Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 268,48 IW angenommen hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,75 DM (Hälfte des Betrages von 593,50 DM) auf ein ebenfalls bei der BfA zu begründendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 134,24 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann, wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle des Ausgleichs der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente den Ausgleich seiner Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben. Dabei ist insbesondere der Wert der Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht ermittelt, deren Voraussetzungen nach der Feststellung des Oberlandesgerichts am 1. Zur Klärung dieser Fragen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden neuen Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 642/81 BESCHLUSS in der Familiensache Rudolf straße* * Antragsgegner und Be schwerdeführ er , - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Gerda K geh. S 9 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Bundesversichei ;sanstalt für Angestellte, -Wl Vers. Nr. s 0 2i Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 20. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 3. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.527,48 DM. Gründe : I. Die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 16. März 1961 die Ehe geschlossen. Am 5. Dezember 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. März 1961 bis 30. November 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwart- schäften in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar in Höhe von monatlich 593,50 DM, erworben. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer (Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 268,48 IW angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 15. September 1980 mitgeteilts die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 89,85 DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden frühestens am 1. Januar 1981 eintreten; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,75 DM (Hälfte des Betrages von 593,50 DM) auf ein ebenfalls bei der BfA zu begründendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 134,24 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 30. November 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 24.077,87 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen mit der 2t Maßgabe, daß der im Jahre 1981 als Beitrag zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 134,24 DM - bezogen auf den 30. November 1979 - zu zahlende Betrag 26.107,47 DM betrage. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann, wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle des Ausgleichs der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente den Ausgleich seiner Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem » Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben. Dabei ist insbesondere der Wert der Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht ermittelt, deren Voraussetzungen nach der Feststellung des Oberlandesgerichts am 1. Januar 1981 eingetreten waren. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente (§35 der Satzung) von monatlich 89,85 DM, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 35 a der Satzung) nach Dynamisierung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser Fragen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden neuen Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Seidl Portmann Blumenröhr Krohn Nonnenkamp