Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 642/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
Frohmut K Kl
geh
Im Jt
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Dr. Hans Wolfgang
Im Ul
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr
v.
Weitere Beteiligte:
Bundesversieher RHtetraBeA Bi
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sanstalt für Angestellte
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
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am 15. Dezember 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 7.574,40 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 16. Mai 1957 geheiratet.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Dezember 1977 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Mai 1957 bis 50. November 1977; § 1537 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann, von Beruf Arzt, Versorgungsanrechte erworben, und zwar
L
bei der Bayerischen Ärzteversorgung,
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft der Ehefrau von monatlich 471,97 DM, bezogen auf den 30. November 1977, einen Betrag von 73.516,64 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA - weitere Beteiligte) zu zahlen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat es die zu begründende Rentenanwartschaft auf 406,08 DM und den Einzahlungsbetrag auf 63.252,58 DM herabgesetzt. Die Entscheidung ist auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 1980, 272.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Ehefrau geltend, daß die Versorgungsanwart schaf ten des Ehemannes volldynamisch und daher nicht nach der BarwertVerordnung umzurechnen seien.
Sie erstrebt die Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 1.037,28 DM durch Einzahlung eines Betrages von 172.841,92 DM.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-weisüng der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Oktober 1982'
- IVb ZB 537/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt -auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische An* wartschaften. Es begegnet verfassvingsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsaus« gleichs durch die Anwendung der Barwertverordnung wie statische zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BarwertVO, die dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der vorliegenden Art nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln.
Danach kann der angefochtene Beschluß schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgving
nach Maßgabe der Barwertverordnung bewertet worden sind. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht deren wirklichen Barwert individuell zu ermitteln haben, notfalls unter Einholung eines ver-si cherungsmathemati s chen Gutachtens •
Lohmann
Blumenrohr Macke
Zysk
Nonnenkamp