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BGH · IVb ZB 637/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 637/80

a) Der Grundsatz, daß sich der Name einer Person nach deren Personalstatut bestimmt, gilt auch für den Namen des legitimierten Kindes (Aufgabe von BGH FamRZ 1978, 233, 407 = b) Zur Änderung des Namens eines Kindes, wenn es durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. August 1966 wurde gemäß § 31 PStG in der damals geltenden Fassung festgestellt, daß das Kind durch die kirchliche Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. August 1966 im Geburtenbuch beim Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die Legitimation eingetragen, der mit dem Satz schließt: "Das Kind führt den Familiennamen P Dezember 1977 ist ausgesprochen, daß sich der Name eines legitimierten Kindes nach dem Legitimationsstatut und damit gemäß der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm (BGHZ 64, 19, 23) nach dem Recht bestimmt, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört hat (FamRZ 1978, 234 und berichtigter Leitsatz 1 FamRZ 1978, 407 = StAZ 1978, 156 f.). Auf dieser Rechtsauffassung beruht die genannte Entscheidung, auch wenn darin im Ergebnis die Wirksamkeit der Legitimation und die daraus folgende Änderung des Namens des Kindes nicht nach dem (spanischen) Heimatrecht des Vaters, sondern nach deutschem Recht beurteilt worden ist. Auf das deutsche Recht ist im damaligen Fall zurückgegriffen worden, weil eine Legitimation durch nachfolgende Ehe nach spanischem Recht wegen geschiedener Erstehe der Mutter für ausgeschlossen erachtet und dies nach Art. 30 EGBGB als nicht hinnehmbar angesehen worden ist. An der tragenden Funktion dieser Rechtsauffassung ändert es nichts, daß der Bundesgerichtshof dabei die im vorliegenden Fall erhebliche Frage, ob der Name von Kindern einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters bei allseits wirksamer Legitimation nach deutschem Recht oder nach dem ausländischen Heimat-recht des Vaters zu bilden ist, im Hinblick auf die besonderen Umstände des damaligen Falles im Ergebnis nicht mehr beantwortet, sondern ausdrücklich offengelassen hat (FamRZ aaO S. Mit der beabsichtigten Entscheidung würde das Bayerische Oberste Landesgericht, wie es im Vorlegungsbeschluß dargelegt hat, von dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Es hält jedoch im Grundsatz das Personalstatut des Kindes für maßgebend, das es bei der hier gegebenen Sachlage zugunsten des Aufenthaltsstatuts zurücktreten lassen möchte; es ist deshalb der Auffassung, daß deutsches Recht anzuwenden sei und danach der Familienname des Kindes vom Zeitpunkt der Legitimation an 9e~ Mit dem Rechtsmittel, dessen allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorlegungsbeschluß zutreffend dargelegt sind, greift die Beschwerdeführerin den Beschluß des Landgerichts auch insoweit (selbständig) an, als darin ihrem Hilfsantrag stattgegeben worden ist. Für das deutsche internationale Privatrecht ist im Grundsatz seit jeher anerkannt, daß sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195; 59, 261, 262 f.; jeweils m.w.N.). Streitig ist jedoch, ob das Personalstatut auch dann maßgebend ist, wenn ein Namenserwerb oder Namenswechsel aufgrund familienrechtlicher Vorgänge in Frage steht, oder ob sich der Name in diesen Fällen nach dem für die familienrechtlichen Verhältnisse geltenden Statut richtet (Nachweise zu dem Meinungsstand bei Palandt/Heidrich, BGB 42. 9 - 121); für den Kindesnamen hat er im Falle der Geburt als eheliches Kind das Statut aus Art. 19 EGBGB (Beschluß vom 26. März 1960 - IVb ZB 180/59 -FamRZ 1960, 229) und im Falle der Legitimation des ebenfalls aus Art. 22 EGBGB abzuleitende Legitimationsstatut (Beschluß vom 7. Mai 1971 (aao) vertretene Auffassung, daß der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt stets und ausschließlich der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterliege, ausdrücklich aufgegeben worden; anstelle des Heimatrechts des Vaters nach Art. 19 EGBGB ist auch insoweit das Personalstatut des Kindes - grundsätzlich - als maßgebend erachtet worden (BGHZ aaO S. Daß sich der Name grundsätzlich auch in Fällen, in denen familienrechtliche Vorgänge und Verhältnisse für die Namensbildung erheblich sind, nach dem Personalstatut des Namensträgers richtet, beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß nur so ein im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter internationalrechtlicher Einklang der Namensführung erreicht werden kann (vgl. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Von Geburt an war das Kind als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter zunächst deutsche Staatsangehörige (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RuStAG in der bis zu dem 31. mit der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit und erlangte diese erst wieder durch die am 11. a) Ob eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation des Kindes im Sinne von § 17 Nr. 5 RuStAG und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 vorliegt, ist unter Beachtung der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen (Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht 3. Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters. Da das Kind zur Zeit der Eheschließung der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, die auch nach dem Hinzuerwerb der spanischen Staatsangehörigkeit effektiv geblieben war (vgl. BGHZ 75, 32, 38 ff., 42; BGH FamRZ 1978, 233 f.), ist nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB zur Wirksamkeit der Legitimation nach deutschem Recht weiter erforderlich, daß es der - hier fehlenden - Einwilligung des Kindes nach den deutschen Gesezten nicht bedurfte. b) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Legitimation nach deutschem Recht im dargelegten Sinne wirksam wurde, verlor das Kind gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG i.V. aa) Die Vorschrift des § 17 Nr. 5 RuStAG ist als vorkonstitutionelles Recht mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dahin modifiziert worden, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung des Kindes nur noch dann eintreten konnte, wenn das Kind dadurch nicht staatenlos wurde (Makarov/von Mangoldt aaO § 17 RuStAG Rdn. 10 m.w.N.). Aus der genannten Einschränkung könnten sich im vorliegenden Fall dann Bedenken gegen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ergeben, wenn das Kind, wie im Vorlegungsbeschluß angenommen worden ist, die spanische Staatsangehörigkeit erst mit dem Eintritt der Legitimation nach spanischem Recht, also im Zeitpunkt der kirchlichen Eheschließung erworben hätte. Wäre nämlich - was der Bundesgerichtshof für den Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe bisher offengelassen hat (BGHZ 69, 387, 389; FamRZ 1978, 233, 234) - die Vorfrage, ob die Eltern eine gültige Ehe geschlossen haben, mit der herrschenden Meinung selbständig anzuknüpfen (vgl. m.w.N.), so wäre die Legitimation nach deutschem Recht im Hinblick auf Art. 13 Abs.3 EGBGB bereits mit der einen Tag früher erfolgten Eheschließung vor dem Standesbeamten wirksam geworden. Jedoch wäre das Kind auch in diesem Fall durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos geworden, weil es die spanische Staatsangehörigkeit nicht erst mit dem Eintritt der Legitimation nach spanischem Recht, sondern bereits infolge des - vor der standesamtlichen Eheschließung öffentlich beurkundeten - Vaterschaftsanerkennt- Lieferung mit Fn. 40 aaO) erlangt hatte, aus dem sich die Vaterschaft des anerkennenden spanischen Staatsangehörigen auch mit Wirkung für das spanische Staatsangehörigkeitsrecht ergab. Kinder eines spanischen Vaters erwerben die spanische Staatsangehörigkeit nach Art. 17 Nr. 1 Cc, auch wenn sie nichtehelich und im Ausland geboren sind (Hampe, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Spanien, Portugal und Irland - 1960 - S. bb) Gegen die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG ist im übrigen - soweit Kinder deutscher Mütter betroffen sind - eingewandt worden, daß sie der Abstammung vom Vater unter Zurück-seztung der Mutter das stärkere Gewicht gebe und deshalb gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstoße (Makarov/von Mangoldt aaO Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rdn. 17 ff.). Da die spanische Staatsangehörigkeit des Kindes, wie oben dargelegt, spätestens mit dem Wirksamwerden der Legitimation nach spanischem Recht als einzige verbliebene Staatsangehörigkeit effektiv wurde, war der Name des Kindes jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nach spanischem Recht zu bilden und lautete danach, wie im Vorlegungsbeschluß zutreffend ausgeführt ist, Punter Kleebaur. Der Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit trat jedoch nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Optionserklärung an ein (Art. 3 Abs.3 Satz 1 RuStAÄndG 1974; vgl. Sie änderte daher nichts daran, daß der Name des Kindes nach dem zuvor maßgeblichen spanischen Recht K^m| gelautet hatte und im Randvermerk über die Legitimation richtig eingetragen war. Allerdings war mit dem Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Folge verbunden, daß dem Kind nunmehr der Familienname zustand, den es ohne den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Legitimation nach deutschem Recht von Anfang an erhalten hätte. Dieses Ziel kann hinsichtlich der Namensführung nur dann voll erreicht werden, wenn die in der Übergangszeit ehelich geborenen Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters wenigstens für die Zeit nach der Option den Familiennamen nach deutschem Recht erhalten, der ihnen bei verfassungskonformer Regelung von Anfang an zugestanden hätte. Ist dem aber so, dann kann aus Gründen der Gleichbehandlung für die legitimierten Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die in die Übergangsregelung einbezogen worden sind, nichts anderes gelten. Diesen Familiennamen, den seine Eltern auch als Ehenamen führen, erwarb das Kind hier mit dem Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 11. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu dem Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201; 72, 163, 167). Im Ergebnis würde sich daher, auch wenn dem Kind ein entsprechendes Wahlrecht zugestanden hätte, nichts daran ändern, daß sich der aufgrund der Legitimation erworbene Familienname des Kindes zunächst nach spanischem Recht richtete und im Geburtenbuch richtig eingetragen worden war.

Zitierte Normen: § 3 RuStAGAendG_74 § 31 PStG § 3 RuStAGAendG_74 § 47 PStG § 28 FGG § 22 EGBGB § 28 FGG § 49 PStG § 7 EGBGB § 1618 BGB § 19 EGBGB § 4 RuStAG § 3 RuStAGAendG_74 § 17 RuStAG § 22 EGBGB § 29 PStG § 22 EGBGB § 31 PStG § 12 NEhelG § 17 RuStAG § 3 RuStAGAendG_74 § 17 RuStAG § 3 RuStAGAendG_74 § 17 RuStAG Art. 16 GG § 13 EGBGB § 549 ZPO § 28 FGG § 121 ZPO § 17 RuStAG § 3 RuStAGAendG_74 § 17 RuStAG § 3 RuStAGAendG_74 § 79 BVerfGG § 30 PStG § 14 EGBGB
LegitimationKindRechtStaatsangehörigkeitFallBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
3/
BGHZ:	nein
EGBGB Art. 7 ff. (Deutsches Internationales Privatrecht), 22; RuStAÄndG 1974 Art. 3
a)	Der Grundsatz, daß sich der Name einer Person nach deren Personalstatut bestimmt, gilt auch für den Namen des legitimierten Kindes (Aufgabe von BGH FamRZ 1978, 233, 407 =
S tAZ 1978 , 156) .
b)	Zur Änderung des Namens eines Kindes, wenn es durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
BGH, Beschl. v. 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - Bayer. Oberstes
 Landesgericht LG Augsburg AG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
iVb ZB 637/80
BESCHLUSS
in der Personenstandssache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 8. Juni 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landratsamts D^mi a.d. Dfm wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 26. April 1979 in Nr. 2 (Berichtigung des Eintrags über den Familiennamen des Kindes) aufgehoben. Die Beschwerde des Landratsamts D^|^ a.d.
D^^^ gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 17. November 1977 wird, soweit sie den Familiennamen des Kindes betrifft, in vollem Umfang zurückgewiesen.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Landratsamts D^m| a.d.	soweit	sie
 den Familiennamen des Kindes betrifft, zurückgewiesen.
T
3	-Gründe:
I.
1. Das Kind Elke Maria wurde am 9. Juni 1966 von der deutschen Staatsangehörigen Elisabeth Brigitte	nicht-
ehelich geboren. Diese schloß am 29. Juli 1966 mit dem spanischen Staatsangehörigen Joaquin Salvador
(Familienname: PfliHi	in der Bundesrepublik Deutsch-
land, wo alle beteiligten Personen leben, vor dem Standesbeamten die (beiderseits erste) Ehe. Vor der Eheschließung hatten die Ehegatten die Vaterschaft und die Mutterschaft zu dem Kind jeweils zu Urkunde des Standesamts anerkannt. Am 30. Juli 1966 wurden die Ehegatten, die der katholischen Religionsgemeinschaft angehören, nach katholischem Ritus auch kirchlich getraut.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 12. August 1966 wurde gemäß § 31 PStG in der damals geltenden Fassung festgestellt, daß das Kind durch die kirchliche Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. Aufgrund dieses Beschlusses wurde am 19. August 1966 im Geburtenbuch beim Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die Legitimation eingetragen, der mit dem Satz schließt: "Das Kind führt
 den Familiennamen P
«I
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Am 11. März 1976 gaben die Eltern für das Kind gemeinsam gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 die Erklärung ab, daß das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben solle.
2. Am 20. Mai 1976 haben die Eltern beim Standesamt die Berichtigung des Eintrags im Geburtenbuch - unter anderem -dahin beantragt, daß das Kind den Familiennamen	führt.
Der Antrag ist über das Landratsamt als Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß § 47 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Landratsamt hat sich dem Berichtigungsbegehren der Eltern angeschlossen; hilfsweise hat es beantragt, die Berichtigung des Geburteneintrags dahin anzuordnen, daß das Kind den Familiennamen	VfiHHHB führt.
Das Amtsgericht hat die Berichtigungsanträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Landratsamts hat das Landgericht dem Hilfsantrag des Landratsamts stattgegeben. Mit der (sofortigen und einfachen) weiteren Beschwerde wendet sich das Landratsamt gegen die auf den Hilfsantrag ausgesprochene Berichtigungsanordnung und verfolgt den abgewiesenen Hauptantrag weiter.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 30/77 - FamRZ 1978, 233, 407 = StAZ 1978, 156 und vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) gehin-
5	-
dert. Es hat deshalb mit dem in BayObLGZ 1979, 405 = StAZ 1980, 188 veröffentlichten Beschluß die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig.
In der im Vorlegungsbeschluß angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 ist ausgesprochen, daß sich der Name eines legitimierten Kindes nach dem Legitimationsstatut und damit gemäß der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm (BGHZ 64, 19, 23) nach dem Recht bestimmt, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört hat (FamRZ 1978, 234 und berichtigter Leitsatz 1 FamRZ 1978, 407 = StAZ 1978, 156 f.). Auf dieser Rechtsauffassung beruht die genannte Entscheidung, auch wenn darin im Ergebnis die Wirksamkeit der Legitimation und die daraus folgende Änderung des Namens des Kindes nicht nach dem (spanischen) Heimatrecht des Vaters, sondern nach deutschem Recht beurteilt worden ist. Auf das deutsche Recht ist im damaligen Fall zurückgegriffen worden, weil eine Legitimation durch nachfolgende Ehe nach spanischem Recht wegen geschiedener Erstehe der Mutter für ausgeschlossen erachtet und dies nach Art. 30 EGBGB als nicht hinnehmbar angesehen worden ist. Die
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hilfsweise Heranziehung des deutschen Rechts hatte danach ihre Grundlage in der Maßgeblichkeit des Legitimationsstatuts. An der tragenden Funktion dieser Rechtsauffassung ändert es nichts, daß der Bundesgerichtshof dabei die im vorliegenden Fall erhebliche Frage, ob der Name von Kindern einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters bei allseits wirksamer Legitimation nach deutschem Recht oder nach dem ausländischen Heimat-recht des Vaters zu bilden ist, im Hinblick auf die besonderen Umstände des damaligen Falles im Ergebnis nicht mehr beantwortet, sondern ausdrücklich offengelassen hat (FamRZ aaO S. 235 = StAZ aaO S. 158).
In einer späteren Entscheidung (BGHZ 73, 370) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Maßgeblichkeit des Legitimationsstatuts für den Namen des Kindes zwar in Frage gestellt (aaO S. 375), aber nicht ausgesprochen, daß er seine frühere Auffassung aufgebe. Eine Abweichung von der früheren Entscheidung begründet daher weiterhin die Vorlegungspflicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. BGH LM § 28 FGG Nr. 23).
Mit der beabsichtigten Entscheidung würde das Bayerische Oberste Landesgericht, wie es im Vorlegungsbeschluß dargelegt hat, von dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 abweichen. Wenn es den Namen des Kindes nach dem Legitimationsstatut zu beurteilen hätte, käme es in Anwendung spanischen Rechts zu dem Familiennamen	KflHHBl
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(BayObLGZ aaO S. 413 = StAZ 1980, 192). Es hält jedoch im Grundsatz das Personalstatut des Kindes für maßgebend, das es bei der hier gegebenen Sachlage zugunsten des Aufenthaltsstatuts zurücktreten lassen möchte; es ist deshalb der Auffassung, daß deutsches Recht anzuwenden sei und danach der Familienname des Kindes vom Zeitpunkt der Legitimation an	9e~
lautet habe.
Danach ist die Vorlage gerechtfertigt (vgl. BGHZ 82, 34,
 37 m.w.N.), ohne daß es noch darauf ankommt, ob der beabsichtigten Entscheidung auch der im Vorlegungsbeschluß zusätzlich genannte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) entgegenstände.
III.
Mit dem Rechtsmittel, dessen allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorlegungsbeschluß zutreffend dargelegt sind, greift die Beschwerdeführerin den Beschluß des Landgerichts auch insoweit (selbständig) an, als darin ihrem Hilfsantrag stattgegeben worden ist. Daraus ergeben sich keine formellen Bedenken. Der Standesamtsaufsichtsbehörde steht nach § 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 73, 370, 371
 m.w•N.).
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In der Sache führt das Rechtsmittel zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Kindesnamens. Das Berichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin ist insoweit im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet.
1. Der Familienname eines legitimierten Kindes bestimmt sich grundsätzlich nach dem Personalstatut - und damit hier nach dem Heimatrecht - des Kindes.
Für das deutsche internationale Privatrecht ist im Grundsatz seit jeher anerkannt, daß sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195; 59, 261, 262 f.; jeweils m.w.N.).
Streitig ist jedoch, ob das Personalstatut auch dann maßgebend ist, wenn ein Namenserwerb oder Namenswechsel aufgrund familienrechtlicher Vorgänge in Frage steht, oder ob sich der Name in diesen Fällen nach dem für die familienrechtlichen Verhältnisse geltenden Statut richtet (Nachweise zu dem Meinungsstand bei Palandt/Heidrich, BGB 42. Aufl. Anhang zu Art. 7 EGBGB Anm. 2; Sturm, Festschrift Lipstein S. 293, 298 f. 300 f.; zu dem Kindesnamen insbesondere: Henrich, Festschrift Zweigert S. 127, 136 ff.). Der Bundesgerichtshof ist in zurückliegender Zeit zunächst der letzteren Ansicht gefolgt und hat den Ehenamen dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) zugeordnet (BGHZ 44,
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 121); für den Kindesnamen hat er im Falle der Geburt als eheliches Kind das Statut aus Art. 19 EGBGB (Beschluß vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - FamRZ 1971r 429 = StAZ 1971, 250), im Falle der Adoption das aus Art. 22 EGBGB zu entnehmende Adoptionsstatut (Beschluß vom 4. März 1960 - IVb ZB 180/59 -FamRZ 1960, 229) und im Falle der Legitimation des ebenfalls aus Art. 22 EGBGB abzuleitende Legitimationsstatut (Beschluß vom 7. Dezember 1977, der Anlaß zur Vorlegung der Sache gegeben hat) als maßgeblich erachtet. In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dagegen das Personalstatut auch in Fällen der Namensbildung aufgrund fami 1ienrechtlicher Vorgänge angewandt. Nach den Entscheidungen BGHZ 56, 193 und BGHZ 72,
163 bestimmt sich der Name in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Personalstatut der Ehegatten. Nach BGHZ 59, 261 ist nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, ob eine Einbenennung (§ 1618 BGB) wirksam ist. Schließlich ist in BGHZ 73, 370 die in der Entscheidung vom 26. Mai 1971 (aao) vertretene Auffassung, daß der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt stets und ausschließlich der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterliege, ausdrücklich aufgegeben worden; anstelle des Heimatrechts des Vaters nach Art. 19 EGBGB ist auch insoweit das Personalstatut des Kindes - grundsätzlich - als maßgebend erachtet worden (BGHZ aaO
 S. 374) .
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Für die Beurteilung des Namens eines legitimierten Kindes kann nichts anderes gelten. Daß sich der Name grundsätzlich auch in Fällen, in denen familienrechtliche Vorgänge und Verhältnisse für die Namensbildung erheblich sind, nach dem Personalstatut des Namensträgers richtet, beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß nur so ein im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter internationalrechtlicher Einklang der Namensführung erreicht werden kann (vgl. ergänzend BGHZ 56, 193, 199 f.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum diese Erwägung im Falle der Legitimation nicht durchgreifen sollte. Die in der Entscheidung vom 7. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden.
2. Das Personalstatut des Kindes hat im vorliegenden Fall mehrfach gewechselt. Von Geburt an war das Kind als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter zunächst deutsche Staatsangehörige (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RuStAG in der bis zu dem 31. Dezember 1974 geltenden Fassung; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift BVerfGE 37, 217, 261 f.). Durch die nach deutschem Recht wirksame Legitimation verlor es gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG i.V. mit der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit und erlangte diese erst wieder durch die am 11. März 1976 gemäß Art. 3
 
Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 RuStAÄndG 1974 abgegebene Optionserklärung. In der Zwischenzeit war es (lediglich) spanische Staatsangehörige.
a) Ob eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation des Kindes im Sinne von § 17 Nr. 5 RuStAG und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 vorliegt, ist unter Beachtung der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen (Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht 3. Aufl.
-	1966 - § 17 RuStAG Rdn. 10? Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht § 17 RuStAG Rdn. 13). Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters. Gegen die Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluß vom 30. September 1981
-	IVb ZB 522/80 - FamRZ 1982, 52, 53 m.w.N.; std. Rspr.).
Nach dem danach maßgeblichen spanischen Recht, das insoweit keine Rück- oder Weiterverweisung enthält, waren die Voraussetzungen einer wirksamen Legitimation,, wie im Vorlegungsbeschluß im einzelnen zutreffend dargelegt ist, erfüllt. Ob und inwieweit dabei Vorfragen wie die Wirksamkeit des Vaterschaftsund des Mutterschaftsanerkenntnisses sowie der Eheschließung selbständig anzuknüpfen sind (vgl. dazu Palandt/Heldrich aaO Art. 22 EGBGB Anm. 4 a aa; Sturm StAZ 1978, 318, 325), kann
 in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, denn auch bei der
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Beurteilung der Vorfragen nach deutschem Recht - das außer dem spanischen Recht allein in Betracht kommt - lägen die Legitimationsvoraussetzungen, die das spanische Recht fordert, vor (vgl. dazu Art. 13 Abs. 3 EGBGB; §§ 29, 29 a PStG in der bei Abgabe der Anerkenntniserklärungen geltenden Fassung).
Da das Kind zur Zeit der Eheschließung der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, die auch nach dem Hinzuerwerb der spanischen Staatsangehörigkeit effektiv geblieben war (vgl. BGHZ 75, 32, 38 ff., 42; BGH FamRZ 1978, 233 f.), ist nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB zur Wirksamkeit der Legitimation nach deutschem Recht weiter erforderlich, daß es der - hier fehlenden - Einwilligung des Kindes nach den deutschen Gesezten nicht bedurfte. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Zur Zeit der Eheschließung war die Einwilligung des Kindes weder für die Legitimation als solche (§§ 1719 ff. BGB a. F.), noch für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses im Rahmen des § 1720 BGB a.F. vorgeschrieben. Nach dem am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Nichtehelichengesetz ist zwar die Legitimation durch nachfolgende Ehe nunmehr, wenn die Vaterschaft nicht durch gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, mittelbar an die Zustimmung des Kindes gebunden, weil diese zur Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung erforderlich ist (§§ 1600 a,
 1600 c BGB). Nach den Übergangsvorschriften des Nichtehelichen-gesetzes besteht dieses Erfordernis jedoch nicht, wenn - wie in' vorliegenden Fall - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der
 
Eintritt der Legitimation vom Vormundschaftsgericht rechtskräftig festgestellt oder die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt worden war. Die gemäß § 31 PStG erfolgte Feststellung des Eintritts der Legitimation, die unter der Geltung des § 1721 BGB in der Fassung des FamRÄndG vom 11. August 1961 (BGBl I 1221) getroffen worden war, hätte, auch wenn die Voraussetzungen für den Eintritt der Legitimation kraft Gesetezs nicht Vorgelegen hätten, die Legitimationswirkung konstitutiv herbeigeführt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - IV ZR 581/68 - LM BGB § 1721 Nr. 1). Diese Wirkung des Feststellungsbeschlusses ist durch das Nichtehelichengesetz nicht berührt worden (Art. 12 I § 8 NEhelG). Aber auch ohne solche Feststellung wäre der Ehemann der Mutter aufgrund seines in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses als Vater des Kindes anzusehen, ohne daß es hierzu der Einwilligung des Kindes bedurfte (Art. 12 I § 3 NEhelG; vgl. BGH FamRZ 1978, 233, 235; Siehr StAZ 1972, 181, 185 und FamRZ 1973, 470, 471). Der rechtskräftige Feststellungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts hätte im übrigen die Legitimationswirkung selbst dann herbeigeführt, wenn der Ehemann der Mutter das Vaterschaftsanerkenntnis wider besseres Wissen abgegeben hätte (BGH LM BGB § 1721 Nr. 1); selbst wenn dies hier der Fall wäre
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- wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - könnten daher die Grundsätze, nach denen in BGHZ 64, 19 die Einwilligung des Kindes bei Anerkennung der Vaterschaft durch einen Nichtvater gefordert worden ist, hier nicht eingreifen (BGHZ 64, 19,
 26 f.) .
b) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Legitimation nach deutschem Recht im dargelegten Sinne wirksam wurde, verlor das Kind gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG i.V. mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit.
aa) Die Vorschrift des § 17 Nr. 5 RuStAG ist als vorkonstitutionelles Recht mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dahin modifiziert worden, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung des Kindes nur noch dann eintreten konnte, wenn das Kind dadurch nicht staatenlos wurde (Makarov/von Mangoldt aaO § 17 RuStAG Rdn. 10 m.w.N.). An dieser Einschränkung hat sich nichts dadurch geändert, daß der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschrift für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt hat und wegen des sachlichen Zusammenhangs der Vorschrift mit § 4 Abs.l Satz 1 RuStAG a.F. möglicherweise davon auszugehen ist, daß er die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG sogar schon durch die Änderung des § 4 Abs. 1 RuStAG im RuStAÄndG 1963 "in seinen Willen aufgenommen" hat (vgl. BVerfGE 37, 217, 237 f.). Es
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ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß sich der Gesetzgeber dabei über die Schranke des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG hinwegsetzen und über die Bestätigung der bestehenden Rechtslage hinaus der Vorschrift wieder ihren vollständigen ursprünglichen Inhalt geben wollte.
Aus der genannten Einschränkung könnten sich im vorliegenden Fall dann Bedenken gegen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ergeben, wenn das Kind, wie im Vorlegungsbeschluß angenommen worden ist, die spanische Staatsangehörigkeit erst mit dem Eintritt der Legitimation nach spanischem Recht, also im Zeitpunkt der kirchlichen Eheschließung erworben hätte. Wäre nämlich - was der Bundesgerichtshof für den Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe bisher offengelassen hat (BGHZ 69, 387, 389; FamRZ 1978, 233, 234) - die Vorfrage, ob die Eltern eine gültige Ehe geschlossen haben, mit der herrschenden Meinung selbständig anzuknüpfen (vgl. dazu BGHZ 43,
 213, 218 ff. m.w.N.), so wäre die Legitimation nach deutschem Recht im Hinblick auf Art. 13 Abs. 3 EGBGB bereits mit der einen Tag früher erfolgten Eheschließung vor dem Standesbeamten wirksam geworden. Jedoch wäre das Kind auch in diesem Fall durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos geworden, weil es die spanische Staatsangehörigkeit nicht erst mit dem Eintritt der Legitimation nach spanischem Recht, sondern bereits infolge des - vor der standesamtlichen Eheschließung öffentlich beurkundeten - Vaterschaftsanerkennt-
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nisses (vgl. dazu Art. 131 Cc a.F., abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Spanien -46. Lieferung mit Fn. 40 aaO) erlangt hatte, aus dem sich die Vaterschaft des anerkennenden spanischen Staatsangehörigen auch mit Wirkung für das spanische Staatsangehörigkeitsrecht ergab. Kinder eines spanischen Vaters erwerben die spanische Staatsangehörigkeit nach Art. 17 Nr. 1 Cc, auch wenn sie nichtehelich und im Ausland geboren sind (Hampe, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Spanien, Portugal und Irland - 1960 - S. 8, 13). Diese auf der Anwendung ausländischen Rechts beruhende Feststellung kann der Senat selbständig treffen. Die für das Revisionsverfahren insoweit nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO bestehende Einschränkung gilt für das Verfahren der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (§§ 27,
 28 FGG; BGHZ 44, 121, 127).
bb) Gegen die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG ist im übrigen - soweit Kinder deutscher Mütter betroffen sind - eingewandt worden, daß sie der Abstammung vom Vater unter Zurück-seztung der Mutter das stärkere Gewicht gebe und deshalb gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstoße (Makarov/von Mangoldt aaO Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rdn. 17 ff.). Unbeschadet dieser Bedenken bestehen jedoch gegen den - vorüber gehenden - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Legitimation jedenfalls im Hinblick auf die Übergangsregelung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 keine durchgreifenden verfassungs-
 
rechtlichen Bedenken. § 17 Nr. 5 RuStAG stand, soweit davon Kinder deutscher Mütter erfaßt waren, in sachlichem Zusammenhang mit § 4 RuStAG in der Fassung des RuStAÄndG 1963. Nach dieser Vorschrift erwarb das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters dagegen nur dann, wenn es sonst staatenlos gewesen wäre. In seiner Entscheidung vom 21. Mai 1974 (BVerfGE 37, 217) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß diese letztere Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war; es hat jedoch für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuordnung dieser Fälle eine Überleitungsregelung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, die den Kindern deutscher Mütter das Recht einräumt, durch Erklärung nachträglich die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (BVerfGE aaO S. 262 ff.). Die Gründe, die für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich waren, würden auch für die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG zutreffen, wenn - was deshalb dahingestellt bleiben kann - diese Vorschrift verfassungsrechtlich zu beanstanden gewesen wäre. Daß die ehelichen Kinder eines ausländischen Vaters und einer deutschen Mutter im Fall der ehelichen Geburt nach § 4 Nr. 1 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit von vornherein nicht erlangten, im Falle der nachträglichen Legitimation dagegen ihre bisherige deutsche Staatsangehörigkeit verloren, macht insoweit keinen entscheidenden Unterschied. Danach war es verfassungsrechtlich unbedenk-
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lieh, daß der Gesetzgeber die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 Nr. 1 RuStAG a.F. geschaffene Überleitungsregelung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 auf die Fälle des § 17 Nr. 5 RuStAG erstreckte.
3. Nach einem Wechsel des Personalstatuts durch Änderung der Staatsangehörigkeit sind für die Frage, ob infolge des Statutenwechsels eine Änderung der Namensführung eingetreten ist, die Normen der neuen Rechtsordnung maßgebend (BGHZ 63 , 107, 111). Allein nach diesen Normen bestimmen sich auch Namensänderungen aufgrund familienrechtlicher Vorgänge, die während der (effektiven) Zugehörigkeit zu dem neuen Heimatstaat eintreten. Da die spanische Staatsangehörigkeit des Kindes, wie oben dargelegt, spätestens mit dem Wirksamwerden der Legitimation nach spanischem Recht als einzige verbliebene Staatsangehörigkeit effektiv wurde, war der Name des Kindes jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nach spanischem Recht zu bilden und lautete danach, wie im Vorlegungsbeschluß zutreffend ausgeführt ist, Punter Kleebaur. Ob diese Namensführung nach spanischem Recht bereits früher, nämlich infolge des Vaterschafts- und des Mutterschafts-anerkenntnisses der Eltern, eingetreten war (vgl. dazu aus dem spanischen Recht in der damals geltenden Fassung: Art. 134 Nr. 1 Cc; Art. 53, 55 des Gesetzes über das Zivilregister vom 8. Juni 1957; Art. 94, 199, 219 des Dekrets über die Regeln für das Zivilregister vom 14. November 1958; sämtlich abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO - Spanien - 46. Lieferung), kann
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für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.
Aufgrund der gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 RuStAÄndG 1974 am 11. März 1976 wirksam abgegebenen Optionserklärung erlangte das Kind wieder die deutsche Staatsangehörigkeit, die nach seinen Lebensumständen unabhängig vom etwaigen Fortbestand der spanischen Staatsangehörigkeit damit auch wieder seine effektive Staatsangehörigkeit wurde. Der Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit trat jedoch nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Optionserklärung an ein (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974; vgl. dazu Pestalozza NJW 1976, 507; Sturm FamRZ 1975, 198, 199). Sie änderte daher nichts daran, daß der Name des Kindes nach dem zuvor maßgeblichen spanischen Recht	K^m|	gelautet
 hatte und im Randvermerk über die Legitimation richtig eingetragen war.
Allerdings war mit dem Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Folge verbunden, daß dem Kind nunmehr der Familienname zustand, den es ohne den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Legitimation nach deutschem Recht von Anfang an erhalten hätte. Der Wechsel des Personalstatuts durch Änderung der Staatsangehörigkeit hat zwar nach deutschem internationalem Privatrecht grundsätzlich keine Namensänderung zur Folge (BGHZ 63, 107, 112). Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Ermöglichung
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der Option nach Art. 3 RuStAÄndG jedenfalls in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG a.F. zu dem Ziel hatte, einen als verfassungswidrig festgestellten Zustand, dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG folgend (vgl. BVerfGE 37, 217,
 262 ff.), wenigstens mit Wirkung ex nunc zu beseitigen. Dieses Ziel kann hinsichtlich der Namensführung nur dann voll erreicht werden, wenn die in der Übergangszeit ehelich geborenen Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters wenigstens für die Zeit nach der Option den Familiennamen nach deutschem Recht erhalten, der ihnen bei verfassungskonformer Regelung von Anfang an zugestanden hätte. Ist dem aber so, dann kann aus Gründen der Gleichbehandlung für die legitimierten Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die in die Übergangsregelung einbezogen worden sind, nichts anderes gelten. Der in BGHZ 63, 107, 112 dargelegte Grundsatz muß insofern eine Ausnahme erleiden.
Nach deutschem Recht hätte das Kind im Zeitpunkt der Legitimation nach §§ 1719, 1616 BGB in der damals geltenden Fassung der Familiennamen des Vaters - P0HH	“	er"
halten. Diesen Familiennamen, den seine Eltern auch als Ehenamen führen, erwarb das Kind hier mit dem Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 11. März 1976. Dadurch wird jedoch die beantragte Berichtigung des Eintrags über den Familiennamen des Kindes nicht gerechtfertigt, weil der damalige Familienname des Kindes richtig eingetragen war (vgl. Massfeller/Hoffmann, PStG
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Vorbem. vor §§ 45 ff. Rdn. 2). Die Namensänderung ist vielmehr nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG mit einem Randvermerk in das Geburtenbuch (von Amts wegen) einzutragen (Massfeller/ Hoffmann aaO § 30 Rdn. 5, 350, 353 ff.).
4. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu dem Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201; 72, 163, 167). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in ähnlicher Weise auch einem ausländischen Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Recht zugebilligt werden müßte, einen nach inländischem Recht gebildeten Familiennamen anzunehmen (vgl. BGHZ 73, 370, 376), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens rechtfertigt es nicht, einen ausländischen Staatsangehörigen gegen seinen Willen einen nach inländischem Recht gebildeten Namen aufzudrängen. Dem Kind könnte danach - ebenso wie dem Ehegatten in vergleichbarer Lage - nur ein Recht auf Wahl einer Namensführung nach inländischem Recht zustehen (vgl. BGHZ 56, 193, 201). Eine solche Wahl, die im übrigen nur ex nunc wirken würde, ist jedoch im vorliegenden
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Fall bis zu dem Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht getroffen worden. Im Ergebnis würde sich daher, auch wenn dem Kind ein entsprechendes Wahlrecht zugestanden hätte, nichts daran ändern, daß sich der aufgrund der Legitimation erworbene Familienname des Kindes zunächst nach spanischem Recht richtete und im Geburtenbuch richtig eingetragen worden war.
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