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BGH

Gericht: BGH

5smmm g wm Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. mit § 53 a der BVA-Satzung in Höhe von 140,99 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit). Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von 44,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft auf eine monatlich Rente von 124,70 DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft) Die gegen diese Entscheidung von der BVA und dem Ehemann erhobenen, auf die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes beschränkten Beschwerden hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels richtet sich die weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsleistungen geltend macht, die noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente habe nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden dürfen; außerdem rügt er die Nichtanwendung des § 1587 c BGB. der Satzung der BVA - Abt. 3 B - oder die Anwartschaft auf eine Zusatzrente nach § 53 a der Satzung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist". Die weitere Beschwerde des Ehemannes richtet sich nur gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Einbeziehung der noch nicht unverfallbaren Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht hat keine eigene tatriehterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Januar 1958 zugrundegelegt hat, auf die sich die dem Amtsgericht erteilten Auskünfte der BVA vom 6. Wie der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß IVb ZB 862/80 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA - Abt. B - zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA - Abt. B - fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. Falls der Ehemann im vorliegenden Fall aufgrund der Ubergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannBVABeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
nn, ZB 6VJan BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rudolf Simon
9
Antragsgegner und Beschwerde führer.
- Verfahrensbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
{
Hiltrud Barbara
9
straße JB,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RuMstr. 6 bwmm-vwmmmam, vers.nr.: 5smmm g wm
 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 29. September 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. November 1979 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4. Dezember 1978 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das ..... Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.496,40 DM.
Gründe :
I.
Die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) lind der im Jahre 1938 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 19. August I960 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 27. September 1977 zugestellt worden.
 
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August I960 bis 31. August 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich
396.30	DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich
306,80 DM. Außerdem bestehen für beide Ehegatten Anwartschaften auf Zusatzversorgungen. Die Ehefrau hat nach der dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg unter dem 6. Februar 1978 erteilten Auskunft der Maschinenfabrik	(MH) eine Anwart-
schaft auf eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 112 DM, die auf einer am 1. Juli 1969 gegebenen Zusage beruht und unverfallbar wurde, falls das Arbeitsverhältnis bis zu dem 1. Juli 1979 andauerte.
Für den Ehemann besteht aufgrund eines am 5. März 1962 begründeten Arbeitsverhältnisses eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA, weitere Beteiligte zu 2). Diese hat dem Amtsgericht in Auskünften vom 6. Juli 1978 und
29. November 1978 mitgeteilt: es beständen eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von 249,40 DM und eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Versicherungsrente gemäß §§ 1 und 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. mit § 53 a der BVA-Satzung in Höhe von 140,99 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von 44,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen
396.30	DM und 306,80 EM) - bezogen auf den 31. August 1977 -auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
 
(BfA, weitere Beteiligte zu 1), geführte Versicherungskonto der Ehefrau Übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft auf eine monatlich Rente von 124,70 DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft)
- bezogen auf den 31. August 1977 - auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA von 20.783*76 DM in monatlichen Raten von 200 IM zu zahlen. Die Zusatzversorgung der Ehefrau bei der MAN ist nicht berücksichtigt worden.
Die gegen diese Entscheidung von der BVA und dem Ehemann erhobenen, auf die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes beschränkten Beschwerden hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels richtet sich die weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsleistungen geltend macht, die noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente habe nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden dürfen; außerdem rügt er die Nichtanwendung des § 1587 c BGB.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist gern. § 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Es hat die Zulassung zwar auf die Frage beschränkt, "ob bei fortlaufender Betriebszugehörigkeit
 die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente nach §§ 61 ff. der Satzung der BVA - Abt. 3 B - oder die Anwartschaft auf eine Zusatzrente nach § 53 a der Satzung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist". Diese Einschränkung wirkt sich hier aber nicht aus. Die weitere Beschwerde des Ehemannes richtet sich nur gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. In diesem Umfang ist sie unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; denn die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ist unwirksam (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340).
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
a)	Die vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs gern. § 1587 b Abs. 3 BGB sind allerdings nicht gerechtfertigt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152) Bezug genommen.
b)	Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Einbeziehung der noch nicht unverfallbaren Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 » NJW 1982, 1989 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der
 
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.
1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
~ 7 -
c)	Der Senat ist nicht in der Lage, seihst in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat keine eigene tatriehterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Hinzukommt, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung noch die am Ende der Ehezeit (31.. August 1977) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalles geltende Satzung der BVA - Abt. B - in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrundegelegt hat, auf die sich die dem Amtsgericht erteilten Auskünfte der BVA vom 6. Juli 1978 und 29. November 1978 bezogen hatten. Mit Wirkung ab 1. August 1979 galt jedoch eine Neufassung der Satzung der BVA.
Wie der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß IVb ZB 862/80 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA - Abt.
B - zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA - Abt. B - fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA - Abt. B - (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversicherung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Falls der Ehemann im vorliegenden Fall aufgrund der Ubergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die er nach
 den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Zum Bestand und gegebenenfalls zu dem Wert dieser Anwartschaften sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
Inwieweit bei einem Ausgleich seiner Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach der neuen Berechnung noch Anlaß zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB besteht, kann der Ehemann bei der neuen Verhandlung darlegen. Er kann auch (wiederum) Anträge gemäß § 1587 d Abs. 1 BGB stellen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn
Nonnenkamp