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BGH · IVb SB 639/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb SB 639/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 357,9o DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 321,lo DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Parteien darauf hingewiesen, daß zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau ein Beitragsaufwand von 5 64o,79 DM - bei Zahlung im Jahre 1979 - erforderlich sei. Sie hat daher beantragt, die Anwartschaft auf die Betriebsrente in der Weise auszugleichen, daß ein entsprechend erhöhter Anteil ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft auf das Konto des Ehemannes übertragen werde. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - u.a. - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt fMB und rnmmmm Hf^HH (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5o,o6 DM auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Übertragung von Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes auf einen Betrag von 18,4o DM (die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 357,9o DM und 321,lo DM) ermäßigt. Wegen des Ausgleichs der Anwartschaft der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma Beiersdorf AG hat das Oberlandesgericht die Sache - unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB an das Familiengericht zurückverwiesen. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Parteivereinbarung sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Parteien oder auch eines Antrags eines Ehegatten nach § 1587 b Abs.4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 151, 194). Da das Familiengericht die Voraussetzungen und Auswirkungen einer Begründung von Rentenanwartschaften für den Ehemann durch Einzahlung von Beiträgen gemäß § 1587 b Abs.3 BGB bisher nicht Diesem obliegt zunächst in erster Instanz die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des S 1587 b Abs.3 BGB.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBEhemannParteiBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb SB 639/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Helga M
geb. S(
, Si
 Steindamm 6,
Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rolf Herbert Curt
IV,
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter
II. Instanz:
Rechtsanwalt Chr. allee ■, H^HHl
 Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt ÜflllBring 0,
19 ■j^Bl S fli
 FflU und Ha( Vers.Nr.: 19
Beschwerdegegner in,
-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr.Zysk am 7. Juli 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Dezember 1979 wird auf Kosten der Antragsteller in zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die Parteien haben am 12. Juli 1963 die Ehe geschlossen. Am 23. Januar 1978 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1963 bis 31. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 357,9o DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 321,lo DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine An-
wartschaft bei der Firma
AG auf Leistung einer Rente
 aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von jährlich 8 386,55 DM, die bei Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden soll.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Parteien darauf hingewiesen, daß zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau ein Beitragsaufwand von 5 64o,79 DM - bei Zahlung im Jahre 1979 - erforderlich sei. Zur Zahlung dieses Betrages hat sich die Ehefrau außerstande erklärt. Sie hat daher beantragt, die Anwartschaft auf die Betriebsrente in der Weise auszugleichen, daß ein entsprechend erhöhter Anteil ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft auf das Konto des Ehemannes übertragen werde. Hiermit hat sich der Ehemann einverstanden erklärt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - u.a. - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt fMB und rnmmmm Hf^HH (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5o,o6 DM auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Es hat zu diesem Zweck die ehezeitlich erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf eine betriebliche Altersrente in ein monatliches Altersruhegeld von 63,32 DM umgerechnet und hat diese Anwartschaft zusammen mit der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau von monatlich
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357,9o DM (insgesamt: 421,22 DM) der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Ehemannes von monatlich 321,lo DM gegenübergestellt. Die Hälfte des sich dabei ergebenden Wertunterschiedes (von loo,12 DM) hat das Amtsgericht durch Rentensplitting ausgeglichen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Übertragung von Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes auf einen Betrag von 18,4o DM (die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 357,9o DM und 321,lo DM) ermäßigt. Wegen des Ausgleichs der Anwartschaft der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma Beiersdorf AG hat das Oberlandesgericht die Sache - unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB an das Familiengericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152,
 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach S 1587 b Abs. 3 BGB
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auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat dazu ausgeführt, daß die Möglichkeit eines - gerichtlich angeordneten - "Super-Splittings" zwar geeignet wäre, die vielfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung zu erleichtern. Der Weg entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage, wie sie in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Parteivereinbarung sondern auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Parteien oder auch eines Antrags eines Ehegatten nach § 1587 b Abs. 4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ 81, 151, 194).
Der angefochtene Beschluß entspricht den dargelegten Grundsätzen und hält damit den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.
Da das Familiengericht die Voraussetzungen und Auswirkungen einer Begründung von Rentenanwartschaften für den Ehemann durch Einzahlung von Beiträgen gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB bisher nicht
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geprüft hat, hat das Oberlandesgericht die Sache insoweit zu Recht - auch zur Prüfung der Möglichkeiten eines Rühens oder einer Stundung der sich aus § 1587 b Abs. 3 BGB ergebenden Zahlungsverpflichtung nach § 1587 d BGB - an das Familiengericht zurückverwiesen. Diesem obliegt zunächst in erster Instanz die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des S 1587 b Abs. 3 BGB.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Zysk