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BGH · IVb ZB 635/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 635/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners und der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 15. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto (HHHHi B 515 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 360,23 DM, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. Juni 1978, S 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Aufgrund der Änderungen von nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten der Reichsversicherungsordnung durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Für eine dreijährige Dienstzeit in der Bundeswehr von April 1961 bis März 1964 ist er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) nachversichert worden. Aufgrund der Änderung gleichheitswidriyer Tabellenwerte im Angestelltenversicherungsgesetz durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 belaufen sie sich auf 194,80 DM; ihr Ehezeitanteil beträgt (unverändert) 37,40 DM Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz - !SVG - gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 366 DM, bezogen auf den 30. Mit den Beschwerden haben die Bundesrepublik und der Ehemann geltend gemacht, die auf der Nachversicherung für die Das Oberlandesgericht (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1981, 685) hat den Betrag der zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 363,93 DM verringert. Mit den - zugelassenen - weiteren Beschwerden haben die Bundesrepublik und der Ehemann die Art beanstandet, in der das Oberlandesgericht der Anrechnungsvorschrift des § 20 Abs.3 SVG (a.F.) Rechnung getragen hat; die Bundesrepublik hat wie im zweiten Rechtszug die Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 354,84 DM beantragt. Die bisher im Vordergrund stehende Frage, ob die auf der Nachversicherung für die - ruhegehaltfähige - Dienstzeit als Zeitsoldat beruhenden Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs.6 Halbs. mit § 20 Abs.3 SVG (a.F.) in voller Höhe oder nur mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil auf die Soldatenversorgung anzurechnen sind, braucht nicht mehr entschieden zu werden. Sie trägt weiterhin der Änderung der von dem Ehemann insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften aufgrund der Vorschriften des Haushaltbegleitgesetzes 1983 Rechnung, die von der BfA in ihrer Auskunft vom 9. Die neue Auskunft des Wehrbereichgebührnis-amtes V ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung einen Betrag von monatlich 733,66 DM, bezogen auf das Ehezeitende. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 360,23 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung zu begründen.

Zitierte Normen: § 20 SVG § 55 BeamtVG § 55a SVG
EhefrauEhemannBundesrepublikBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 635/81	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 10. Juli 1985 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners und der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 1981 teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 9. April 1980 zu Ziff. 1 des Beschlußausspruches abgeändert.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto (HHHHi B 515 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 360,23 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen der Antragsgegner und die Bundesrepublik Deutschland vorab je 3/16 und der Antrags-
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gegner die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ihm im zweiten Rechtszug erteilt worden ist. Im übrigen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewerts 1.000 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 9. Oktober 1963 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. Juli 1978 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1963 bis 30. Juni 1978, S 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Deren Höhe ist bisher mit 41,20 DM angenommen worden. Aufgrund der Änderungen von nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten der Reichsversicherungsordnung durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) beträgt sie 50,60 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1978.
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Der Ehemann war ab Dezember 1955 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Für eine dreijährige Dienstzeit in der Bundeswehr von April 1961 bis März 1964 ist er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) nachversichert worden. Anschließend leistete er wieder Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung, bis er am 1. April 1965 als Berufssoldat erneut in die Bundeswehr eintrat. Bei Ehezeitende befand er sich als Hauptfeldwebel in der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 9. Seine insgesamt bei der BfA erworbenen Rentenanwartschaften sind bisher mit 210,20 DM bewertet worden. Aufgrund der Änderung gleichheitswidriyer Tabellenwerte im Angestelltenversicherungsgesetz durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 belaufen sie sich auf 194,80 DM; ihr Ehezeitanteil beträgt (unverändert) 37,40 DM
-	jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1978.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz
-	!SVG - gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 366 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet hat.
Dagegen haben die Bundesrepublik und - verspätet - der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Mit den Beschwerden haben die Bundesrepublik und der Ehemann geltend gemacht, die auf der Nachversicherung für die
-	ruhegehaltfähige - Dienstzeit im Zeitsoldatenverhältnis
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beruhende Rente sei nach Maßgabe des S 20 Abs. 3 SVG (a.F.) auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Demgemäß hat die Bundesrepublik beantragt, für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 354,84 DM zu begründen.
Das Oberlandesgericht (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1981, 685) hat den Betrag der zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 363,93 DM verringert. Die weitergehenden Beschwerden hat es zurückgewiesen. Mit den - zugelassenen - weiteren Beschwerden haben die Bundesrepublik und der Ehemann die Art beanstandet, in der das Oberlandesgericht der Anrechnungsvorschrift des § 20 Abs. 3 SVG (a.F.) Rechnung getragen hat; die Bundesrepublik hat wie im zweiten Rechtszug die Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 354,84 DM beantragt.
II.
Die weiteren Beschwerden haben einen Teilerfolg. Sie führen zu einer Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften•
1.	Die bisher im Vordergrund stehende Frage, ob die auf der Nachversicherung für die - ruhegehaltfähige - Dienstzeit als Zeitsoldat beruhenden Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 20 Abs. 3 SVG (a.F.) in voller Höhe oder nur mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil auf die Soldatenversorgung anzurechnen sind, braucht nicht mehr entschieden zu werden. Die Anrechnungsregelung des § 20
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Abs. 3 SVG (a.F.) ist gemäß Art. 3 § 1 Nr. 3 Buchst, a des
2.	Haushaltsstrukturgesetzes - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523) aufgehoben worden. Nunmehr gilt auch für solche Dienstverhältnisse als Berufssoldat, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden sind, die Ruhensregelung des § 55 a SVG, die derjenigen des § 55 BeamtVG entspricht (Art. 3 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG).
Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Ein etwa in Betracht kommender Ausgleichsbetrag nach Art. 3 § 3 Abs. 2 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 (BGHZ 90, 52) zu dem entsprechenden Fall der Ersetzung der beamtenversorgungsrechtlichen Rentenanrechnung durch die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG gemäß Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des 2. HStruktG verwiesen; die dort entwickelten Grundsätze gelten auch hier.
2. Die Gesetzesänderung ist in einer neuen Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 28. Mai 1984 berücksichtigt. Die Auskunft entspricht dem genannten Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 und demjenigen vom 1. Dezember 1982 zur Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit S 55 BeamtVG oder § 55 a SVG (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). Sie trägt weiterhin der Änderung der von dem Ehemann insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften aufgrund der Vorschriften des Haushaltbegleitgesetzes 1983 Rechnung, die von der BfA in ihrer Auskunft vom 9. Mai 1984 beachtet

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worden ist. Die neue Auskunft des Wehrbereichgebührnis-amtes V ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung einen Betrag von monatlich 733,66 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
3.	Damit sind die folgenden in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichens
 Ehemann:
Anwartschaft auf Soldatenversorgung:	733,66	DM
Rentenanwartschaften:	37,40	DM
Summe:	771,06	DM
Ehefrau:
Rentenanwartschaften:	50,60	DM
Differenz:	720,46	DM.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 360,23 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung zu begründen. Insoweit haben die weiteren Beschwerden Erfolg.
Macke
 Zysk
Lohma nn
 Portmann
Krohn