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BGH · IVb ZB 643/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 643/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 15. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Dortmund vom 1. Der am Bf.flül 1914 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am®. Den in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanteil hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? Aus der außerdem für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund (ZVK Dortmund; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bezieht er eine Versorgungsrente, deren Ehezeitanteil monatlich 937,53 DM beträgt. Juni 1978 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich eine Vereinbarung getroffen, nach der der Antragsteller von seinen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere 468,76 DM zugunsten der Antragsgegnerin auf das für sie einzurichtende Rentenkonto übertragen sollte. Diese Vereinbarung hat das Familiengericht mit Beschluß vom gleichen Tag genehmigt offenbar in der Meinung, daß durch die Vereinbarung bereits der Ausgleich des Anrechts auf Zusatzversorgung herbeigeführt worden sei. In der Verbundentscheidung vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und nur noch eine Regelung zu dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen, indem es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 741,75 DM - bezogen auf den 30. Dezem-Cür die Ehefrau einzurichtendes In der Folgezeit ist das Amtsgericht - auf Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin - zu der Auffassung gelangt, daß die Vereinbarung der Parteien wegen Verstoßes gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig sei, und hat durch Beschluß vom 1. Dezember 1978 den Ehemann zu dem Ausgleich seines Anrechts bei der ZVK EVMBUI verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 468,76 DM - bezogen auf den 30. Juni 1978 seine Versorgungsrente durch Übertragung weiterer Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (sogenanntes Super-Splitting). Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er seine in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Sie führt zu dem Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaft zwar nicht durch Übertragung weiterer Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber im Wege des Quasi-Splittings. rieht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Ein Ausgleich durch weitere Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen RentenverSicherung, wie von der ZVK Dortmund angeregt, ist dagegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich (vgl. Dabei hat es im vorliegenden Fall zutreffend den Wert der Versorgungsrente als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angenommen (vgl. In Höhe der Hälfte des Betrages der Versorgungsrente sind demnach in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 93a ZPO
AusgleichEhemannVereinbarungBeschlußBeschwerdeVersorgungsrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 643/80	BESCHLUSS
in Sachen
 Erich Paul J
W
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
[arete Hildegard P, D
geb. W|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rech tsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.	Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, Rppstraße BepP-WiPPPBBPP, Vers.Nr.: 4P PPB14 J BB3 und
m MI17 W fP6
2.	Landesversicherungsanstalt WepPflBPr GPBBPetraße Pü MPHi, Vers.Nr.: ^B PPB 17 W PB6
3.	Zusatzversorgungskasse der Stadt DpBfliHU sPBPPfc p-p Dp^BBPP, Vers.Nr.: MP-^PI85
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk
 am 15. Mai 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1979 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Dortmund vom 1. Dezember 1978 in Absatz 1 des Entscheidungssatzes abgeändert:
Zu Lasten der gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Stadt	bestehenden	Zusatzver-
sorgungsanwartschaft des Antragstellers (Vers.
 Nr.: 11/6-548685) werden für die Antragsgegnerin auf einem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Be^H einzurichtenden Versiche-
rungskonto Rentenanwartschaften von monatlich
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468,76 DM, bezogen auf den 30. September 1977, begründet.
Im übrigen werden die Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5 625,12 DM.
Gründe:
I.
Der am Bf. flül 1914 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am®. BHV 1917 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am ®|. BHBHH 1939 die Ehe geschlossen. Am 11. Oktober 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (|. flBBB 1939 bis 30. Septem-
 ber 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann im Versor-
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gungsausgleich auszugleichende Anrechte erworben. Er bezieht seit Juli 1976 vorgezogenes Altersruhegeld. Den in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanteil hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte zu 1) mit monatlich 1 483,50 DM mitgeteilt. Aus der außerdem für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund (ZVK Dortmund; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bezieht er eine Versorgungsrente, deren Ehezeitanteil monatlich 937,53 DM beträgt.
Zum Ausgleich der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgungskasse haben die Parteien in einem am 27. Juni 1978 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich eine Vereinbarung getroffen, nach der der Antragsteller von seinen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere 468,76 DM zugunsten der Antragsgegnerin auf das für sie einzurichtende Rentenkonto übertragen sollte. Diese Vereinbarung hat das Familiengericht mit Beschluß vom gleichen Tag genehmigt offenbar in der Meinung, daß durch die Vereinbarung bereits der Ausgleich des Anrechts auf Zusatzversorgung herbeigeführt worden sei. In der Verbundentscheidung vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und nur noch eine Regelung zu dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen, indem es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 741,75 DM - bezogen auf den 30. September 1977 -

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mit Beschluß vom 1. Dezem-Cür die Ehefrau einzurichtendes
 In der Folgezeit ist das Amtsgericht - auf Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin - zu der Auffassung gelangt, daß die Vereinbarung der Parteien wegen Verstoßes gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig sei, und hat durch Beschluß vom 1. Dezember 1978 den Ehemann zu dem Ausgleich seines Anrechts bei der ZVK EVMBUI verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 468,76 DM - bezogen auf den 30. September 1977 - einen Betrag von 78 129,20 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Gegen diesen Beschluß hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er in erster Linie beantragt hat, aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1978 seine Versorgungsrente durch Übertragung weiterer Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (sogenanntes Super-Splitting). Hilfsweise hat er Verfassungswidrigkeit geltend gemacht und insbesondere beantragt festzustellen, daß ein Ausgleich seiner Zusatzversorgungsanrechte nicht stattfinde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde unter geringfügiger Herabsetzung des Einzahlungsbetrags auf 78 128,37 DM zurückgewiesen.
auf ein bei der LVA WeflHH ber 1978 "berichtigt” in BfA -Konto übertragen hat.
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Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er seine in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Oie nun am Verfahren beteiligte ZVK D^HI hat angeregt, den Ver-sorgungsausgleich im Wege des Super-Splittings durchzuführen.
IT.
Die weitere Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Sie führt zu dem Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaft zwar nicht durch Übertragung weiterer Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber im Wege des Quasi-Splittings.
Die von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung über das Super-Splitting ist von den Vorinstanzen zu Recht als nichtig angesehen worden (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - BGHZ 81, 152). Sie ist auch durch die familiengerichtliche Genehmigung nicht wirksam geworden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1982 - IVb ZB 561/80 und IVb ZB 595/80) und stellt für die gesetzlich vorgesehene Durchführung des Versorgungsausgleichs kein Verfahrenshindernis dar.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesge-
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rieht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der ZVK D^Bt sieht eine Realteilung nicht
 vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der ehezeitlich erlangten
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Zusatzversorgungsanwartschaft in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
Ein Ausgleich durch weitere Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen RentenverSicherung, wie von der ZVK Dortmund angeregt, ist dagegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981, aaO S. 192 ff).
Den Wert der hiernach auszugleichenden Anwartschaft hat das Oberlandesgericht mit monatlich 937,53 DM festgestellt. Dabei hat es im vorliegenden Fall zutreffend den Wert der Versorgungsrente als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angenommen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - BGHZ 84, 158 ff), da der Versicherungsfall beim Ehemann bereits am 1. Juli 1976 eingetreten ist.
In Höhe der Hälfte des Betrages der Versorgungsrente sind demnach in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
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Abs.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93a Abs. 1, 92 2 ZPO.
Seidl
 Lohmann
Blumenrohr
 Por tmann
 Zysk