* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZB 653/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 653/80

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Januar 1980 verspätet eingelegt worden und daß der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist, weil dieses Gesuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Anders als in der in BGHZ 41, 1 veröffentlichten Entscheidung ist hier die Gegenvorstellung erfolglos geblieben (BGH LM ZPO § 234 Nr. 6 und § 233 Nr. 31 sowie BGH VersR 1980, 86). Für die Klägerin bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde auf die mit der Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht nunmehr bejahen und das Armenrecht bewilligen. Die Wiedereinsetzungsfrist ist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
GegenvorstellungOberlandesgerichtArmenrechtBeschlußZPOFristKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV b ZB 653/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Martha Im	10,
geborene 0^,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Herrn Karl
D^p-Straße 28
9
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Am	1,
2
SS
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats (Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert:	677,70	DM.
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufung am 2. Januar 1980 verspätet eingelegt worden und daß der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist, weil dieses Gesuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ohne Erfolg bringt die Klägerin dagegen vor, daß die Frist für die Einreichung des Wieder-
einsetzungsgesuchs erst zu laufen begonnen habe, nachdem das Oberlandesgericht über die gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß erhobene Gegenvorstellung entschieden habe. Anders als in der in BGHZ 41, 1 veröffentlichten Entscheidung ist hier die Gegenvorstellung erfolglos geblieben (BGH LM ZPO § 234 Nr. 6 und § 233 Nr. 31 sowie BGH VersR 1980, 86). Für die Klägerin bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde auf die mit der Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht nunmehr bejahen und das Armenrecht bewilligen. Die Wiedereinsetzungsfrist ist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden.
Vorsitzender Richter	Knüfer	Lohmann
 Dr. Grell ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Knüfer
 Dr. Seidl
 Blumenröhr