Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA - Abt. B -). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der BVA vom 19. Dezember 1978 hat die BVA weiter mitgeteilt, dem Ehemann stehe ferner eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine Zusatzrente gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 270,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 560,20 DM und 19,50 DM) - bezogen auf den 31. Juli 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht (ohne nähere Begründung der Berechnungsweise) sowohl die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente als auch seine Anwartschaft auf die Zusatzrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Gegen die Entscheidung Uber den Ausgleich der Zusatzversorgung haben sowohl die beteiligte BVA als auch der Ehemann Beschwerde eingelegt. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung macht der Ehemann in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend. Außerdem beantragt er, wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen herabzusetzen und allenfalls statt der Anwartschaft auf die Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der ZusatzVersorgung des Öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden; denn das Oberlandesgericht hat keine eigene Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Juli 1977) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalles geltende Satzung der BVA (Abt. B) in Teil C vom 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. Falls das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist» sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA (Abt. B) in der Ehezeit als unverfallbare Anwartschaften erlangt hat. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs - auf der Grundlage der werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - an das Oberlandesgericht zurück-zuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF m, a »„/an BESCHLUSS in der Familiensache Rudolf Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Käthe geb. ZU AÄMUBB-Straße 4P, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, * Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Weitere Beteiligte: 1. Bundesbahn-Versiche BMHBbtraße Vers.Nr.: sanstalt, 2. Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittel« franken, LfHflBstraße^ Vers .Nr.: - 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Dezember 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats fUr Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. November 1979 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.239,60 DM. Gründe : I. Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1931 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 6. Februar 1962 die Ehe geschlossen. Am 11. August 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Februar 1962 bis 31. Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Renten- anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 560,20 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 19,50 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA - Abt. B -). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der BVA vom 19. Dezember 1978 mit monatlich 206,60 DM angenommen hat. In der Auskunft vom 19. Dezember 1978 hat die BVA weiter mitgeteilt, dem Ehemann stehe ferner eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine Zusatzrente gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. mit § 53 a der Satzung der BVA in Höhe von monatlich 158,40 DM zu. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 270,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 560,20 DM und 19,50 DM) - bezogen auf den 31. Juli 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 128,93 DM - bezogen auf den 31. Juli 1977 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 21.487,97 DM an die LVA Oberfranken und Mittelfranken zu zahlen. Dabei hat das Amtsgericht (ohne nähere Begründung der Berechnungsweise) sowohl die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente als auch seine Anwartschaft auf die Zusatzrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Gegen die Entscheidung Uber den Ausgleich der Zusatzversorgung haben sowohl die beteiligte BVA als auch der Ehemann Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerden hat das Oberlandesgericht das ange-fochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 103,30 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) und den Einzahlungsbetrag auf 18.404,93 DM herabgesetzt hat. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung macht der Ehemann in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend. Außerdem beantragt er, wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen herabzusetzen und allenfalls statt der Anwartschaft auf die Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der An- fechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur ZurUckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Soweit der Ehemann Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) nicht für durchgreifend. 2. Vie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der ZusatzVersorgung des Öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatz- Versorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten« Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden; denn das Oberlandesgericht hat keine eigene Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (31. Juli 1977) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalles geltende Satzung der BVA (Abt. B) in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrundegelegt hat, auf die sich die Auskunft der BVA vom 19. Dezember 1978 bezogen hatte. Mit Wirkung vom 1. August 1979 an ist jedoch eine Neufassung der Satzung der BVA (Abt. B) in Teil D in Kraft getreten. Nach den Übergangsvorschriften der neuen Satzung sind diejenigen Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten der BVA, die am Tage des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllten, also noch in einem Arbeitsverhältnis im Bereich der BVA standen, in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden. Sie sind Pflichtversicherte im Sinne des neuen Teils der Satzung geworden mit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. August 1979 an insgesamt nach dem neuen Satzungsrecht bestimmen. Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D. Da der angefochtene Beschluß aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1979 (vgl. insoweit Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 85 b) - und damit nach dem 1. August 1979 - erlassen worden ist, können die vorstehenden Grundsätze auch in dem hier zu entscheidenden Fall zu dem Tragen kommen. Falls das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist» sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA (Abt. B) in der Ehezeit als unverfallbare Anwartschaften erlangt hat. Zum Bestand und zu dem Wert dieser Anwartschaften sind zunächst tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs - auf der Grundlage der werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - an das Oberlandesgericht zurück-zuverweisen.