine Feststellungen zu dem Wert der Nachver-sicherungsansprüche des Ehemannes getroffen worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF I Yb ZB 653/81 BESCHLUSS in der Familiensache Nikolaus Alban Maria Dr. fstr. Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Antragsteller» Rechtsanwalt SflÜBbtr. 0, gegen Maria Dorothee geb, Istr. ft» Antragsgegnerin» - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr* und 00M* G S Weitere Beteiligte; 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, HflBÜBH Str. flft, (LftBt-■fcentrum), StHBH, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt flOHHB - 2. Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Martin-Luftftft-Str. tl - 0, SaHB0 zu Vers*-Nr.: 57 0I^B S 525 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 24. März 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.040,52 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 11. Mai 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 23. September 1978 zugestellt worden. Der Ehemann war während der gesamten Ehezeit Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Am 8. November 1978 ist er als Berufssoldat übernommen worden. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es durch Beschluß vom 21. Februar 1980 in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsgebühraisamt V - bestehenden Versorgungsanwart-schäften” auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,71 DM, bezogen auf den 31. August 1978, begründet hat. Dabei hat es auf seiten des Ehemanns im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis ein nach beamtenrechtlichen Grundsätzen errechnetes Versorgungsanrecht von monatlich 212,38 DM zugrundegelegt. Auf seiten der Ehefrau hat es eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwai schaft von monatlich 38,97 DM berücksichtigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewi e sei Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik Deutschland den Antrag weiter, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzuheben. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnu als Beamter bzw. Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zws auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in der genannten SenatsentScheidung Bezug genommen. 2. Aufgrund der Übernahme des Ehemannes in das Dienstverhältnis als Berufssoldat ist der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Soldatenversorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (§ 20 i.V. mit § 2 Satz 1 SVG). Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaus-sicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet. Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatrichterlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das Quasi-Splitting findet nunmehr in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaft auf Soldatenversorgung statt. In dieser Hinsicht steht die Entscheidung der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. 3. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben für den Wert des Ausgleichs - im Gegensatz zur Form des Ausgleichs - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich. Daher ist auch in den Fällen, in denen der ehemalige Zeitsoldat zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung Beamter oder Berufssoldat geworden ist, nur der Wert der fiktiven Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 aaO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO). 4. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil bisher keine Feststellungen zu dem Wert der Nachver-sicherungsansprüche des Ehemannes getroffen worden sind. Die Sache mußte daher an den Tatrichter zurückverwiesen werden. 5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß in der eingeholten Auskunft über die Rentenanwartschaften der Ehefrau für die - in die Ehezeit hineinreichenden - ersten fünf Versicherungsjahre gemäß § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG Tabellenwerte nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift angesetzt worden sind. Die dem zugrundeliegende Regelung ist mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugerechnet wird als männlichen Versicherten (BVerfGe 57, 335; s.a. Anm. Glöckner FamRZ 1981, 1041 f). Krohn Zysk Lohmann Portmann Blumenröhr