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BGH

Gericht: BGH

in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des lo. März 198o, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus einem am 31. Aus der Zusatzversorgung hat die Ehefrau eine Anwartschaft auf Mindest-versorgungs- bzw. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 226,59 DM, bezogen auf den 31. Hierbei hat das Gericht den Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (von 658,32 DM) die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in der damals angegebenen Höhe von 2o2,lo DM) sowie ihre Anwartschaft auf die Versicherungsrente Den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied von 453,18 DM hat das Amtsgericht nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Gegen diese Entscheidung hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB einzubeziehen. 1. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau deren Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente bei der VBL - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Dies galt nicht nur für die Fälle der Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs.3 BGB auf der Grundlage des bisherigen Rechts (vgl. Das Begehren der Bundesrepublik Deutschland auf Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische (Mindest-) Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB ist hiernach nicht begründet. 2. Die weitere Beschwerde, mit der die Bundesrepublik eine Reduzierung der Ausgleichspflicht des Ehemannes erstrebt, hat lediglich deshalb einen - geringen - Teilerfolg, weil die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau statt 2o2,lo DM monatlich 2o3,8o DM - bezogen auf den 31.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftMärzBeschwerdeVersorgungsausgleichVBLBundesrepublik

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
652/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Mai 1983
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des lo. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 1981 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 1981 in Nr. III des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Bundesrepublik Deutschland, Wehrbereichsverwaltung V,
H	Straße	186,	S	-	Personal-Nr.
- bestehenden Versorgungsanwart-
schaft werden für die Antragsteller in auf ihrem
 Konto
bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in
 Höhe von monatlich 225,74 DM, bezogen auf den
31. März 198o, begründet.

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Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten beider Rechts-mittelverfahren.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I.
Die im Juli 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im April 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 15. März 1968 die Ehe geschlossen. Am 29. April 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. März 1968 bis 31. März 198o, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte zu 1) erworben. Die Höhe der Rentenanwartschaften ist bisher mit monatlich 2o2,lo DM angenommen worden. Sie beträgt nach der Auskunft, die die BfA am lo./17. März 1983 im Hinblick auf die Vereinheitlichung der
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früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 2o Nr. 6 bis 8 HaushaltsbegleitG 1983 vom 2o. Dezember 1982 (BGBl I 1857) erteilt hat, monatlich 2o3,8o DM, bezogen auf den 31. März 198o. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus einem am 31. Dezember 1978 beendeten Pflichtversicherungsverhältnis. Aus der Zusatzversorgung hat die Ehefrau eine Anwartschaft auf Mindest-versorgungs- bzw. Versicherungsrente erlangt, deren auf die Ehezeit entfallende Höhe die VBL mit monatlich 27,31 DM angegeben hat.
Dem Ehemann steht eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 658,32 DM zu.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 226,59 DM, bezogen auf den 31. März 198o, begründet hat. Hierbei hat das Gericht den Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (von 658,32 DM) die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in der damals angegebenen Höhe von 2o2,lo DM) sowie ihre Anwartschaft auf die Versicherungsrente
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bei der VBL, diese dynamisiert auf einen Betrag von monatlich 3fo4 DM, gegenübergestellt. Den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied von 453,18 DM hat das Amtsgericht nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Bundesrepublik Deutschland mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Vorinstanz weiter verfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau deren Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente bei der VBL - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Dies steht in Einklang mit der
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nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entwickelten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158). Danach ist auf seiten sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils (nur) die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert - als unverfallbar im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dies galt nicht nur für die Fälle der Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB auf der Grundlage des bisherigen Rechts (vgl. dazu nunmehr Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 =
FamRZ 1983, 342 und Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, BGBl. I lo5), sondern war - und bleibt insoweit - auch in den Fällen zu beachten, in denen der Versorgungsausgleich unter Einbeziehung von Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes über § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings durchzuführen ist.
Das Begehren der Bundesrepublik Deutschland auf Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische (Mindest-) Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB ist hiernach nicht begründet.
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2. Die weitere Beschwerde, mit der die Bundesrepublik eine Reduzierung der Ausgleichspflicht des Ehemannes erstrebt, hat lediglich deshalb einen - geringen - Teilerfolg, weil die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau statt 2o2,lo DM monatlich 2o3,8o DM - bezogen auf den 31. März 198o -betragen. Da über den Rentenanspruch der Ehefrau noch keine unanfechtbare Entscheidung auf der Grundlage des früheren Rechts getroffen worden ist, ist der neue Wert nach § 12 b des Ange-stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 für die zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend.
Es ergibt sich danach folgende Ausgleichsberechnung:
Versorgungsanwartschaft des Ehemannes:	658,32	DM
abzüglich ehezeitlich erlangte Rentenanwartschaft der Ehefrau	2o3,8o	DM
und dynamisierte Anwartschaft auf die
 Versicherungsrente bei der VBL	3,o4	DM
Wertunterschied:	451,48	DM
Hälfte des Wertunterschiedes	225,74	DM.
T- -
f
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In dieser Höbe sind nach § 1587 b Abs. 2 BGB schäften für die Ehefrau zu begründen.
Lohmann
 Seidl
Zysk
 Nonnenkamp
Rentenanwart-
Krohn