Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 27. wäge, für den Fall der Scheidung der Ehe den Versorgungsausgleich dahin durchzuführen, daß im Wege des Rentensplitting Rentenanwartschaften von monatlich 729,70 DM auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau übertragen würden und der Ehemann zu dem Ausgleich der Altersversorgung bei der Kunstanstalten M.AG verpflichtet werde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 11,41 DM einen Betrag von 1.945,40 DM zugunsten der Ehefrau einzuzahlen. Hierauf hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 729,70 DM, bezogen auf den 31. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß für den Versorgungsausgleich ausschließlich Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung ständen. Gegen das Urteil hat die BfA Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von der Ehefrau im Laufe der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften neu durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Urteilsausspruchs) dahin geändert, daß es die von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf 703,35 DM monatlich herabgesetzt und den Ehemann darüber hinaus - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands und bei der Maschinenfabrik N.KG - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 32,78 DM - bezogen auf den 31. Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, über den unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaften der Ehefrau gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vorzunehmenden Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus unterliege auch die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Zwar habe die BfA ihre Beschwerde auf die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und die Ehefrau ihrerseits keine Beschwerde eingelegt; indessen sei die Entscheidung über den Ausgleich der Betriebsrenten von Amts wegen in die Überprüfung einzubeziehen. Wie der Senat entschieden hat, ist das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden (Senatsbeschluß vom 27. Ebensowenig war das Oberlandesgericht - entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde - durch das Rechtsmittel der BfA, die mit der Berücksichtigung der Rentenanwartschaften der Ehefrau im Ergebnis eine Herabsetzung der zu übertragenden Rentenanwartschaften erstrebte, gehindert, entgegen diesem Ziel eine Erhöhung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs vorzunehmen, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch dann, wenn sie entgegen dem Ziel des von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingelegten Rechtsmittels ausfällt, wegen des ungewissen künftigen Versicherungs- (Versorgungs-)Verlaufs nicht gegen das an sich auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstößt (vgl. Indessen war das Beschwerdegericht aus einem anderen Grunde an einer Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung gehindert. Die be-schwerdeführende BfA hat lediglich die Entscheidung des Amtsgerichts über das Splitting der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung angegriffen und die Berücksichtigung der Anwartschaften der Ehefrau begehrt. In diesem Beschwerdeantrag kommt, wie auch das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausgleich der Anwartschaften der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Ausdruck, die, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittelverfahren um ein Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, vom Beschwerdegericht zu beachten war, da sie sich auf einen teilbaren Verfahrensgegenstand bezog. Diese Entscheidung wäre von derjenigen über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes nicht mehr berührt worden, auch wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Anwartschaften auf öffentlich-rechtlichem Wege auszugleichen seien.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 638/81 in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 27. März 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1981 in den Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheidungssatzes aufgehoben. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte? außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.354,80 DM 43 3 - Gründe: I. Die Parteien haben am 1. März 1941 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Anträgsgegnerin) am 25. Januar 1979 zugestellt worden. Im Verfahren vor dem Amtsgericht gab der Ehemann in den von ihm ausgefüllten Fragebögen zu dem Versorgungsausgleich an, daß er in der Ehezeit (1. März 1941 bis 31. Dezember 1978) neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch solche auf betriebliche Altersversorgung erworben habe. Darauf vom Amtsgericht eingeholte Auskünfte ergaben, daß der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft in Höhe von 1.459,40 DM monatlich sowie bei der Firma Kunstanstalten M. AG, der Maschinenfabrik N. KG und bei der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung erworben habe. Die Anwartschaften bei der Kunstanstalten M. AG waren als unverfallbar, diejenigen bei den beiden anderen Versorgungsträgern waren als nicht unverfallbar bezeichnet. Die Ehefrau hatte in ihrem Fragebogen den Erwerb von Anwartschaften auf Versorgungsleistungen während der Ehezeit verneint. Das Amtsgericht teilte den Parteien unter näherer Erläuterung seiner Berechnungen mit, es er- 4 wäge, für den Fall der Scheidung der Ehe den Versorgungsausgleich dahin durchzuführen, daß im Wege des Rentensplitting Rentenanwartschaften von monatlich 729,70 DM auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau übertragen würden und der Ehemann zu dem Ausgleich der Altersversorgung bei der Kunstanstalten M. AG verpflichtet werde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 11,41 DM einen Betrag von 1.945,40 DM zugunsten der Ehefrau einzuzahlen. Dazu machte der Ehemann geltend, daß seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Kunstanstalten M. AG zu Unrecht als unverfallbar bezeichnet worden sei. In einer hierzu erholten ergänzenden Auskunft berichtigte die Kunstanstalten M. AG ihre Angaben über die Höhe der Anwartschaft des Ehemannes und teilte ferner mit, da ihre wirtschaftliche Situation schon mehrere Jahre sehr angespannt sei, lasse "sich der Begriff der unverfallbaren Anwartschaft nicht aufrechterhalten". Bis einschließlich 1978 seien die notwendigen Rückstellungen für die Betriebsrente des Ehemannes vorgenommen worden. Über die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft und die Möglichkeiten der Rentenzahlung lasse sich noch nichts Verbindliches sagen. Hierauf hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 729,70 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, auf ein bei derselben Anstalt zu errichtendes Versicherungskonto der 5 - Ehefrau übertragen hat. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß für den Versorgungsausgleich ausschließlich Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung ständen. Gegen das Urteil hat die BfA Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von der Ehefrau im Laufe der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften neu durchzuführen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei unzutreffend, daß die Antragsgegnerin während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben habe. Der BfA lägen für die Ehefrau zwei aufgerechnete Versicherungskarten mit freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten vor. Die Ehefrau hat einer Berücksichtigung der von ihr erlangten Anwartschaften widersprochen, weil der Ehemann auf die Berücksichtigung ihrer Rentenanwartschaften bindend verzichtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Urteilsausspruchs) dahin geändert, daß es die von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf 703,35 DM monatlich herabgesetzt und den Ehemann darüber hinaus - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands und bei der Maschinenfabrik N. KG - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 32,78 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1978 - einen Betrag von 5.879,56 DM sowie einer 6 weiteren monatlichen Rentenanwartschaft von 80,12 DM - bezogen auf denselben Zeitpunkt - einen Betrag von 15.582,02 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen den Ausgleich der Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung wendet. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes. Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, über den unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaften der Ehefrau gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vorzunehmenden Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus unterliege auch die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Zwar habe die BfA ihre Beschwerde auf die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und die Ehefrau ihrerseits keine Beschwerde eingelegt; indessen sei die Entscheidung über den Ausgleich der Betriebsrenten von Amts wegen in die Überprüfung einzubeziehen. Dem kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden. 7 - Allerdings war das Beschwerdegericht nicht durch den Antrag, den die BfA mit ihrer Beschwerde verfolgte, in seiner beschwerdegerichtlichen Überprüfung und Entscheidung beschränkt. Wie der Senat entschieden hat, ist das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990). Ebensowenig war das Oberlandesgericht - entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde - durch das Rechtsmittel der BfA, die mit der Berücksichtigung der Rentenanwartschaften der Ehefrau im Ergebnis eine Herabsetzung der zu übertragenden Rentenanwartschaften erstrebte, gehindert, entgegen diesem Ziel eine Erhöhung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs vorzunehmen, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch dann, wenn sie entgegen dem Ziel des von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingelegten Rechtsmittels ausfällt, wegen des ungewissen künftigen Versicherungs- (Versorgungs-)Verlaufs nicht gegen das an sich auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstößt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - FamRZ 1985, 59, 60). Indessen war das Beschwerdegericht aus einem anderen Grunde an einer Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung gehindert. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung von der Einbeziehung dieser 8 Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ersichtlich deswegen abgesehen, weil es sie für nicht unverfallbar erachtet und deshalb davon ausgegangen ist, daß auf sie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Anwendung findet (§§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, 1587f Nr. 4 BGB). Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde nicht eingelegt worden. Die be-schwerdeführende BfA hat lediglich die Entscheidung des Amtsgerichts über das Splitting der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung angegriffen und die Berücksichtigung der Anwartschaften der Ehefrau begehrt. In diesem Beschwerdeantrag kommt, wie auch das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausgleich der Anwartschaften der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Ausdruck, die, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittelverfahren um ein Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, vom Beschwerdegericht zu beachten war, da sie sich auf einen teilbaren Verfahrensgegenstand bezog. Bei dem Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelte es sich um einen aussonderbaren Teil des Versorgungsausgleichs, der auch einer amtsgerichtlichen Regelung durch Teilentscheidung zugänglich gewesen wäre. Diese Entscheidung wäre von derjenigen über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes nicht mehr berührt worden, auch wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Anwartschaften auf öffentlich-rechtlichem Wege auszugleichen seien. Dem hätte S 1587b Abs. 3 Satz 3 BGB nicht entgegen gestanden. 9 - Diese Vorschrift gewährleistet, daß sich der Versorgungsausgleich nur in einer Richtung vollzieht (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899, 907)? sie verbietet jedoch keine Teilentscheidung. Da es sich bei den Anwartschaften der Ehefrau um solche der gesetzlichen Rentenversicherung handelt und sie wertniedriger sind als die entsprechenden Rentenanwartschaften des Ehemannes, ergab sich bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch bei der Saldierung im übrigen stets eine Ausgleichsberechtigung der Ehefrau. Damit war von vornherein ausgeschlossen, daß der Ausgleich der Anwartschaften ausder gesetzlichen Rentenversicherung noch durch den Ausgleich der übrigen Anwartschaften tangiert würde. Unter diesen Umständen stand einer Teilanfechtung, die allein die Entscheidung über das Rentensplitting erfaßte, nichts im Wege (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 aaO S. 191 f.). 10 Hiernach muß die Beschwerdeentscheidung aufgehoben werden, soweit sie den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes betrifft. Insoweit hat es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung sein Bewenden, wonach diese Anwartschaften des Ehemannes dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten sind. Lohmann Blumenrohr Zysk Macke Nonnenkamp