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BGH · b ZB 638/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 638/80

Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sind nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG nur dann keine Feriensache, wenn sie im jeweiligen Rechtszug mit einer Seheidungssache zu verhandeln sind. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr* Seidl und Dr. Chr. August 1979 Berufung eingelegt und dabei erklärt, das Rechtsmittel werde "auf die Entscheidung hinsichtlich der durch Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht beschränkt (§ 621 Nr. 5 ZPO)”. Oktober 1979, hat er die Berufung begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil vom 27. Nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG sind u.a. Streitigkeiten über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht Feriensache, soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind. Letzteres war im ersten Rechtszug der Fall gewesen, nicht aber im Berufungsrechtszug; denn der Antragsgegner hat mit seiner Berufung von vornherein nur seine Verurteilung zur UnterhaltsZahlung an die Antragsteilerin angegriffen, nicht aber den Scheidungsausspruch. Diese geht generell von der Eilbedürftigkeit solcher Unterhaltssachen aus und läßt diesen Gesichtspunkt im Verbundverfahren nur deshalb ausnahmsweise zurücktreten, weil dort über den Unterhaltsanspruch gemäß § 623 Abs. 1 ZPO ohnehin erst zusammen mit dem Scheidungsausspruch zu befinden ist, der gerade nicht als eilbe-dürftig gilt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Berufung von vornherein auf die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch beschränkt worden war, kann allerdings auch die Scheidungssache in die Berufungsinstanz gelangen, indem der Berufungsbeklagte insoweit eine eigene Berufung einlegt oder sich der Berufung des Gegners anschließt. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn gegen ein Verbundurteil zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und diese erst nachträglich auf die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch beschränkt wird, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn es läßt sich ohne weiteres die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch in einem solchen Fall auch im Berufungsrechstzug ’’mit einer Scheidungssache zu verhandeln ist”, solange die Beschränkung des Rechtsmittels auf ihn nicht erklärt ist. 2. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zuständig; denn dieses ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung, die (begründete) Berufung zusteht (§ 237 ZPO). Der Senat ist daher nicht in der Lage, die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß zugleich als Rechtsmittel gegen eine Versagung der Wiedereinsetzung zu behandeln und auf diesem Wege zu prüfen, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden kann. Allein auf die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung nach § 519 b ZPO kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (Senatsbeschluß vom 7. Bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses hatte das Oberlandesgericht auch keinen Anlaß, sich mit der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu befassen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 200 GVG § 237 ZPO
BerufungWiedereinsetzungAuffassungOberlandesgerichtAntragsgegnerFeriensacheBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
r'i f
GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5 a
Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sind nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG nur dann keine Feriensache, wenn sie im jeweiligen Rechtszug mit einer Seheidungssache zu verhandeln sind.
BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1981 - IV b ZB 638/80 - OLG Nürnberg
AG Neustadt/ Aisch
BUNDESGERICHTSHOF

IV b ZB 638/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Paul
gasse
1,
9
Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ruth
-Straße 10,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Günter
 itraße 2,
2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr* Seidl und Dr. Chr. Krohn
 am 14. Oktober 1981 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 29. November 1979 wird auf seine Kosten zurück-gewissen.
Beschwerdewert: 2.940 DM
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 27. Juni 1979 die Ehe der Parteien geschieden und über die anhängigen Folgesachen u.a. dahin entschieden, daß es den Antragsgegner zu UnterhaltsZahlungen an die Antragstellerin verurteilt hat (Ziff. IV der Urteilsformel). Gegen dieses ihm am 18. Juli 1979 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner am 9. August 1979 Berufung eingelegt und dabei erklärt, das Rechtsmittel werde "auf die Entscheidung hinsichtlich der durch Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht beschränkt (§ 621 Nr. 5 ZPO)”. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1979, beim Oberlandesgericht eingegangen am 11. Oktober 1979, hat er die Berufung begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil vom 27. Juni 1979 "hinsichtlich Ziff. IV (Ehegattenunterhalt)tt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 
Durch Beschluß vom 29. November 1979 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Es hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei im Berufungsrechtszug gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG Feriensache, so daß der Lauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht durch die Gerichtsferien gehemmt worden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, mit der er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner hat seine Berufung verspätet begründet; darin tritt der Senat dem Oberlandesgericht bei.
Nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG sind u.a. Streitigkeiten über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht Feriensache, soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind. Letzteres war im ersten Rechtszug der Fall gewesen, nicht aber im Berufungsrechtszug; denn der Antragsgegner hat mit seiner Berufung von vornherein nur seine Verurteilung zur UnterhaltsZahlung an die Antragsteilerin angegriffen, nicht aber den Scheidungsausspruch. Da dieser mithin nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts unterlag, war der Unterhaltsstreit im Berufungsrechtszug nicht "mit einer Scheidungssache zu verhandeln”. In diesem Verfahren war er daher nach der allgemeinen Regel des Gesetzes Feriensache.
4 -
Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde fiel der Unterhaltsanspruch im Berufungsrechtszug nicht deshalb unter die Ausnahmeregelung, weil er im ersten Rechtszug wegen des Verbundes mit der Scheidungssache keine Feriensache gewesen war. Eine andere Auffassung wäre mit dem Gesetzeswortlaut nur schwer, keinesfalls aber mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren. Diese geht generell von der Eilbedürftigkeit solcher Unterhaltssachen aus und läßt diesen Gesichtspunkt im Verbundverfahren nur deshalb ausnahmsweise zurücktreten, weil dort über den Unterhaltsanspruch gemäß § 623 Abs. 1 ZPO ohnehin erst zusammen mit dem Scheidungsausspruch zu befinden ist, der gerade nicht als eilbe-dürftig gilt. Diese Ausnahmeregelung ist ihrem Sinn entsprechend daher nur dann anzuwenden, wenn die Unterhaltssache tatsächlich, also im jeweiligen Rechtszug, mit einer Scheidungssache zu verhandeln ist.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Berufung von vornherein auf die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch beschränkt worden war, kann allerdings auch die Scheidungssache in die Berufungsinstanz gelangen, indem der Berufungsbeklagte insoweit eine eigene Berufung einlegt oder sich der Berufung des Gegners anschließt. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit kann aber für sich allein der isolierten Anfechtung der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch den Charakter als Feriensache nicht nehmen. Die gegenteilige Auffassung der sofortigen Beschwerde (ebenso Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 200 GVG Anm. 5 a; offengelassen von Heintzmann FamRZ 1980, 112, 123 unter IV 3 f) läßt sich mit dem oben dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. Sie wäre nur dann ge-
 
rechtfertigt, wenn anderenfalls Rechtsunsicherheit oder andere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten von Gewicht zu besorgen wären. Das ist aber nicht der Fall. Allerdings führt die Auffassung des Senats dazu, daß eine Unterhaltssache, die im Berufungsrechtszug zunächst Feriensache ist, diesen Charakter nachträglich dadurch verlieren kann, daß auch der Scheidungsausspruch angefochten wird. Eine damit eintretende Hemmung der Eegründungsfrist stellt den Berufungskläger aber nicht vor Schwierigkeiten, da sie die Zeitspanne, die ihm zur Begründung seines Rechtsmittels zur Verfügung steht, nur verlängern kann.
Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn gegen ein Verbundurteil zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und diese erst nachträglich auf die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch beschränkt wird, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Schwierigkeiten sind aber auch in einem solchen Fall nicht zu befürchten. Denn es läßt sich ohne weiteres die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch in einem solchen Fall auch im Berufungsrechstzug ’’mit einer Scheidungssache zu verhandeln ist”, solange die Beschränkung des Rechtsmittels auf ihn nicht erklärt ist.
2. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zuständig; denn dieses ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung, die (begründete) Berufung zusteht (§ 237 ZPO). Das Oberlandesgericht hat bisher über die Wiedereinsetzung nicht befunden.
Der angefochtene Beschluß befaßt sich mit ihr nicht. Der Senat ist daher nicht in der Lage, die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß zugleich als Rechtsmittel gegen eine Versagung der Wiedereinsetzung zu behandeln und auf diesem
 Wege zu prüfen, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden kann. Allein auf die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung nach § 519 b ZPO kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit in dem van der sofortigen Beschwerde herangezogenen Beschluß des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1980 (IV ZB 164/79 - FamRZ 1980, 347) eine abweichende Auffassung zu dem Ausdruck kommt, hält der Senat - wie im Beschluß vom 7. Oktober 1981 näher ausgeführt - daran nicht fest.
Bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses hatte das Oberlandesgericht auch keinen Anlaß, sich mit der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu befassen. Weder lag damals ein Wiedereinsetzungsantrag vor noch war ein Sachverhalt bekannt, aufgrund dessen dem Antragsgegner gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Antrag Wiedereinsetzung hätte gewährt werden können. Der angefochtene Beschluß beruht daher
 nicht auf einem Verfahrensfehler, der - wie im Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 offengelassen - zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung führen könnte.
Vorsitzender Richter
 Dr. Grell ist im Urlaub	Portmann
 und kann daher nicht
 unterschreiben.
Portmann
 Lohmann
Seidl
 Krohn