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BGH · IVb ZB 654/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 654/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerden, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat die BfA auf Anfrage mitgeteilt, aufgrund der Bruttoentgelte, die der Ehemann während seiner Bundeswehrzeit erzielt habe, wären im Falle seiner Nachversicherung Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 396 DM zu begründen. Gegen diesen Beschluß haben die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau hat gemeint, für das Quasi-Splitting müsse die Versorgungsaussicht des Ehemannes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bewertet werden. Zur Klarstellung hat es den Beschlußausspruch dahin neu gefaßt, daß die Begründung der Rentenanwartschaft für die Ehefrau in Höhe von monatlich 193,90 DM, bezogen auf den 31. Hzu Lasten der Ansprüche des Antragsgegners gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf, auf Nachversicherung aus seiner Tätigkeit als Zeitsoldat" erfolgt. Von den gegen diesen Beschluß eingelegten weiteren Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der Ehefrau ist diejenige der Bundesrepublik zurückgenommen worden. Die Ehefrau erstrebt weiterhin eine Bewertung der Versorgungsanrechte des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit einen erhöhten Versorgungsausgleich. Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Versorgungsaussicht wird mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet; dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter ode Berufssoldat wird. d) Ist ein Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe geworden, so verbleibt es bei dem sogenannten Quasi-Splitting in - nunmehr direkter - Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, wobei nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Dabei bleibt es auch, obwohl der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung, die Versorgungsaussicht eines Beamten auf Probe erlangt hat. 3. Weil jedoch nunmehr diese Versorgungsaussicht des Ehemannes gegen seinen Dienstherm, das Land Niedersachsen, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Verfügung steht, findet nach dem Senatsbeschluß vom 13. Januar 1932 (aaO) das Quasi-Splitting - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht mehr zu Lasten der Nachversicherungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern in jetzt direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der jetzt bestehenden Versorgungsaussicht als Probebearater statt. Der Ehemann hat ehezeitlich nicht nur als Zeitsoldat, sondern auch als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst eine Versorgungsaussicht erworben, die ebenfalls mit dem Wert des (fiktiven) Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist. 5. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil das Oberlandesgericht den Wert der (fiktiven) Nachversicherung für die in der Ehezeit verbrachte Dienstzeit des Ehemanns als Widerrufsbeamter nicht festgestellt hat. Juni 1980 entsprechende Bewertung der (fiktiven) Nachversicherung des Ehemanns für die Zeit seines Dienstes als Zeitsoldat jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als die BfA den Monaten August bis Dezember 1966 mit 4.345 DM (= 10.428 DM : 12 x 5) nach § 32 Abs.4 Buchst, b AVG ein Bruttoarbeitsentgelt zugeordnet hat, das höher ist als dasjenige für weibliche Versicherte derselben Leistungsgruppe 3 der Anlage zu § 32 a AVG (vgl. Bei der Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerden wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, daß diejenige der Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen worden ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 32 AngVersG
EhefrauBfAVersorgungsaussichtEhemannBeschwerdeNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 654/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Edelburg RHHM geb. SMH
BÄweg 9, HMBB ■,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Hartmut R IHM ,
BoHHI str. H> iflHHH l>
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
I.	Instanz:
Rechtsanwälte
 weitere Beteiligte:
2.
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Vehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-RHH-Straße H, DHHHHI IB, zu I B 2.011 - Az HHIH1,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	IHHI
Bundesversicherungsanstalt für Angeste^te, RuÄstraße BeHH-WJHHHH^zu Vers.-Nr.: 50 HPi S 340 ( und zu Vers.-Nr.: 30 HHR 034 (Hartmut RflH)»
3. Land Niedersachsen, vertretendurcl^da^Niedersächsisohe Landesverwaltungsamt, Postfach HB HHHHI C (Beamtenversorgung), zu F 61-R-41 - RJPB Hartmut.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke
 am 9. März 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerden, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.456,44 DM; ab Rücknahme der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1: 2.129,64 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 27. August 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 23. Februar 1979 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (l. August 1966 bis 31. Januar 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Bundes-
 
Versicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 8,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
Der Ehemann hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Er war vom 1. April 1965 bis 31. März 1977 Soldat auf Zeit. Dann schloß er ein bereits während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr begonnenes Hochschulstudium ab. Vom 1. Mai 1978 bis 31. Oktober 1979 stand er als Studienreferendar (Beamter auf Widerruf) im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 3). Mit Wirkung vom 1. Februar 1980 wurde er in Niedersachsen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu dem Studienrat ernannt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat die BfA auf Anfrage mitgeteilt, aufgrund der Bruttoentgelte, die der Ehemann während seiner Bundeswehrzeit erzielt habe, wären im Falle seiner Nachversicherung Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 396 DM zu begründen. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "bei der Wehrbereichsver-
 
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waltung erworbenen Versorgungsanrechte" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 193»90 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, begründet hat.
Gegen diesen Beschluß haben die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Die Bundesrepublik hat den Standpunkt vertreten, der Versorgungsausgleich sei im Wege der Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) statt durch das sogenannte Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) durchzuführen. Die Ehefrau hat gemeint, für das Quasi-Splitting müsse die Versorgungsaussicht des Ehemannes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bewertet werden.
Das Oberlandesgericht hat am 11. März 1981 beide Beschwerden zurückgewiesen. Zur Klarstellung hat es den Beschlußausspruch dahin neu gefaßt, daß die Begründung der Rentenanwartschaft für die Ehefrau in Höhe von monatlich 193,90 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979,
Hzu Lasten der Ansprüche des Antragsgegners gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf, auf Nachversicherung aus seiner Tätigkeit als Zeitsoldat" erfolgt.
Von den gegen diesen Beschluß eingelegten weiteren Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der Ehefrau ist diejenige der Bundesrepublik zurückgenommen worden.
Die Ehefrau erstrebt weiterhin eine Bewertung der Versorgungsanrechte des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit einen erhöhten Versorgungsausgleich.
 
II.
Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings kann der Rechtsauffassung der Ehefrau nicht zugestimmt werden, soweit sie eine Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt.
a)	Nach dem Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981
(BGHZ 81, 100) erwirbt der Soldat auf Zeit eine - je nachdem, ob er nach dem Ende seiner Dienstzeit nachversichert wird oder in ein Beamtenoder Berufssoldatenverhältnis eintritt - alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht. Diese unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich. Sie ist in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittin auszugleichen. Die Versorgungsaussicht wird mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet; dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter ode Berufssoldat wird.
b)	Das gleiche gilt für die ebenfalls alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Wegen der Begründung wird auf den beigefügten, zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschlu vom 13. Januar 1962 - IVb ZB 544/81 - verwiesen.
c)	Der Beante auf Probe erwirbt demgegenüber eine Aussicht auf Versorgung, die - entgegen der Ansicht des
 
Oberlandesgerichts - unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO).
d)	Ist ein Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe geworden, so verbleibt es bei dem sogenannten Quasi-Splitting in - nunmehr direkter - Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, wobei nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 aaO). Für den Wert des Ausgleichs bleiben also - im Gegensatz zu seiner Form - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich.
2.	Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß überein, soweit es sich um die Bewertung der als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsaussicht handelt: Entscheidend ist insoweit der Wert der Nachversicherung.
Dabei bleibt es auch, obwohl der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung, die Versorgungsaussicht eines Beamten auf Probe erlangt hat.
3.	Weil jedoch nunmehr diese Versorgungsaussicht des Ehemannes gegen seinen Dienstherm, das Land Niedersachsen, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Verfügung steht, findet nach dem Senatsbeschluß vom 13. Januar 1932 (aaO) das Quasi-Splitting - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht mehr zu Lasten der Nachversicherungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern in jetzt direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der jetzt bestehenden Versorgungsaussicht als Probebearater statt. Insoweit könnte der Senat die angefochtene
 
Entscheidung richtigstellen. Indes unterliegt sie aus anderen Gründen der Aufhebung:
4.	Der Ehemann hat ehezeitlich nicht nur als Zeitsoldat, sondern auch als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst eine Versorgungsaussicht erworben, die ebenfalls mit dem Wert des (fiktiven) Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist. Diese ist bisher zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
5.	Zu	einer abschließenden Entscheidung ist der
 Senat nicht in der Lage, weil das Oberlandesgericht den Wert der (fiktiven) Nachversicherung für die in der Ehezeit verbrachte Dienstzeit des Ehemanns als Widerrufsbeamter nicht festgestellt hat. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellung ist die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.
III.
1. Bei der neuen Behandlung der Sache wird zu beachten sein, daß gegen eine den Auskünften der BfA vom 16. April und 16. Juni 1980 entsprechende Bewertung der (fiktiven) Nachversicherung des Ehemanns für die Zeit seines Dienstes als Zeitsoldat jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als die BfA den Monaten August bis Dezember 1966 mit 4.345 DM (= 10.428 DM : 12 x 5) nach § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG ein Bruttoarbeitsentgelt zugeordnet hat, das höher ist als dasjenige für weibliche Versicherte derselben Leistungsgruppe 3 der Anlage zu § 32 a AVG (vgl. BVerfGE 57, 335).
2.	Bei	der Entscheidung über die Kosten der
 weiteren Beschwerden wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, daß diejenige der Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen worden ist.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Macke