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BGH · IVb ZB 641/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 641/81

Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte gegen den Beschluß des 9. November 1978 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und eine * Sorgerechtsregelung getroffen. August 1979 mündlich verhandelt, wobei die erschienenen Parteien ihr Einverständnis erklärten, daß unter Mitbe-rücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns (Antragsteller) monatliche Rentenanwartschaften von 33o,71 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu übertragen seien. August 1979 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beteiligte zu 2 - BfA) monatliche Rentenanwartschaften von 31o,2o DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (Beteiligte zu 1) übertragen hat. In den Gründen dieses Beschlusses hat es auf einen Rechenfehler verwiesen, ohne - wie schon im Ausgangsbeschluß - die Rentenanwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung zu erwähnen. Der Beschluß ist der BfA mit einem Empfangsbekenntnis zugeleitet worden, das sie unterzeichnet und datiert auf den 1. November 1979 mitgeteilt worden i*,*ar, daß im ersten Beschluß die Rentenanwartschaft des Ehemanns aus betrieblicher Altersversorgung übersehen worden sei, hat sie mit einem am 19. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, daß die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO) mit der Zustellung des Beschlusses vom 14. Denn auch im ersteren Fall ist durch seine Zustellung jedenfalls eine neue Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Lauf gesetzt worden, weil erst aus der ”Berichtigung” des Entscheidungssatzes hervorging, daß die BfA durch die ergangene Entscheidung beschwert ist (vgl. 2. Zu Unrecht zieht die weitere Beschwerde eine Zustellung des Beschlusses vom 14. September 1979 in Zweifel, weil aus dem Begleitschreiben des Familiengerichts nicht ersichtlich gewesen sei, daß eine förmliche Zustellung habe veranlaßt werden sollen. Der weiteren Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beschwerdefrist wegen eines Verstoßes gegen § 516 ZPO nicht in lauf gesetzt worden sei, weil weder aus dem Ausgangs- noch aus dem Berichtigungsbeschluß ersichtlich sei, daß das Familiengericht Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen habe. a) Das in § 516 ZPO enthaltene Gebot der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, das hier nach § 621 e Abs.3 Satz 2 ZPO entsprechend gilt, ist durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Beschleunigungsnovelle) vom 3. Im übrigen trifft ihre Vermutung nicht zu, daß dem Familiengericht erst nach Erlaß der ersten Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Anspruch des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung bekannt gevorden sei.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BfARechtsmittelFamiliengerichtBegründungZustellungBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6
IVb ZB 641/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Achim Walter
L^^straße 17,
»
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 gegen
Alica Anna
 eg 7,
»
Antragsgegnerin,
V erfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Ci
 und
*
Weitere Beteiligte:
1.	Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster,
 Vers.Nr.: 11	F
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
 Berlin-Wilmersdorf, Vers «Nr.: 56	S	M
straße 2,
Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Dezember 1981
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1981 wird auf ihre Kosten zurUckgewi e s en.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe :
I.
Durch Verbundurteil vom 15. November 1978 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und eine * Sorgerechtsregelung getroffen. Das Verfahren über den Ver-sorgüngsausgleich hat es abgetrennt und darüber am 31. August 1979 mündlich verhandelt, wobei die erschienenen Parteien ihr Einverständnis erklärten, daß unter Mitbe-rücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns (Antragsteller) monatliche Rentenanwartschaften von 33o,71 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu übertragen seien.
Durch Beschluß vom 31. August 1979 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beteiligte
 
 zu 2 - BfA) monatliche Rentenanwartschaften von 31o,2o DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (Beteiligte zu 1) übertragen hat. Diese Entscheidung ist der BfA am 17. September 1979 zugestellt worden.
Am 14. September 1979 hat das Familiengericht die getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ’’gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt”, indem es die auf die Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften auf monatlich 33o,71 DM erhöht hat. In den Gründen dieses Beschlusses hat es auf einen Rechenfehler verwiesen, ohne - wie schon im Ausgangsbeschluß - die Rentenanwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung zu erwähnen. Der Beschluß ist der BfA mit einem Empfangsbekenntnis zugeleitet worden, das sie unterzeichnet und datiert auf den 1. Oktober 1979 zurückgeleitet hat. Sie hat daraufhin das Familiengericht schriftlich um Aufklärung ersucht, wieso ein Rechenfehler unterlaufen sei, und um "Überprüfung und ggf. erneute Berichtigung (§ 319 Abs. 1 ZPO)" gebeten. Nachdem ihr mit Schreiben vom 2. November 1979 mitgeteilt worden i*,*ar, daß im ersten Beschluß die Rentenanwartschaft des Ehemanns aus betrieblicher Altersversorgung übersehen worden sei, hat sie mit einem am 19. Januar 198o eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde.
 
V
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, daß die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO) mit der Zustellung des Beschlusses vom 14. September 1979 am 1. Oktober 1979 begonnen hat und daher abgelaufen war, als die Beschwerde am 19. Januar 198o einging.
1.	Es kann dahinstehen, ob der Beschluß vom 14. September 1979 als Berichtigungsbeschluß gemäß § 319 ZPO oder - wie das Oberlandesgericht meint - zusammen mit dem Beschluß vom 31. August 1979 als einheitliche Endentscheidung im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO anzusehen ist. Denn auch im ersteren Fall ist durch seine Zustellung jedenfalls eine neue Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Lauf gesetzt worden, weil erst aus der ”Berichtigung” des Entscheidungssatzes hervorging, daß die BfA durch die ergangene Entscheidung beschwert ist (vgl. BGHZ 17, 149; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 19 Anm. 3 B m.w.N.).
2.	Zu Unrecht zieht die weitere Beschwerde eine Zustellung des Beschlusses vom 14. September 1979 in Zweifel, weil aus dem Begleitschreiben des Familiengerichts nicht ersichtlich gewesen sei, daß eine förmliche Zustellung habe veranlaßt werden sollen. Bei der Vornahme von Zustellungen ist eine ausdrückliche Erklärung der Geschäftsstelle, daß zugestellt werde, nicht vorgeschrieben. Nach
 gefestigter Rechtsprechung genügt die Beifügung eines ausgefüllten Vordruckes in der im Gerichtsbezirk üblichen Form, der mit '’Empfangsbekenntnis (Zustellung gemäß § 212 a ZPO)" bezeichnet ist (vgl. BGHZ 14, 342, 344;
 BGH, Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 = NJW 1969, 1298 m.w.N.). Ein solcher Vordruck war hier dem Begleitschreiben beigefügt; die BfA hat ihn - unterzeichnet durch eine dazu befugte Person - zurückgeleitet.
3.	Der weiteren Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beschwerdefrist wegen eines Verstoßes gegen § 516 ZPO nicht in lauf gesetzt worden sei, weil weder aus dem Ausgangs- noch aus dem Berichtigungsbeschluß ersichtlich sei, daß das Familiengericht Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen habe.
a) Das in § 516 ZPO enthaltene Gebot der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, das hier nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend gilt, ist durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Beschleunigungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) eingeführt worden. Bis dahin wurde die Rechtsmittelfrist auch durch die Zustellung des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils in Lauf gesetzt, wie sich aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der damaligen Fassung ergab (vgl. BGHZ 2, 347). Diese Regelung wurde durch die Neufassung des § 516 ZPO geändert, um die Parteien nicht zu zwingen, Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen, deren Begründung sie nicht kannten (vgl. Begründung des RegE, BT-Drucks. 7/2729 S. 88). Danach ist es Zweck der Neuregelung, den Parteien die Begründung, mit der das Gericht seine
 
Entscheidung tatsächlich versehen hat, zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich anhand dieser Begründung über die Einlegung eines Rechtsmittels schlüssig werden können. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 587/81 - entschieden, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird.
b) Im vorliegenden Fall sind beide Beschlüsse vollständig zugestellt worden. Die weitere Beschwerde rügt der Sache nach lediglich, daß die gegebene Begründung die getroffene Entscheidung nicht trage. Einen derartigen Fehler hätte sie sogleich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend machen müssen, da auch unzureichend begründete Entscheidungen mangels Einlegung von Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen. Wenn sie zunächst beim Familiengericht um eine erneute Berichtigung nachsuchte, ging sie das Risiko einer Versäumung der Beschwerdefrist ein, da der Lauf von Rechtsmittelfristen nicht durch einen Berichtigungsantrag berührt wird (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 2o. Aufl. § 516 Rdn. 5). Im übrigen trifft ihre Vermutung nicht zu, daß dem Familiengericht erst
 nach Erlaß der ersten Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Anspruch des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung bekannt gevorden sei. Dieser war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21. August 1979 gewesen; auf die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen hatte die BfA mit Schreiben vom 23. Januar 1979 allgemein verzichtet.
Lohmann
 Portmann	Blumenröhr
 Krohn
Zysk