EheRG setzt nicht voraus, daß eine Ehescheidungsklage nach § 48 EheG tatsächlich erhoben wurde und am Widerspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten gescheitert ist. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. BlumenrÖhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Wegen einer ihm darüber hinaus von einer österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zufließenden Rente von monatlich umgerechnet 68,42 DM haben die Parteien einen gerichtlich aufgenommenen und - den Umständen nach - genehmigten Teilvergleich dahin abgeschlossen, daß der Ehemann die Hälfte dieses Rentenbetrages an die Ehefrau weiterzuleiten habe. Juli 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Oberbayem (weitere Beteiligte zu 2) auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Niederbayem/Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 544,95 DM, bezogen auf den 31. Den Antrag des Ehemannes, den Versorgungsausgleich auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs herabzusetzen (Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Der Ehemann hat gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und eine Berücksichtigung der Trennungszeit von Anfang an und dementsprechend eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs um die Hälfte des auf die Zeit ab 1950 entfallenden Ausgleichsanspruchs verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß an sich eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs am Platze sei und der Ehemann nur durch das Verbot der Schlechterstellung vor einer ihm nachteiligen Abänderung der 1 • Zutreffend ist zunächst die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB, wie er vorliegend in Frage steht, ungeachtet dessen durchzuführen ist, daß beide Parteien bereits Altersruhegeld beziehen. 2. Das Oberlandesgericht ist ferner zu Recht der Annahme des Familiengerichts entgegengetreten, daß eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG, wie sie der Ehemann beantragt hat, erst von dem Zeitpunkt an in Betracht komme, in dem eine Ehescheidungsklage erhoben oder jedenfalls ein konkreter Vorstoß in dieser Richtung unternommen worden sei und sich die andere Seite hiergegen auf das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG berufen habe. Der Bundesgerichtshof hat sich auf dem Boden dieser grundsätzlichen Bewertung der Regelung schon in BGHZ 74, 38, 83 auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 außer dem Fall, daß eine Scheidungsklage wegen des Widerspruchs des (ausgleichsberechtigten) Ehegatten abgewiesen worden ist, auch den Fall erfasse, daß eine solche (tatsächlich nicht erhobene) Klage aus dem gleichen Grunde keine Erfolgsaussicht gehabt hätte (s. Es reicht hiernach aus, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG gegeben war und geltend gemacht worden wäre. EheRG verneint hat, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils grob unbillig wäre. Dagegen hat das Oberlandesgericht dem Unstand, daß die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien nur verhältnismäßig kurze Zeit bestanden hat und sie bereits seit Anfang 1950 endgültig getrennt gelebt haben, als solchem keine Bedeutung beigemessen. 38, 47, 83 näher ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). EheRG getrennt gelebt haben9 in Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 sowie Senatsbeschlüsse vom 12. Für diese Fälle scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die längerdauernde Trennung als solche im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. sowie Senatsbeschluß vom 9« Dezember 1981 aaO), als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Hinblick auf die - bis zu dem Ehezeitende rund 29 Jahre währende - Trennung der Parteien zu einer anderen Beurteilung gelangt. Allerdings ist gerade in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne weiteres eine schematische Halbierung des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs angebracht. EheRG für die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs vorsieht, darf nicht dahin verstanden werden, daß sie dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nach dem früheren Recht auf den Fortbestand von a) Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach der Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB, auf die sich die weitere Beschwerde ergänzend bezieht, scheidet unter den gegebenen Umständen aus. § 1587 c Nr. 1 BGB ist auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. Umstände, die für diese Härteregelung von Bedeutung sind, dürfen nicht nochmals nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (BGHZ 75, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien, auf welches sich der Ehemann beruft, als solches für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat (s. EheRG für die Zeit ab 1963 bejaht hat, hat den nach seiner Meinung gerechtfertigten Kürzungsbetrag gegen den Anspruch auf Rentenzahlung verrechnet, den die Ehefrau im Falle eines entsprechenden (vorliegend aber nicht gestellten) Antrages im Hinblick auf die - zufolge § 1587 b Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB nicht mehr durch Beitragszahlung ausgleichbare - betriebsbedingte Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen könnte (§ 1587 f Nr. 1 BGB). c) Das Oberlandesgericht wird weiter zu prüfen haben, ob sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des bisherigen Zahlenwerks verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, weil dem Ehemann für in die Ehezeit fallende Ersatz- und Ausfallzeiten Tabellenwerte zugeordnet worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl.
S? Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 a) Die Anwendung der Härteregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG setzt nicht voraus, daß eine Ehescheidungsklage nach § 48 EheG tatsächlich erhoben wurde und am Widerspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten gescheitert ist. b) Keine Verrechnung des sich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG ergebenden Kürzungsbetrages gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. BGH, Besohl.v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - OLG Nürnberg i.d.OPf. BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 648/80 BESCHLUSS in der Familiensache Rudolf Straße 9 Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Anna Z Istraße 0, in der 01 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligtes Landesversicherungsanstalt Niederbayem-Oberpf alz, Am AHM VIMMipM, Vers .-Nr.: 2. Landesversicherungsanstalt Oberbayem, Str. M HBBBlt Vers .-Nr.: ■■■■13 s? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. BlumenrÖhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.021,28 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 15. August 1937 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Anfang 1950 leben die Parteien endgültig getrennt. Der Ehemann (Antragsgegner) hat die Ehefrau (Antragstellerin), die im übrigen als Schneiderin tätig war, durch Unterhaltsbeiträge zunächst in Höhe von monatlich 150 DM, ab 1963 in Höhe von monatlich 210 DM und ab 1973 wieder in Höhe von monatlich 150 Ml unterstützt. Im Frühjahr 1963 ließ er anwaltlich anfragen, ob die Ehefrau bereit sei, bei einer Scheidungsklage keinen Gebrauch von einem etwaigen Widerspruchsrecht zu machen. Die Ehefrau verneinte dies. In den hier zugrundeliegenden Verfahren ist der Ehescheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann am 27. Januar 1979 zugestellt worden. Beide Parteien beziehen bereits Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 330 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.636,90 DM (Werte 1979). Der Ehemann erhält ferner Zusatzrenten von einem bei seinem früheren Arbeitgeber gebildeten UnterstUtzungs-verein in Höhe von Jährlich 1.680 DM und von der Zu-satzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von jährlich 1.360 DM. Wegen einer ihm darüber hinaus von einer österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zufließenden Rente von monatlich umgerechnet 68,42 DM haben die Parteien einen gerichtlich aufgenommenen und - den Umständen nach - genehmigten Teilvergleich dahin abgeschlossen, daß der Ehemann die Hälfte dieses Rentenbetrages an die Ehefrau weiterzuleiten habe. Durch Verbundurteil vom 25. Juli 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Oberbayem (weitere Beteiligte zu 2) auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Niederbayem/Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 544,95 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, übertragen hat. Dabei hat es gemäß den von den beteiligten Landesversicherungsanstalten erteilten Auskünften für den Ehemann ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.398,10 DM und für die Ehefrau solche in Höhe von monatlich 308,20 DM, Jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1978, zugrundegelegt. Den Antrag des Ehemannes, den Versorgungsausgleich auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs herabzusetzen (Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG), hat es für die Zeit ab 1963 in Höhe von monatlich 68,12 DM für gerechtfertigt gehalten. Einen annähernd gleichhohen Monatsbetrag könne die Ehefrau aber - bei entsprechendem Antrag - im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebsbedingten Zusatzrenten des Ehemannes verlangen, wenn man diese in dynamische Renten umrechne und auch insoweit die Hälfte des auf die Zeit ab 1963 entfallenden Ausgleichsanspruchs abziehe. Unter Berücksichtigung dessen erscheine es vorliegend im Ergebnis angemessen, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ungekürzt durchzuführen. Der Ehemann hat gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und eine Berücksichtigung der Trennungszeit von Anfang an und dementsprechend eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs um die Hälfte des auf die Zeit ab 1950 entfallenden Ausgleichsanspruchs verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß an sich eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs am Platze sei und der Ehemann nur durch das Verbot der Schlechterstellung vor einer ihm nachteiligen Abänderung der T Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts geschützt werde. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann weiterhin die Auffassung, daß der Versorgungsausgleich um die Hälfte des auf die Zeit ab 1950 entfallenden Ausgleichsanspruchs zu kürzen sei. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1 • Zutreffend ist zunächst die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB, wie er vorliegend in Frage steht, ungeachtet dessen durchzuführen ist, daß beide Parteien bereits Altersruhegeld beziehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 -FamRZ 1980, 129t 130 f.; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f.). 2. Das Oberlandesgericht ist ferner zu Recht der Annahme des Familiengerichts entgegengetreten, daß eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG, wie sie der Ehemann beantragt hat, erst von dem Zeitpunkt an in Betracht komme, in dem eine Ehescheidungsklage erhoben oder jedenfalls ein konkreter Vorstoß in dieser Richtung unternommen worden sei und sich die andere Seite hiergegen auf das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG berufen habe. SV Die genannte Übergangsregelung stellt schon ihrem Wortlaut nach weder auf die Erhebung einer Ehescheidungsklage noch auf die Geltendmachung des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG ab9 sondern läßt es genügen, daß die Ehe ”allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten nicht geschieden werden durfte”. Die Vorschrift hat im übrigen allgemein die Funktion, in bei Altehen auftretenden Sonder- und Härtefällen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Lösungen zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof hat sich auf dem Boden dieser grundsätzlichen Bewertung der Regelung schon in BGHZ 74, 38, 83 auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 außer dem Fall, daß eine Scheidungsklage wegen des Widerspruchs des (ausgleichsberechtigten) Ehegatten abgewiesen worden ist, auch den Fall erfasse, daß eine solche (tatsächlich nicht erhobene) Klage aus dem gleichen Grunde keine Erfolgsaussicht gehabt hätte (s. weiter Senatsbeschluß vom 7. Juli 1982 - IVb ZB 907/80 - nicht veröffentlicht; ebenso die h.M., z.B. Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Einf. vor § 1587 Anm. 7 c aa; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. Anh. zu § 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 11; Bastian/Roth-Stielow/ Schmeiduch, 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Rdn. 6; Voskuhl/ Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Anm. III = 94; Ambrock, Ehe und Ehescheidung S. 622; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 40; v. Maydell FamRZ 1981, 623, 627; OLG Celle FamRZ 1979, 598, 599; OLG Köln FamRZ 1979, 111; s. auch BT-Drucks. 7/4361 S. 80). Es reicht hiernach aus, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG gegeben war und geltend gemacht worden wäre. Ist das der Fall, kommt es nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Ehescheidungsklage erhoben oder von ihrer Erhebung wegen des Widerspruchsrechts des Ehegatten Abstand genommen worden ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ab wann die Voraussetzungen der sog. Heimtrennungsklage und des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG gegeben waren. Lagen sie überhaupt vor, so ist, wie sich aus Satz 4 der Übergangsregelung ergibt, die gesamte Zeit der Trennung der Ehegatten in Betracht zu ziehen. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht für den gegebenen Fall ohne Rechtsfehler bejaht. Der Ehefrau stand das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG zu. Sie hat im Jahre 1963 die von dem Rechtsanwalt des Ehemannes an sie herangetragene Frage, ob sie von dem Widerspruchsrecht abzusehen bereit sei, ausdrücklich verneint. Dies läßt erkennen, daß sie allgemein entschlossen war, einer etwaigen Scheidungsklage mit ihrem Widerspruch entgegenzutreten. 3. Die angefochtene Entscheidung stößt jedoch auf Bedenken, soweit das Oberlandesgericht die weitere Voraussetzvtng des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG verneint hat, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils grob unbillig wäre. Das Oberlandesgericht hat unter diesem Gesichtspunkt lediglich die Frage geprüft - und mit überzeugenden Erwägungen verneint -, ob es die Ehefrau pflichtwidrig unterlassen hat, in der Trennungszeit höhere als die tatsächlich erworbenen Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Dagegen hat das Oberlandesgericht dem Unstand, daß die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien nur verhältnismäßig kurze Zeit bestanden hat und sie bereits seit Anfang 1950 endgültig getrennt gelebt haben, als solchem keine Bedeutung beigemessen. Dies steht nicht in Einklang mit der - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung entwickelten - Rechtsprechung des Senats. Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 74, 38, 47, 83 näher ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75t 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (s. BGHZ 75, 269 sowie BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Indessen ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkraft- treten des 1. EheRG getrennt gelebt haben9 in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 sowie Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 und 9. Dezember 1981 aaO). Für diese Fälle scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die längerdauernde Trennung als solche im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, bei Nichtvorliegen der Voraus Setzungen dieser Übergangsvorschrift gegebenenfalls auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB (s. BGHZ 75, 279 f. sowie Senatsbeschluß vom 9« Dezember 1981 aaO), als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Hinblick auf die - bis zu dem Ehezeitende rund 29 Jahre währende - Trennung der Parteien zu einer anderen Beurteilung gelangt. Allerdings ist gerade in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne weiteres eine schematische Halbierung des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs angebracht. Die Begrenzung, die Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG für die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs vorsieht, darf nicht dahin verstanden werden, daß sie dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nach dem früheren Recht auf den Fortbestand von 10 - Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Vielmehr kann nicht zuletzt der gebotene Vertrauensschütz dazu führen, daß die Herabsetzung geringer zu bemessen ist oder überhaupt zu unterbleiben hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO S. 132). Vorliegend können bei der gebotenen umfassenden Abwägung der Umstände des Falles die von dem Oberlandesgericht in anderem Zusammenhänge gewürdigten schwierigen Lebensumstände ins Gewicht fallen, in denen sich die Ehefrau in der Trennungszeit befunden hat und die ihr nur den Aufbau einer - im Vergleich zu der des Ehemannes - bescheidenen Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht haben. Die Sache war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur neuerlichen Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHZ 74, 38, 84; 75» 277), an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach der Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB, auf die sich die weitere Beschwerde ergänzend bezieht, scheidet unter den gegebenen Umständen aus. § 1587 c Nr. 1 BGB ist auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 1 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine Sonderregelung trifft. - 11 Umstände, die für diese Härteregelung von Bedeutung sind, dürfen nicht nochmals nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (BGHZ 75, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 aaO S. 132, vom 3. Juni 1981 — IVb ZB 529/80 — FamRZ 1981, 1051, 1061 und vom 9. Dezember 1981 aaO S. 477). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien, auf welches sich der Ehemann beruft, als solches für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat (s. aaO). b) Das Familiengericht, welches die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG für die Zeit ab 1963 bejaht hat, hat den nach seiner Meinung gerechtfertigten Kürzungsbetrag gegen den Anspruch auf Rentenzahlung verrechnet, den die Ehefrau im Falle eines entsprechenden (vorliegend aber nicht gestellten) Antrages im Hinblick auf die - zufolge § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB nicht mehr durch Beitragszahlung ausgleichbare - betriebsbedingte Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen könnte (§ 1587 f Nr. 1 BGB). Dieser von dem Familiengericht gewählte Weg ist nicht gangbar. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, wie er vorliegend wegen der - bereits zur Auszahlung gelangendes betriebsbedingten Zusatzversorgung des Ehemannes in Betracht kommt, folgt eigenen Regeln. Uber ihn ist durch das Urteil des Familiengerichts nicht befunden. Die Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des familiengerichtlichen Urteils gehen ins Leere. c) Das Oberlandesgericht wird weiter zu prüfen haben, ob sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des bisherigen Zahlenwerks verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, weil dem Ehemann für in die Ehezeit fallende Ersatz- und Ausfallzeiten Tabellenwerte zugeordnet worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl. BVerfGE 57, 335). Lohmann Blumenröhr Macke Zysk Nonnenkamp