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BGH · IVb ZB 629/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 629/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch den Vor sitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Ihr sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften zugeschrieben worden, die nach Auskunft der Landesversicherungsanstalt - LVA - Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1) vom 24. die Klage auf Abänderung eines früheren Unterhaltstitels zurückgewiesen (Ziffer 2) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz auf das Rentenkonto des Ehemanns bei der LVA Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,8o DM, bezogen auf den 3o. Mit ihrer weiteren Beschwerde hält die Ehefrau an ihrer Auffassung fest, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Lasten grob unbillig und daher gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zu versagen sei, zu demal die Übertragung von Rentenanwartschaften auf den Ehemann nicht zu einer Erhöhung seiner Rente führen könne. 1. Allerdings steht es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB nicht entgegen, daß der Ehemann bereits vor der Eheschließung Altersruhegeld bezogen hat. Dezember 1981 - IVb ZB 555/8o - (FamRZ 1982, 258, in Fortführung des Beschlusses BGH vom 17. Die Annahme der Ehefrau, daß wegen des sogenannten Versicherungsfallprinzips die Übertragung von Rentenanwartschaften auf den Ehemann dessen Rente nicht mehr erhöhen könne und deshalb wirtschaftlich zwangsläufig ins Leere gehe, trifft nicht zu. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in dem hier gegebenen Zusammenhänge bewußt über das Versicherungsfallprinzip hinweggesetzt mit der Folge, daß der Ausgleichsberechtigte bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften auch dann eine höhere Rente erlangt, wenn der Versicherungsfall bei ihm bereits eingetreten war (s. Die Heranziehung der Ehefrau zu dem Versorgungsausgleich wäre angesichts der weiteren Umstände des Falles grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB. Von der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist Gebrauch zu machen, wenn und soweit die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. m.w.N.)..Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist und voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen (vgl. Der Ehemann verfügt über eine - unter den Verhältnissen der Parteien als ausreichend zu bezeichnende - Rente von monatlich 1 128,5o DM (Wert 1979). vorgerücktem Alter steht, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schwerbehindert ist und dementsprechend, wie sich aus der Auskunft der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 24. Es wäre befremdlich, wenn die in dieser Weise sozial schwächere Ehefrau gleichwohl einen Teil ihrer ohnehin bescheidenen Rentenanwartschaft an den Ehemann abgeben müßte, der hierauf nicht entscheidend angewiesen ist (vgl. Hinzu kommt, daß die für den Versorgungsausgleich in Betracht kommenden Anwartschaften, die die Ehefrau in der Ehezeit erworben hat, nicht auf eine Erwerbstätigkeit in der Ehezeit, sondern, wie die Auskunft der LVA Niederbayern-Oberpfalz ergibt, ausschließlich auf die Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gemäß §§ 1258, 1259 Abs. 1 RVO zurückzuführen sind, so daß die Ursache für diese Anwartschaften nicht eigentlich in der Ehe, sondern in der Erwerbstätigkeit der Ehefrau vor der Eheschließung liegt. Jedenfalls unter Mitberücksichtigung dieses weiteren Umstandes wäre die Durchführung des Versorgungsausgleich im vorliegenden Falle grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB und ist damit insgesamt zu versagen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 629/80
in der Familiensache
 Anna
geb. S|
Ir Sl
 Istraße 9, R|
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Otto
 traße
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1.	Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, . Vers.Nr.: MHHHPo3
2.	Landesversicherungsanstalt Württemberg,
 Vers.Nr.:
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch den Vor sitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr,
 Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Oktober 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des lo. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 1979 aufgehoben.
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 5. Januar 1979 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren fallen den Parteien je zur Hälfte zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM
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Gründe:
Ip Die Parteien haben am 4. Februar 1974 geheiratet. Sie hatten sich verständigt, ungeachtet der Eheschließung ihre getrennten Wohnungen und ihre bisherige Lebensweise beizubehalten. Seit dem 1. Oktober 1974 sind ihre Beziehungen endgültig abgebrochen.
Eine im Februar 1975 erhobene Ehescheidungsklage des Ehemannes (jetzigen Antragstellers) wurde abgewiesen, weil ein ehewidriges Verhalten der Ehefrau (jetziger Antragsgegnerin), wie es der Ehemann behauptet hatte, nicht festzustellen war. In dem hier zugrundeliegenden Verfahren ist der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau am 15. Dezember 1977 zugestellt worden.
Der Ehemann bezog zu dem Zeitpunkt der Eheschließung bereits Altersruhegeld. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts betrug es zuletzt 1 128,5o DM (Wert 1979) . Die Ehefrau, zu dem Zeitpunkt der Eheschließung 47 Jahre alt, ist als Schwerbehinderte anerkannt. Sie war während der Ehe der Parteien teils arbeitsunfähig, teils arbeitslos. Ihr sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften zugeschrieben worden, die nach Auskunft der Landesversicherungsanstalt - LVA - Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1) vom 24. Oktober 1978, bezogen auf den 3o. November 1977, monatlich 59,6o DM betragen.
Durch Verbundurteil vom 5. Januar 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1),
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die Klage auf Abänderung eines früheren Unterhaltstitels zurückgewiesen (Ziffer 2) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz auf das Rentenkonto des Ehemanns bei der LVA Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,8o DM, bezogen auf den 3o. November 1977, übertragen hat (Ziffer 3).
Die gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde hält die Ehefrau an ihrer Auffassung fest, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Lasten grob unbillig und daher gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zu versagen sei, zu demal die Übertragung von Rentenanwartschaften auf den Ehemann nicht zu einer Erhöhung seiner Rente führen könne.
II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1. Allerdings steht es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB nicht entgegen, daß der Ehemann bereits vor der Eheschließung Altersruhegeld bezogen hat. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/8o - (FamRZ 1982, 258, in Fortführung des Beschlusses BGH vom 17. Oktober 1979 - IV ZB lo/79 - FamRZ 198o, 129) Bezug genommen. Auch eine Berück-
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sichtigung dieses Umstandes im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB, wie sie die Ehefrau für richtig hält, scheidet aus. Die Annahme der Ehefrau, daß wegen des sogenannten Versicherungsfallprinzips die Übertragung von Rentenanwartschaften auf den Ehemann dessen Rente nicht mehr erhöhen könne und deshalb wirtschaftlich zwangsläufig ins Leere gehe, trifft nicht zu. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in dem hier gegebenen Zusammenhänge bewußt über das Versicherungsfallprinzip hinweggesetzt mit der Folge, daß der Ausgleichsberechtigte bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften auch dann eine höhere Rente erlangt, wenn der Versicherungsfall bei ihm bereits eingetreten war (s. aaO).
2. Gleichwohl kann der Versorgungsausgleich hier nicht stattfinden. Die Heranziehung der Ehefrau zu dem Versorgungsausgleich wäre angesichts der weiteren Umstände des Falles grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB. Der Senat sieht sich in der Lage, unter diesem Gesichtspunkt abschließend in der Sache selbst zu entscheiden.
Von der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist Gebrauch zu machen, wenn und soweit die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Zwar besteht die Ausgleichspflicht grundsätzlich unabhängig von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten und ist die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten nicht Voraussetzung des
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Ausgleichsanspruchs. Der Versorgungsausgleich ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er - für den späteren Rentenfall - den notwendigen Eigenbedarf des Verpflichteten in Frage stellt. Indessen kann es eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB begründen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 aaO S. 258 f. m.w.N.)..Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist und voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen (vgl. aaO S. 259 m.w.N.).
Es mag dahinstehen, ob sich der Versorgungsausgleich vorliegend nach diesen Grundsätzen bereits bei einem bloßen Vergleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse als grob unbillig darstellt. Der hier gegebene Fall kommt indes den genannten Voraussetzungen zu demindest nahe. Der Ehemann verfügt über eine - unter den Verhältnissen der Parteien als ausreichend zu bezeichnende - Rente von monatlich 1 128,5o DM (Wert 1979). Dagegen hat die Ehefrau lediglich Rentenanwartschaften von monatlich etwa 215 DM. Ihre Möglichkeiten, weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben, erscheinen begrenzt, da sie schon in
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vorgerücktem Alter steht, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schwerbehindert ist und dementsprechend, wie sich aus der Auskunft der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 24. Oktober 1978 ergibt, schon seit Anfang 1974 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Es wäre befremdlich, wenn die in dieser Weise sozial schwächere Ehefrau gleichwohl einen Teil ihrer ohnehin bescheidenen Rentenanwartschaft an den Ehemann abgeben müßte, der hierauf nicht entscheidend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/8o - FamRZ 1981, 756,
757). Hinzu kommt, daß die für den Versorgungsausgleich in Betracht kommenden Anwartschaften, die die Ehefrau in der Ehezeit erworben hat, nicht auf eine Erwerbstätigkeit in der Ehezeit, sondern, wie die Auskunft der LVA Niederbayern-Oberpfalz ergibt, ausschließlich auf die Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gemäß §§ 1258, 1259 Abs. 1 RVO zurückzuführen sind, so daß die Ursache für diese Anwartschaften nicht eigentlich in der Ehe, sondern in der Erwerbstätigkeit der Ehefrau vor der Eheschließung liegt.
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Jedenfalls unter Mitberücksichtigung dieses weiteren Umstandes wäre die Durchführung des Versorgungsausgleich im vorliegenden Falle grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB und ist damit insgesamt zu versagen.
Lohmann	Blumenrohr	Macke
 Zysk	Nonnenkamp