Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Parteien in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanwartschaften erworben haben (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit): der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayem (LVA; weitere Beteiligte zu 1) von 119 DM sowie eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2) von 357,74 IM; die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA von 162,50 DM sowie Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP; weitere Beteiligte zu 3) auf eine Versorgungsrente von 62,50 DM und eine (unverfallbare) Mindestversorgungs- und Versicherungsrente von 23,90 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 59,50 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA übertragen und weitere Rentenanwartschaften von monatlich 97,62 DM Die Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht in den Ausgleich nicht einbezogen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausgleich in vollem Umfang in der Form des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) durchzuführen und demgemäß für die Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 157,12 DM zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen Bundespost zu begründen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die LVA die Auffassung vertreten, daß die Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den Ausgleich einbezogen werden müsse. Das Oberlandesgericht ist dem Beschwerdevorbringen gefolgt und hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,87 DM für die Ehefrau begründet hat. Mit der weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau, ihre Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. 1. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nur insoweit zugelassen (§ 621 e Abs, 2 Satz 1 ZPO), als es die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den Ausgleich einbezogen hat. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 BGB. Das Oberlandesgericht hat nach alledem zu Unrecht auf seiten der Ehefrau deren Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. b) Dies allein würde allerdings die von der Ehefrau erstrebte Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf 157,12 DM noch nicht in vollem Umfang begründen, weil auf seiten der Ehefrau anstelle der Anwartschaft auf die Versorgungsrente die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist jedoch vom Oberlandesgericht zu niedrig angenommen worden. Mai 1983 zutreffend dargelegt hat, beträgt die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung bei Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Berechnungsgrundsätze monatlich 536,53 DM statt wie vom Oberlandesgericht angenommen 357,74 DM. Die Höhe der (werthöchsten) Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit monatlich 23,90 DM festgestellt. Auf seiten der Ehefrau ist danach die statische Anwartschaft von 23,90 DM - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - in den Ausgleich einzubeziehen.
BUNDESGERICHTSHOF IV h zb 652/80 BESCHLUSS in der Familiensache Margarete Frieda Berta PMHHI Straße HM, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gerhard Bruno MI Straße - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragsteller und Beschwerdegegner, Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Straße f9 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1980 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefaßt wie folgt: Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberbayern wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 3. Oktober 1979 in Nr. 2 (a und b) der Urteilsformel abgeändert: Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen Bundespost (Oberpostdirektion MMHV Az. bestehenden Ver- sorgungsanwartschaft werden für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Landesver- sicherungsanstalt Oberbayem Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,12 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. ^> - ? _ Gründe : I. Die Parteien haben am 18. August 1966 die Ehe geschlossen. Am 27. November 1978 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden. Aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Parteien in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanwartschaften erworben haben (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit): der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayem (LVA; weitere Beteiligte zu 1) von 119 DM sowie eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2) von 357,74 IM; die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA von 162,50 DM sowie Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP; weitere Beteiligte zu 3) auf eine Versorgungsrente von 62,50 DM und eine (unverfallbare) Mindestversorgungs- und Versicherungsrente von 23,90 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 59,50 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA übertragen und weitere Rentenanwartschaften von monatlich 97,62 DM für die Ehefrau bei der LVA zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen Bundespost begründet hat. Die Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht in den Ausgleich nicht einbezogen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausgleich in vollem Umfang in der Form des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) durchzuführen und demgemäß für die Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 157,12 DM zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen Bundespost zu begründen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die LVA die Auffassung vertreten, daß die Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den Ausgleich einbezogen werden müsse. Das Oberlandesgericht ist dem Beschwerdevorbringen gefolgt und hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,87 DM für die Ehefrau begründet hat. Mit der weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau, ihre Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nur insoweit zugelassen (§ 621 e Abs, 2 Satz 1 ZPO), als es die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den Ausgleich einbezogen hat. Die Einbeziehung dieser mit monatlich 62,50 DM angenommenen Anwartschaft hat zu einer Herabsetzung des Ausgleichsbetrages um 31,25 DM geführt. Die weitere Beschwerde ist damit eröffnet, soweit eine Erhöhung des Ausgleichs um (höchstens) diesen Betrag erstrebt wird. Ein darüber hinausgehender Ausgleich könnte im übrigen der Ehefrau hier auch deshalb nicht zugesprochen werden, weil das Amtsgericht den Ausgleichsbetrag auf insgesamt 157,12 DM begrenzt und die Ehefrau diese Entscheidung nicht angefochten und auf ein Rechtsmittel gegen sie sogar verzichtet hatte (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 zur Veröffentlichung bestimmt). Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil sich das Rechtsmittelbegehren der Ehefrau in dem dargelegten Rahmen hält. Innerhalb dieses Rahmens ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings unter allen rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen. Die Rechtsmittelzulassung kann nicht wirksam auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt, der - wie hier die Einbeziehung der Anwartschaft auf die Zusatzversorgungsrente - nur ein Element der Begründung der Entscheidung ist, beschränkt werden. 2. Die weitere Beschwerde macht vorweg geltend, das Oberlandesgericht hätte den Ausgleichsbetrag schon deshalb nicht herabsetzen dürfen, weil die beschwerdeführende LVA die Herabsetzung - jedenfalls zunächst - nicht beantragt hatte. Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Herabsetzung des Ausgleichsbetrags Jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt war. a) Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (z.B. nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - gemäß § 44, 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. An diesen Grundsätzen hat sich durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) nichts geändert. Die auszugleichenden Versorgungsanrechte werden danach wie bisher bewertet und fallen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) noch verfallbar sind, in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Hahne/Glöckner FamRZ 198.3, 221). Das Oberlandesgericht hat nach alledem zu Unrecht auf seiten der Ehefrau deren Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. b) Dies allein würde allerdings die von der Ehefrau erstrebte Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf 157,12 DM noch nicht in vollem Umfang begründen, weil auf seiten der Ehefrau anstelle der Anwartschaft auf die Versorgungsrente die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Im Ergebnis hat das Rechtsmittel Jedoch im ganzen Erfolg, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts noch in anderer Hinsicht einer Korrektur zugunsten der Ehefrau unterliegt. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht zu beanstanden. Die Änderung sozialversicherungsrechtlicher BerechnungsVorschriften im Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BGBl 1982 I 1857), durch das insbesondere nach den bisherigen Vorschriften bestehende, für Männer und Frauen unterschiedliche Tabellenwerte vereinheitlicht Worden sind. 8 führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Änderung der Höhe der Anwartschaften. Soweit die LVA im Verfahren der weiteren Beschwerde eine Neuberechnung durchgeführt und dabei auf seiten der Ehefrau (geringfügig) höhere Anwartschaften als bisher ermittelt hat, beruht dies auf einem Berechnungsversehen. Die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist jedoch vom Oberlandesgericht zu niedrig angenommen worden. Das Oberlandesgericht ist der Berechnungsweise in der von der Deutschen Bundespost erteilten Auskunft gefolgt, die mit den vom Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entwickelten Grundsätzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht übereinstimmt. Wie die Deutsche Bundespost in ihrer ergänzenden Auskunft vom 3. Mai 1983 zutreffend dargelegt hat, beträgt die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung bei Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Berechnungsgrundsätze monatlich 536,53 DM statt wie vom Oberlandesgericht angenommen 357,74 DM. Die Höhe der (werthöchsten) Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit monatlich 23,90 DM festgestellt. Eine Anwartschaft auf eine höhere Besitzstandsrente (§89 der Satzung der VAP) scheidet aus, weil das Versicherungsverhältnis nach der erteilten Auskunft der VAP, die das Oberlandesgericht zugrundegelegt hat, erst im Jahre 1973 begonnen hat. Auch eine unverfallbar gewordene Anwartschaft auf die sogenannte qualifizierte Versicherungsrente nach dem Betriebsrentengesetz (§ 41 a der Satzung der VAP) bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts, auf den es insoweit ankommt (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1195), noch nicht. Auf seiten der Ehefrau ist danach die statische Anwartschaft von 23,90 DM - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - in den Ausgleich einzubeziehen. Dem steht, wie dargelegt, die Erhöhung der einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung von 357,74 DM auf 536,53 DM gegenüber. Die von der Beschwerdeführerin erstrebte (und aus verfahrensrechtlichen Gründen höchstens zulässige) Erhöhung des Ausgleichsbetrags auf 157,12 DM ist danach voll gerechtfertigt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Klärung mehr, ob der Ehemann - was nach Ziff. 2.13 der von der Deutschen Bundespost erteilten Auskunft möglich erscheint am Ende der Ehezeit eine höhere als die bisher zugrundegelegte Besoldungsgruppe innehatte, was gegebenenfalls, auch wenn die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG noch nicht abgelaufen war, zu einer weiteren Erhöhung seiner Verso rgungs anwart schaf ten führen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31). Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk