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BGH · IVb ZB 635/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 635/8

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 3. Dezember 1979 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Weiden i.d.Opf.vom 27. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes ist der Ehemann als Zeitsoldat für die Dauer von acht Jahren in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Rentenanwartschaften betragen unter Einbeziehung der Zeit des Grundwehrdienstes monatlich 14,Io DM, bezogen auf die Ehezeit vom 1. März 1979 hat das Familiengericht unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der ”VersorgungsanwartschaftenM des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,55 DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht unter Abänderung dieser Entscheidung vom Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,95 DM auf das Konto des Ehemannes bei der Arbeiterrentenversicherung übertragen und die Ehefrau im übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen und regt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an, das Verfahren über den Versorgungsausgleich Juli 1981 (IVb ZB 659/3o - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 635/8o
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ingeborg F
eg 2, F0,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rudolf
Kaserne
»
Str. 64, N
»
Antragsgegner,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
»
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertr. durch die Wehrbereichsverwaltung V, R^IÜBstr. 4o, Stuttgart,
 Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. Landesversicherungsanstalt Niederbayem/Oberpfalz, Am alten V^BBBl 2,

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 3.
Dezember 1979 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Weiden i.d.Opf. vom 27. März 1979 zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 14. Januar 1972 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Juli 1978 zugestellt.
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes ist der Ehemann als Zeitsoldat für die Dauer von acht Jahren in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Seine zuvor in der Arbeiterrentenversicherung erworbenen
 
Rentenanwartschaften betragen unter Einbeziehung der Zeit des Grundwehrdienstes monatlich 14,Io DM, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Januar 1972 bis 3o. Juni 1978.
Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine Rentenanwartschaften, wiederum bezogen auf die Ehezeit, auf monatlich 167,Io DM erhöhen.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich loo DM erworben.
Durch Verbundurteil vom 27. März 1979 hat das Familiengericht unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der ”VersorgungsanwartschaftenM des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,55 DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz begründet hat.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht unter Abänderung dieser Entscheidung vom Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,95 DM auf das Konto des Ehemannes bei der Arbeiterrentenversicherung übertragen und die Ehefrau im übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen und regt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an, das Verfahren über den Versorgungsausgleich
n
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abzutrennen und auszunetzen, bis das versorgungsmäßige Schicksal des Ehemannes feststeht, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen, weiterhin hilfsweise, den Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB zu regeln.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (IVb ZB 659/3o - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich damit im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, weshalb der weiteren Beschwerde der Antragstellerin stattzugeben war.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Zysk