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BGH · b ZB 628/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 628/80

In Scheidungsfolgesachen, die die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind betreffen, unterliegt das Jugendamt bei der Einlegung .einer Erstbeschwerde nicht dem Anwaltszwang (Fortführung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschlusses vom 21. Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung vom 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 15. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. "Amtsvormundschaft" angeordnet und die Vormundschaft dem StadtJugendamt der Beteiligten zu 2 übertragen. August 1979 selbst - nicht durch einen Rechtsanwalt - Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, daß die Auswahl und Bestellung des Vormundes dem Vormundschaftsgericht obliege. November 1979 hat das Oberlande sgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.II. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG bedarf es nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn die Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird. September 1978 (IV ZB 97/78 - LM ZPO § 621 e Nr. 8 ■ FamRZ 1978, 889 * NJW 1979, 108) entschieden und der erkennende Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1980 (IV b ZB 628/80; zur Veröffentlichung bestimmt) bestätigt hat, gilt diese Freistellung der Behörde vom Anwaltszwang auch für die Einlegung einer Erstbeschwerde in einer Scheidungsfolgesache gemäß § 623 Abs. 1 ZPO, bei der die Parteien sich nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch einen beim Prozeßgericht

Zitierte Normen: § 29 FGG
RechtsanwaltBeteiligteZBBeschlußZPOBeschwerdeVerfahrensbevollmächtigter

Volltext der Entscheidung

If
 Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
 nein
ZPO §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 621 e; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3
In Scheidungsfolgesachen, die die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind betreffen, unterliegt das Jugendamt bei der Einlegung .einer Erstbeschwerde nicht dem Anwaltszwang (Fortführung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschlusses vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80).
BGH, Beschl. v. 25. Juni 1980 - IV b ZB 634/80 OLG Stuttgart
AG Ludwigsburg
BUNDESGERICHTSHOF
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IV b ZB 654/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gaston Werner Am K^M^57,
»
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsa
 jp
anwalt Dr. straße 4,
gegen
 Frau Maria
 geb.
f^^weg 13,
>
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.	Landratsamt - KreisJugendamt - Ludwigsburg,
2.	Stadt Neunkirchen - StadtJugendamt - Neunkirchen,
- Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 2:
zu 2. Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.
2

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
I. Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung vom 1. April 1980 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.	das	Armenrecht	bewilligt.
II. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 500 EM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 5. Juli 1979 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt sowie hinsichtlich der am 14. November 1967 und 6. Februar 1969 geborenen Kinder der Parteien
 
"Amtsvormundschaft" angeordnet und die Vormundschaft dem StadtJugendamt der Beteiligten zu 2 übertragen.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte zu 2 am 2. August 1979 selbst - nicht durch einen Rechtsanwalt - Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, daß die Auswahl und Bestellung des Vormundes dem Vormundschaftsgericht obliege.
Durch Beschluß vom 23. November 1979 hat das Oberlande sgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG bedarf es nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn die Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluß vom 20. September 1978 (IV ZB 97/78 - LM ZPO § 621 e Nr. 8 ■ FamRZ 1978, 889 * NJW 1979, 108) entschieden und der erkennende Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1980 (IV b ZB 628/80; zur Veröffentlichung bestimmt) bestätigt hat, gilt diese Freistellung der Behörde vom Anwaltszwang auch für die Einlegung einer Erstbeschwerde in einer Scheidungsfolgesache gemäß § 623 Abs. 1 ZPO, bei der die Parteien sich nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch einen beim Prozeßgericht
 
SS
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Mai 1980, der den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wird* wird Bezug genommen. Was in den genannten Entscheidungen für die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich gesagt ist, gilt in gleicher Weise für das Jugendamt im Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wie es hier vorliegt.
Die Sache muß daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Entscheidung in der Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Grell	Lohmann