Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Im Verfahren über die vom Antragsteller beantragte Ehescheidung hat die Antragsgegnerin die Zuteilung von Hausratsgegenständen sowie die Zahlung von Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens und die Zeit nach der Scheidung begehrt. Dieses Urteil hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Abweisung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit des Getrenntlebens in der Ehe und hinsichtlich der Hausratsentscheidung mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Hausratsentscheidung richtet. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Ehe-wohnungs- und HausratsSachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO sind nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar. Dies gilt auch, wenn das Oberlandesgericht die Berufung oder Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. die weitere Beschwerde für statthaft erklären, setzen voraus, daß ein solcher Rechtsmittelzug überhaupt besteht; sie beziehen sich dagegen nicht auf solche Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO, in denen - wie in Ehewohnungs- und Hausratssachen - der Rechtsmittelzug beim Oberlandesgericht endet.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 647/80 BESCHLUSS in der Familiensache der Angestellten Marina Straße 61, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt SBBM 1 gegen den Angestellten Bernd Straße 5, Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte_Dr. . «B II, It Dr Istraße 8, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 1979 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als imzulässig verworfen. Beschwerdewert: DM 1.000,— Gründe : I. Im Verfahren über die vom Antragsteller beantragte Ehescheidung hat die Antragsgegnerin die Zuteilung von Hausratsgegenständen sowie die Zahlung von Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens und die Zeit nach der Scheidung begehrt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Hausrat teilweise abweichend vom Begehren der Antragsgegnerin verteilt und den Unterhaltsanspruch abgewiesen. Dieses Urteil hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Abweisung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit des Getrenntlebens in der Ehe und hinsichtlich der Hausratsentscheidung mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Hausratsentscheidung richtet. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Ehe-wohnungs- und HausratsSachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO sind nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar. Sie unterliegen weder im Verbundverfahren der Revision (§ 629 a Abs. 1 ZPO), noch im selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder bei isolierter Anfechtung der weiteren Beschwerde (§§ 621 e Abs. 2, 629 a Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn das Oberlandesgericht die Berufung oder Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Die Vorschriften der §§ 621 d Abs. 2, 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO, die insoweit die Revision bzw. die weitere Beschwerde für statthaft erklären, setzen voraus, daß ein solcher Rechtsmittelzug überhaupt besteht; sie beziehen sich dagegen nicht auf solche Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO, in denen - wie in Ehewohnungs- und Hausratssachen - der Rechtsmittelzug beim Oberlandesgericht endet. Dies hat der Senat für die weitere Beschwerde bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen (FamRZ 1980, 234 - NJW 1980, 402). Für die Revision gilt nichts anderes (vgl. auch BGH LM ZPO § 545 Nr. 19 - NJW 1968, 699). Danach ist die von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde, die nach § 519 h Abs, 2 ZPO nur anstelle der im Falle eines Urteils zulässigen Revision gegeben ist, als unzulässig zu verwerfen. Dr. Grell Dr. Seidl