Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Der nichtehelich geborene Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von Regelunterhalt. Mai 1979 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Der Beklagte beauftragte den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. W^|^p, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. September 1979, "namens des Klägers", als dessen Prozeßbevollmächtigter er in dem Schriftsatz aufgeführt war, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ließ die Berufung dem Beklagten zustellen und forderte die Akten an, die das Amtsgericht mit Schreiben vom 11. September 1979 "berichtigte" Rechtsanwalt Dr. W^^p^ die Berufung dahin, daß sie für den Beklagten eingelegt werde. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat und die sofortige Beschwerde ersichtlich nicht bezweifelt, war die mit Schriftsatz vom 30. Weitere Unterlagen, aus denen es sich hätte ersehen lassen, insbesondere das angefochtene Urteil und die sonstigen Gerichtsakten, sind dem Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen. Dem Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht stattgegeben. Wie die sofortige Beschwerde selbst vorträgt, hat der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts Dr. W^|^ die Berufungsschrift vom 30. August 1979 unterzeichnet, ohne sich die Handakten, insbesondere das amtsgerichtliche Urteil vorlegen zu lassen und den Inhalt der Berufungsschrift anhand dieser Unterlagen zu überprüfen. Da die Prüfung der Rechtsmittelschrift auf ihre inhaltliche Richtigkeit eine eigene Aufgabe des Rechtsanwalts ist, kann die sofortige Beschwerde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Berufungsschrift vom 30. Da bereits dieses Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Rechtsanwalts Dr. das der Beklagte sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§85 Abs. 2 ZPO), eine Wiedereinsetzung ausschließt, kann auf sich beruhen, ob auch Rechtsanwalt Dr. selbst die Fristversäumung durch fehlerhafte Anweisungen an sein Büropersonal verschuldet hat. Das Vorbringen, der Fehler der Berufungsschrift wäre noch innerhalb der Rechtsmittelfrist entdeckt worden, wenn die amtsgerichtlichen Akten rascher angefordert und dem Oberlandesgericht zugesandt worden wären, vermag der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil die Pflichtwidrigkeit des Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich wäre (BGH Beschluß vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 656/80 BESCHLUSS in Sachen des Kraftfahrers Wolfgang RfüH^straße 6, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr^ weg 332, Fi gegen , geboren am 1. Oktober 1975, 2, gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt B[ Kläger und Beschwerdegegner - 2 SS Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 4.000 DM. Gründe : I. Der nichtehelich geborene Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von Regelunterhalt. Durch Urteil vom 31. Mai 1979 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Im Rubrum des Urteils wurde versehentlich der erstinstanzliche Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten als Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgeführt. Durch Beschluß vom 1. August 1979 hat das Amtsgericht diesen Fehler berichtigt, ferner den Tenor seines Urteils dahin, daß die Vaterschaft des Beklagten festgestellt werde. Das Urteil vom 31. Mai 1979 und der mit ihm verbundene Berichtigungsbeschluß wurden dem Beklagten am 7. August 1979 zugestellt. Der Beklagte beauftragte den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. W^|^p, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Der amtliche bestellte Vertreter dieses Rechtsanwalts legte mit Schriftsatz vom 30. August 1979, beim Oberlandesgericht eingegangen am 3. September 1979, "namens des Klägers", als dessen Prozeßbevollmächtigter er in dem Schriftsatz aufgeführt war, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ließ die Berufung dem Beklagten zustellen und forderte die Akten an, die das Amtsgericht mit Schreiben vom 11. September 1979 übersandte. Mit Schriftsatz vom 13. September 1979 "berichtigte" Rechtsanwalt Dr. W^^p^ die Berufung dahin, daß sie für den Beklagten eingelegt werde. Ferner beantragte er mit Schriftsatz vom 17. September 1979 vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Beide Schriftsätze gingen am 17. September 1979 beim Oberlandesgericht ein. Durch Beschluß vom 5. November 1979 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten J'f zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat und die sofortige Beschwerde ersichtlich nicht bezweifelt, war die mit Schriftsatz vom 30. August 1979 eingelegte Berufung unzulässig, weil sie den Beklagten nicht als Berufungskläger erkennen ließ. Denn der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts Dr. W^f^, der in dem Berufungsschriftsatz als Prozeßbevollmächtigter des Klägers bezeichnet wird, hat das Rechtsmittel versehentlich ’’namens des Klägers” eingelegt. Die Berufungsschrift selbst läßt dieses Versehen nicht erkennen. Weitere Unterlagen, aus denen es sich hätte ersehen lassen, insbesondere das angefochtene Urteil und die sonstigen Gerichtsakten, sind dem Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gehört es jedoch, daß das Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Rechtsmittelkläger erkennen kann (BGHZ 21, 168, 170; BGH Urteil vom 22. September 1971 - IV ZR 106/69 -VersR 1971, 1143; Beschlüsse vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 VersR 1971, 763 - und vom 18. Dezember 1975 - VII ZB 16/75 -VersR 1976, 492, 493; vgl. auch BAG NJW 1972, 1440). Dem Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind nicht gegeben, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist zu wahren (§ 233 ZPO). Wie die sofortige Beschwerde selbst vorträgt, hat der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts Dr. W^|^ die Berufungsschrift vom 30. August 1979 unterzeichnet, ohne sich die Handakten, insbesondere das amtsgerichtliche Urteil vorlegen zu lassen und den Inhalt der Berufungsschrift anhand dieser Unterlagen zu überprüfen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war er dazu jedoch nach langjähriger und gefestigter Rechtsprechung verpflichtet (BGH Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 327/54 - LM ZPO § 553 Nr. 2 = VersR 1956, 590, 591; Beschlüsse vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 - LM ZPO § 232 Nr. 37 = VersR 1958, 625 = NJW 1958, 1726, 1727; vom 18. Dezember 1974 - IV ZB 41/74 - VersR 1975, 450; vom 13. Juli 1977 IV ZB 35/77 - VersR 1977, 1031, 1032; vom 20. September 1978 VIII ZR 18/78 - VersR 1978, 1159; vgl. auch BAG NJW 1974, 2256; Zoller/Stephan ZPO 12. Aufl. § 233 Anm. C "Büro-personalM; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 233 Anm. 4 "Rechtsanwalt”). Da die Prüfung der Rechtsmittelschrift auf ihre inhaltliche Richtigkeit eine eigene Aufgabe des Rechtsanwalts ist, kann die sofortige Beschwerde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Berufungsschrift vom 30. August 1979 durch die besonders zuverlässige Bürovorsteherin gefertigt worden sei (vgl. BAG a.a.O., wonach der Rechtsanwalt auch eine von einem juristischen Mitarbeiter entworfene Rechtsmitelschrift überprüfen muß). Da bereits dieses Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Rechtsanwalts Dr. das der Beklagte sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§85 Abs. 2 ZPO), eine Wiedereinsetzung ausschließt, kann auf sich beruhen, ob auch Rechtsanwalt Dr. selbst die Fristversäumung durch fehlerhafte Anweisungen an sein Büropersonal verschuldet hat. Das Vorbringen, der Fehler der Berufungsschrift wäre noch innerhalb der Rechtsmittelfrist entdeckt worden, wenn die amtsgerichtlichen Akten rascher angefordert und dem Oberlandesgericht zugesandt worden wären, vermag der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil die Pflichtwidrigkeit des Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich wäre (BGH Beschluß vom 14. November 1979 - IV ZB 81/79). Grell Lohmann