Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB auch dann durch die Rechtshängigkeit des Seheidungsantrags bestimmt, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 27. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr, Chr. Krohn am 21• Oktober 1981 September 1979 - wurde sodann die Ehe der Parteien auf den Antrag des Ehemannes geschieden; das Gericht stellte außerdem fest, "der Ehescheidungsantrag (der Ehefrau) gelte als zurückgenommen", und es regelte den Versorgungsausgleich dahin, daß vom Rentenkonto des Ehemannes eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 310,05 DM, bezogen auf den 30. April 1978, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurde; weiter wurde der Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 40,50 DM, bezogen auf den 30. April 1978, einen Betrag von 6.733|19 DM - bemessen nach den im Jahre 1979 geltenden Beitragsgrößen - auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich legte die Ehefrau Beschwerde ein mit der Begründung: Das Familiengericht habe zu Unrecht bei der Berechnung des Endes der Ehezeit die Rechtshängigkeit ihres Seheidungsanträges zugrunde gelegt, obwohl dieser Antrag durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden sei. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Familiengerichts zu § 1587 b Abs. 2 BGB - geringfügig -dahin ab, daß der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 40,49 DM, bezogen auf den 30. An der Festsetzung dieses Betrages und der hiermit verbundenen Änderung des angefochtenen Beschlusses zu dem Nachteil der Ehefrau sah sich das Oberlandesgericht nicht gehindert, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung nicht gelte. ist insoweit für die Berechnung des Versorgungsausgleichs zutreffend von dem Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des von der Ehefrau erhobenen Scheidungsantrags vorausging, als Endzeitpunkt der Ehe gemäß § 1587 Abs. 2 3GB ausgegangen. Das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB wird stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Dabei hat der Bundesgerichtshof auf die ähnliche Regelung in § 138^ BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie auf die Verknüpfung der Regelung über den Versorgungsausgleich mit der Unterhaltsregelung in § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen und dazu ausgeführt: Nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB erwachse dem getrennt lebenden bedürftigen Ehegatten mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Unterhaltsanspruch, der auch einen Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge umfasse. Damit würde es zu einer ungerechtfertigten Doppelversorgung führen, wenn man in Fällen dieser Art das Ende der Ehezeit nicht als durch den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern durch den späteren Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichts bestimmt annehmen und auf diese Weise die bis dahin erworbenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen würde. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für einen Fall, in dem, wie hier, der Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und die Ehe - im anhängigen Verfahren - auf den gegnerischen Scheidungsantrag geschieden wird. Der Versorgungsausgleich müßte, bezogen auf die Rechtshängigkeit des gegnerischen Antrags als Endpunkt der Ehezeit, erneut berechnet werden, und der Antragsteller des Scheidungsverfahrens hätte gegebenenfalls die Möglichkeit, im Vertrauen auf den angekündigten Gegen- antrag von der Stellung des Scheidungsantrags abzusehen und auf diese Weise den Bewertungsstichtag für den Versorgungsausgleich hinauszuschieben* Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 46, 215), daß die Berechnung des Zugewinns auch dann nach dem Stande der Endvermögen bei Erhebung der Klage erfolgt, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgewiesen und die Ehe auf eine Widerklage geschieden wird. Das nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebende Ende der Ehezeit wäre allerdings dann anders zu bestimmen, wenn die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden wäre (§ 269 Abs.3 ZPO), bevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. Soweit das Familiengericht statt dessen unter Hinweis auf § 612 ZPO das Versäumnisurteil dahin erlassen hat, daß der Scheidungsantrag als zurückgenommen gelte, ist diese Entscheidung für die bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB zu beurteilende Vorfrage nach der Rechtshängigkeit des Antrags, der das zur Scheidung führende Verfahren ausgelöst hat, ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall wäre für seine Berücksichtigung schon deshalb kein Raum, weil die Herabsetzung der Rentenanwartschaft um einen Pfennig ( von 40,50 DM auf 40,49 DM) eine ins Gewicht fallende Schlechterstellung der Ehefrau nicht darstellt und sich auch in Zukunft nach Lage des Falles nicht zu ihrem Nachteil auswirken wird. 3. Gegen die Höhe der von dem Beschwerdegericht ermittelten Rentenanwartschaft, die nach § 1587 b Abs.3 BGB durch die Einzahlung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet werden soll, sind Bedenken von den Beteiligten nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 Abs. 2 Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB auch dann durch die Rechtshängigkeit des Seheidungsantrags bestimmt, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980, IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552). BGH, Beschl.v. 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 OLG München AG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF ivt ZB 650/30 BESCHLUSS in der Familiensache Anna P A< geb. H( itraße 4, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ernst Straße 8, Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt itraße 1, A Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Schwaben, An der Augsburg, Vers.Nr.: 21 H und 21 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr, Chr. Krohn am 21• Oktober 1981 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 4. Dezember 1979 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 1.000,- DM. Gründe : I. Die Parteien schlossen am 27. Oktober 1951 die Ehe. Mit Schriftsatz, der am 22. November 1977 bei Gericht einging, beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe und Regelung von Folgesachen. Der Antrag wurde dem Ehemann am 24. Mai 1978 zugestellt. Am 23. Juni 1978 reichte der Ehemann seinerseits einen Ehescheidungsantrag ein. Dieser wurde der Ehefrau formlos übermittelt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 1979 erklär- te die Ehefrau, sie stelle heute keinen Antrag. Der Ehemann verlas seinen Antrag und beantragte den Erlaß eines Versäumnisurteils, soweit die Ehefrau keinen Antrag gestellt hatte. Die Ehefrau beantragte Abweisung des gegnerischen Scheidungsantrags. Durch Versäumnis- und Endurteil des Familiengerichts vom 20. September 1979 - berichtigt durch Beschluß vom 26. September 1979 - wurde sodann die Ehe der Parteien auf den Antrag des Ehemannes geschieden; das Gericht stellte außerdem fest, "der Ehescheidungsantrag (der Ehefrau) gelte als zurückgenommen", und es regelte den Versorgungsausgleich dahin, daß vom Rentenkonto des Ehemannes eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 310,05 DM, bezogen auf den 30. April 1978, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurde; weiter wurde der Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 40,50 DM, bezogen auf den 30. April 1978, einen Betrag von 6.733|19 DM - bemessen nach den im Jahre 1979 geltenden Beitragsgrößen - auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich legte die Ehefrau Beschwerde ein mit der Begründung: Das Familiengericht habe zu Unrecht bei der Berechnung des Endes der Ehezeit die Rechtshängigkeit ihres Seheidungsanträges zugrunde gelegt, obwohl dieser Antrag durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden sei. Maßgebend sei hier die Rechtshängigkeit des von ihrem Ehemann gestellten Antrages, der mangels förmlicher Zustellung erst mit der Verlesung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig geworden sei. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs sei daher die Ehezeit bis zu dem 31. August 1979 als Endzeitpunkt zu bemessen. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Familiengerichts zu § 1587 b Abs. 2 BGB - geringfügig -dahin ab, daß der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 40,49 DM, bezogen auf den 30. April 1978, einen Betrag von 6.296,67 DM - auf der Grundlage einer Beitragsentrichtung im Jahre 1978 - auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Das Oberlandesgericht schloß sich dabei der Auffassung des Familiengerichts zur Festlegung des Endes der Ehezeit auf den 30. April 1978 an. Es gelangte jedoch bei der Berechnung der von dem Ehemann auszugleichenden Rentenanwartschaft zu einem um 0,01 DM niedrigeren Betrag als das Familiengericht (monatlich 40,49 DM statt 40,50 DM). An der Festsetzung dieses Betrages und der hiermit verbundenen Änderung des angefochtenen Beschlusses zu dem Nachteil der Ehefrau sah sich das Oberlandesgericht nicht gehindert, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung nicht gelte. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat das Ende der Ehezeit rechtsfehlerfrei auf den 30. April 1978 festgesetzt und 5 ist insoweit für die Berechnung des Versorgungsausgleichs zutreffend von dem Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des von der Ehefrau erhobenen Scheidungsantrags vorausging, als Endzeitpunkt der Ehe gemäß § 1587 Abs. 2 3GB ausgegangen. Das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB wird stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 27. Februar 1980 (IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552) mit näherer Begründung für die Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt war oder längere Zeit geruht hatte und später wieder aufgenommen wur de (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 FamRZ 1979, 905). Dabei hat der Bundesgerichtshof auf die ähnliche Regelung in § 138^ BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie auf die Verknüpfung der Regelung über den Versorgungsausgleich mit der Unterhaltsregelung in § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen und dazu ausgeführt: Nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB erwachse dem getrennt lebenden bedürftigen Ehegatten mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Unterhaltsanspruch, der auch einen Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge umfasse. Dieser Anspruch stelle einen Ausgleich dafür dar, daß die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit von dem Ver sorgungsausgleich nicht erfaßt werde, und er solle die versorgungsrechtliche Lücke schließen, die sich für die Zeit nach Rechtshängigkeit auftue. Da die Rechtshängigkeit während der Aussetzung oder des Stillstandes des Scheidungsverfahrens andauere, bestehe auch der Anspruch auf die Kosten einer sozialen Sicherung während dieser Verfahrensab- •?? schnitte fort. Damit würde es zu einer ungerechtfertigten Doppelversorgung führen, wenn man in Fällen dieser Art das Ende der Ehezeit nicht als durch den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern durch den späteren Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichts bestimmt annehmen und auf diese Weise die bis dahin erworbenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen würde. Im übrigen könnte sich bei einer solchen Betrachtungsweise die Notwendigkeit mehrmaliger Berechnung des Versorgungsausgleichs - mit dem Erfordernis wiederholter Einholung der Auskünfte über die vorhandenen Versorgungsanwartschaften bei den Versicherungsträgern - ergeben. Schließlich erhielte der Antragsteller des Scheidungsverfahrens hiermit die bedenkliche Möglichkeit, durch die Verzögerung des Verfahrens den Bewertungsstichtag für den Versorgungsausgleich hinauszuschieben. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für einen Fall, in dem, wie hier, der Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und die Ehe - im anhängigen Verfahren - auf den gegnerischen Scheidungsantrag geschieden wird. Auch hier könnte die Bestimmung des Endes der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit des gegnerischen Scheidungsantrags im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 1 BGB zu einer Doppelversorgung - für den Zeitraum zwischen der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der des gegnerischen Antrags - führen. Der Versorgungsausgleich müßte, bezogen auf die Rechtshängigkeit des gegnerischen Antrags als Endpunkt der Ehezeit, erneut berechnet werden, und der Antragsteller des Scheidungsverfahrens hätte gegebenenfalls die Möglichkeit, im Vertrauen auf den angekündigten Gegen- antrag von der Stellung des Scheidungsantrags abzusehen und auf diese Weise den Bewertungsstichtag für den Versorgungsausgleich hinauszuschieben* Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs kommt es hiernach ebensowenig darauf an, ob die Ehe - im Rahmen des durch den Scheidungsantrag ausgelösten Rechtsstreits -letztlich auf den Antrag des Antragstellers (der Antragstellerin) oder auf einen Antrag des Antragsgegners geschie den wird, wie im entsprechenden Fall des § 1384 BGB, der für die Berechnung des Zugewinns ebenfalls auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abstellt. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 46, 215), daß die Berechnung des Zugewinns auch dann nach dem Stande der Endvermögen bei Erhebung der Klage erfolgt, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgewiesen und die Ehe auf eine Widerklage geschieden wird. Das nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebende Ende der Ehezeit wäre allerdings dann anders zu bestimmen, wenn die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden wäre (§ 269 Abs. 3 ZPO), bevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den Schei dungsantrag ausgelöst wurde, selbst wenn die gerichtliche Auseinandersetzung in engem zeitlichem Zusammenhang praktisch ununterbrochen fortgesetzt werden würde (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1979, FamRZ 1979, 905). So liegt der hier zu entscheidende Fall Jedoch nicht. 8 y> y Die Ehefrau hat ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, Sie hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20, September 1979 erklärt, sie stelle heute zur Scheidung keinen Antrag. Damit galt sie nach § 333 ZPO als säumig. Das Scheidungsverfahren blieb aber weiterhin rechtshängig, und der Scheidungsantrag hätte nach § 330 ZPO durch Versäumnisurteil abgewiesen werden müssen. Soweit das Familiengericht statt dessen unter Hinweis auf § 612 ZPO das Versäumnisurteil dahin erlassen hat, daß der Scheidungsantrag als zurückgenommen gelte, ist diese Entscheidung für die bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB zu beurteilende Vorfrage nach der Rechtshängigkeit des Antrags, der das zur Scheidung führende Verfahren ausgelöst hat, ohne Bedeutung. Das Gericht hat sich bei dem Erlaß des Versäumnisurteils von einer unzutreffenden Rechtsauffassung leiten lassen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 612 Anm. 2 B; Zoller/Philippi ZPO 12. Aufl. § 612 Anm. 3 a). Dieser Auffassung kommt für die im Verfahren über den Versorgungsausgleich durchzuführende Ermittlung der bis zu dem Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-schaften keine - bindende - Wirkung zu. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten ist. Im vorliegenden Fall wäre für seine Berücksichtigung schon deshalb kein Raum, weil die Herabsetzung der Rentenanwartschaft um einen Pfennig ( von 40,50 DM auf 40,49 DM) eine ins Gewicht fallende Schlechterstellung der Ehefrau nicht darstellt und sich auch in Zukunft nach Lage des Falles nicht zu ihrem Nachteil auswirken wird. 9 3. Gegen die Höhe der von dem Beschwerdegericht ermittelten Rentenanwartschaft, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB durch die Einzahlung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet werden soll, sind Bedenken von den Beteiligten nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des Einzahlungsbetrages nach den Berechnungsgrößen des Jahres 1976 festgesetzt hat, nötigt dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine bis zu dem Zeitpunkt der Einzahlun u.U. erforderliche Anpassung kann in dem Verfahren nach § 53 e Abs. 3 FGG vorgenommen werden. Dabei wäre der Versicherungsträger auch zu beachten haben, ob und gegebenenfall zu welchem Zeitpunkt der Ehemann eine wirksame Bereiterklärung nach § 1304 b Abs. 1 Satz 3 RVO, § 83 b Abs. 1 Satz 3 AVG abgegeben hat. Dr. Grell Portmann Lohmann Dr. Seidl Krohn