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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Von den Versorgungsanrechten des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Tübingen (Verw.-Nr.: § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die für den Ehemann mit monatlich 193,60 DM und für die Ehefrau mit monatlich 17,80 DM festgestellt worden sind. Der Ehemann, von Beruf Arzt, war zusätzlich Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 87,90 DM, bezogen auf den 31. Weiterhin hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 241,20 DM auf das Konto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 43.267,68 Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt mit der Rüge, daß der in § 1587 b Abs. 5 BGB bezeichnete Höchstbetrag überschritten worden sei. Auch der Ehemann hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, seine Einzahlungsverpflichtung aus verfassungsrechtlichen Gründen entfallen zu lassen, hilfsweise diese wegen § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Betrag zu beschränken, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 188,40 DM erforderlich ist. Auf die Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die vom Ehemann zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 188,40 EM und den Einzahlungsbetrag auf 36.640,70 Wegen eines Teilbetrages von monatlich 52,80 DM hat es die Ehefrau gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. April 1983 ist an die Stelle der Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Es hat daher dabei sein Bewenden, daß die Ehefrau wegen eines Teilbetrags von monatlich 52,80 DM auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen ist. Auch eine Verminderung des Ausgleichsbetrages ist nicht gerechtfertigt - die weitere Beschwerde bittet insoweit um eine Überprüfung der Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2). Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit dieser Frage befaßt und die durchgeführten Berechnungen in der Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 3. Nach alledem war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auszusprechen, daß von den bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Versorgungsanrechten des Ehemannes ein Teilbetrag von monatlich 188,40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf die Ehefrau übertragen wird. Hierbei kommt es nicht auf die vom Oberlandesgericht erörterte Frage an, ob die Versorgungsanwartschaften der Beteiligten zu 2) volldynamischen Charakter haben, weil im vorliegenden Fall eine aystemangleichende Umrechnung zur Feststellung des Ausgleichsbetrages nicht erforderlich ist und für die Ehefrau eine Anwartschaft in der gleichen Versorgung begründet wird.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
monatlichEhefrauBGBEhemannesEhemannParteiBeteiligteBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 6^0/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Dr. med. Stefan
 istraße
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Prof*
Dr.
gegen
 Eva
itraße
t
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmöchtigter II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, Rflipstraße^l	|f
zu Vers.-Nr.:	L	007 und
N 508
2. Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, G^HIstraße fl
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zu Verw.-Nr.:
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Oktober 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1981 teilweise aufgehoben und in Ziffer I Abs. 3 der Beschlußformel wie folgt neu gefaßt:
Von den Versorgungsanrechten des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Tübingen (Verw.-Nr.:	werden	auf	ein
 für die Antragsgegnerin dort einzurichtendes Konto Anteile in Höhe von monatlich 188,40 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, übertragen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert:	2.260,80 DM.
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Grün d e :
I.
Die Parteien haben am 26. Juli 1973 geheiratet. Der Seheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Februar 1979 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juli 1973 bis 31. Januar 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die für den Ehemann mit monatlich 193,60 DM und für die Ehefrau mit monatlich 17,80 DM festgestellt worden sind. Der Ehemann, von Beruf Arzt, war zusätzlich Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (weitere Beteiligte zu 2). Seine bei dieser ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechte haben die VorInstanzen mit monatlich 482,41 DM angenommen.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 87,90 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, auf das dortige Konto der Ehefrau übertragen hat. Weiterhin hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 241,20 DM auf das Konto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 43.267,68 EM einzuzahlen.
 
Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt mit der Rüge, daß der in § 1587 b Abs. 5 BGB bezeichnete Höchstbetrag überschritten worden sei. Auch der Ehemann hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, seine Einzahlungsverpflichtung aus verfassungsrechtlichen Gründen entfallen zu lassen, hilfsweise diese wegen § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Betrag zu beschränken, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 188,40 DM erforderlich ist.
Auf die Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die vom Ehemann zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 188,40 EM und den Einzahlungsbetrag auf 36.640,70 IM herabgesetzt. Wegen eines Teilbetrages von monatlich 52,80 DM hat es die Ehefrau gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Die weitergehende Beschwerde des Ehemannes hat es zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen in der Beschwerdeinstanz gestellten Hauptantrag weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Mit Wirkung vom 1. April 1983 ist an die Stelle der Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) getreten. Nach
 
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist diese Neuregelung in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2.	Gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG wird die Ausgleichsform des
§ 1587 b Abs. 3 BGB durch die Realteilung ersetzt, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Dies ist hier der Fall, weil die Satzung der Beteiligten zu 2) in § 28 Abs. 7 bestimmt, daß Versorgungsanrechte eines ausgleichspflichtigen Mitglieds auf einen außenstehenden Ausgleichsberechtigten übertragen werden können (Staatsanzeiger Baden-Württemberg 1983, 12).
3.	Der von den Vorinstanzen zugrundegelegte Ausgleichsbetrag von monatlich 188,40 DM kann wegen des auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht erhöht werden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). Es hat daher dabei sein Bewenden, daß die Ehefrau wegen eines Teilbetrags von monatlich 52,80 DM auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen ist. Auch eine Verminderung des Ausgleichsbetrages ist nicht gerechtfertigt - die weitere Beschwerde bittet insoweit um eine Überprüfung der Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2). Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit dieser Frage befaßt und die durchgeführten Berechnungen in der Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 3. Juli 1979 auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB für zutreffend befunden. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - NJW 1983, 1378 = FamRZ 1983, 265 zur Nord-
 
rheinischen Ärzteversorgung; Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl.
§ 1587 a Rdn. 194 S. 694; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 251).
4.	Nach alledem war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auszusprechen, daß von den bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Versorgungsanrechten des Ehemannes ein Teilbetrag von monatlich 188,40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf die Ehefrau übertragen wird. Hierbei kommt es nicht auf die vom Oberlandesgericht erörterte Frage an, ob die Versorgungsanwartschaften der Beteiligten zu 2) volldynamischen Charakter haben, weil im vorliegenden Fall eine aystemangleichende Umrechnung zur Feststellung des Ausgleichsbetrages nicht erforderlich ist und für die Ehefrau eine Anwartschaft in der gleichen Versorgung begründet wird. Das übertragene Anrecht folgt hinsichtlich der künftigen Anpassungen dem rechtlichen Schicksal des Stammrechts des Ehemannes (vgl. dazu Frederic! NJW 1983,
 785, 789; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221).
Lohmann	Portmann	Blumenröhr
 Zysk	Nonnenkamp