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BGH · IVb ZB 636/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 636/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Baden-Baden vom 20. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Altersruhegeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden (Az.: werden für die Antragsgegnerin auf deren bei der Landesversicherungsanstalt Baden zu errichtendem Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem hat er bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden (LAK; weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Das Amtsgericht hat nach Scheidung der Ehe im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 108,45 DM - bezogen auf den 31. Mai 1976 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 134,17 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 67,09 DM, bezogen auf den 31. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung aufzuheben, hilfsweise, das Ruhen der Zahlungsverpflichtung anzuordnen oder Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es dem Ehemann die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt hat. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und Dabei ist nach § 1587 a Abs.8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs.7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Hiernach ist die Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Ehefrau als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 67,09 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. 3. Soweit es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich aus Gründen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 oder 3 BGB auszuschließen oder herabzusetzen, ist die Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Oberlandesgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt, daß der Ausschlußgrund der gröblichen Verletzung der Familienunterhaltspflicht in § 1587 c Nr. 3 BGB bei mangelndem Verschulden des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt ist (vgl. 4. Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 67,09 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 2 GAL § 13 VAHRG § 16 GAL § 1 SGB_IV § 92 ZPO
EhefrauBGBOberlandesgerichtEhemannBeschwerdelandwirtschaftlichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 636/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Konrad
S
traße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
Margarete S
vertreten durch Rflfetraße W, Al
 den
geb. P!
Prozeßpfleger
z. Zt.
Siegfried
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
We ' tere Beteiligte:
1. Landesversiche^rngsanstalt Baden, GflHVstraße Vers.Nr.: MBHBi S 050
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. Oktober 1983
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 1981 wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Baden-Baden vom 20. Juni 1979 in Ziffer II (Verpflichtung zur Beitragszahlung) geändert:
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Altersruhegeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden (Az.:	werden
 für die Antragsgegnerin auf deren bei der Landesversicherungsanstalt Baden zu errichtendem Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von

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monatlich 67,09 DM, bezogen auf den 31. Mai 1976, begründet.
Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zur Last.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Der am	geborene Ehemann (Antragsteller)
und die am	geborene Ehefrau (Antragsgegnerin)
haben am 26. April 1961 die Ehe geschlossen. Am 2. Juni 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1961 bis 31. Mai 1976,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
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die mit monatlich 216,90 DM angenommen worden sind. Außerdem hat er bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden (LAK; weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt. Die Ehefrau hat keine Versorgungsanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht hat nach Scheidung der Ehe im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 108,45 DM - bezogen auf den 31. Mai 1976 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 134,17 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 67,09 DM, bezogen auf den 31. Mai 1976, einen Betrag von 13 142,52 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung aufzuheben, hilfsweise, das Ruhen der Zahlungsverpflichtung anzuordnen oder
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Ratenzahlung zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es dem Ehemann die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt hat. Der Ehemann hat (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.
Sie führt allein hinsichtlich der Form des durchzuführenden Wertausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung.
1.	Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und
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sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.
Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, in vollem Umfang gerecht. Nach den Feststellungen hat der Ehemann seit 1. Januar 1962 Beiträge zur LAK entrichtet, so daß die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Januar 1962 bis 30. November 2002 =)
491 Monate beträgt, wovon 173 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes hat das Oberlandesgericht zutreffend den zu dem Ende der Ehezeit maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 217,60 DM um (491 - 180 = 311 Monate; 25 Jahre zu je 3 % =) 75 %, das sind 163,20 DM, auf monatlich 380,80 DM erhöht und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil entsprechend dem Verhältnis 173 : 491 auf monatlich 134,17 DM berechnet.
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Den so ermittelten Betrag hat das Oberlandesgericht zu-treffend als voll dynamisch beurteilt und ihn deshalb ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Hiernach ist die Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Ehefrau als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 67,09 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
2.	Indessen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht nicht bestehen bleiben.
Diese Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden.
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auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslag bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeil wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Damit greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffent-
lichen Rechts.

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Damit ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
3.	Soweit es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich aus Gründen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 oder 3 BGB auszuschließen oder herabzusetzen, ist die Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch, soweit es die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 3 BGB verneint und den Standpunkt eingenommen hat, daß der Vortrag des Ehemannes, die Ehefrau sei während der Ehe jahrelang auf Grund ihrer geistigen Erkrankung außerstande gewesen, den Ehemann und die drei gemeinschaftlichen Kinder zu versorgen, nicht den Vorwurf einer gröblichen Verletzung der Pflicht, zu dem Familienunterhalt beizutragen, rechtfertigt. Hierzu hat das Oberlandesgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt, daß der Ausschlußgrund der gröblichen Verletzung der Familienunterhaltspflicht in § 1587 c Nr. 3 BGB bei mangelndem Verschulden des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt ist (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1981, 576; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 1193; MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 c Rdn. 24; Palandt/Diederichsen, 42. Aufl. § 1587 c Anm. 4; Soergel/v. Hornhardt, BGB 11. Aufl. § 1587 c Rdn. 32).
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4.	Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 67,09 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Macke