Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die BundesVersicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht Beschwerde erhoben, ohne sich hierbei von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. September 1978 - IV ZB 97/78 (LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FaaRZ 1978, 889 = NJV 1979, 1o8) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung Uber den Versorgungsausgleich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 623 Abs. 1 ZPO ist. Der Senat hält die Einwände, die gegen eine Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen im Versorgungsausgleichsverfahren erhoben worden sind, nicht für durchgreifend. Allerdings betrifft § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG unmittelbar nur das Verfahren über die weitere Beschwerde und wird gerade insoweit durch die Sonderregelung des § 621 e Abs, 4 ZPO verdrängt, die sowohl für selbständig betriebene FGG-Familiensachen als auch für die isolierte Anfechtung von FGG-FolgeSachen gilt (§§ 621 a Abs, 1 Satz 1, 629 a Abs, 2 Satz 1 ZPO), Der Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG, auf den der Bundesgerichtshof in seiner früheren Entscheidung abgestellt hat, ist jedoch nicht auf das Verfahren über die weitere Beschwerde beschränkt, sondern gilt auch - und erst recht - für das Verfahren der Vorinstanzen. Daß der unmittelbare Anwendungsbereich des § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG auf die weitere Beschwerde beschränkt ist, hat seinen Grund darin, daß im FGG-Verfahren überhaupt nur insoweit ein Anwaltszwang besteht und daher die Regelung einer Ausnahme vom Anwaltszwang für die Vorinstanzen überflüssig und gegenstandslos wäre. Wenn dagegen im FGG-Ver-fahren auch in den Tatsacheninstanzen ein Anwaltszwang begründet würde, könnte die Befreiung vom Anwaltszwang für Behörden sinnvollerweise nicht auf die weitere Beschwerde beschränkt bleiben, sondern müßte auf die Tatsacheninstanzen ausgedehnt werden. Danach bestehen keine systematischen Bedenken, das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG in FGG-Scheidungsfolgesachen auf das Verfahren vor den Tatsacheninstanzen auszudehnen, nachdem durch § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO für diese grundsätzlich der Anwaltszwang eingeführt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber gerade für das eigentliche Anwendungsgebiet des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG, nämlich für das Verfahren über die weitere Beschwerde, das Behördenprivileg durch die Sonderregelung des § 621 e Abs.4 ZPO abgeschafft hat. § 621 e Abs.4 ZPO ist, wie bereits dargelegt, Ausdruck des Prinzips, daß im Revisions und Rechtsbeschwerdeverfahren ein gesteigertes Bedürfnis für den Vertretungszwang bestehen kann. Auch aus § 78 Abs. 1 ZPO folgt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner früheren Entscheidung dargelegt hat - nicht zwingend, daß der Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG in ScheidungsfolgeSachen nicht Nach den Gesetzesmaterialien lag der Einführung der Vorschrift des % 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht der Gedanke zugrunde, auch für die am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen den Anwaltszwang zu begründen. Nach der Neuformulierung des Entwurfs der Vorschrift ist der Rechtsausschuß des Bundestages allerdings davon ausgegangen, daß der Anwaltszwang in FGG-FolgeSachen auch für Behörden (zu demindest für das Jugendamt im Verfahren über die elterliche Gewalt und das Verkehrsrecht) gelte (BT-Drucks. In Ermangelung eines eindeutigen gesetzlichen Ausschlusses muß aber das grundsätzlich für alle PGG-Ver-fahren geltende Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungsausgleichs-Folgesachen gelten, da die Gründe, die die Ausnahme der Behörden vom Anwaltszwang sachgerecht erscheinen lassen, auch Insoweit gegeben sind. Selbst wenn man eine Beschwer in dem Sinne für erforderlich erachten würde, daß die angefochtene Entscheidung nicht nur die RechtStellung des Versicherungsträgers verändert, sondern daß sich diese Veränderung für den Versicherungsträger im konkreten Fall nachteilig auswirkt, wäre die Beschwerde zulässig.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 621 e; FGG §§ 29 Abs. 1 Satz 3, 53 b Abs. 2 Es wird daran festgehalten, daß die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungs ausgleichs-Folgesachen nicht dem Anwaltszwang unterliegen (Bestätigung von BGH LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 1o8). BGH, Beschluß vom 21. Mai 193o - IV b ZB 628/3o OLG Oldenburg AG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 628/80 BESCHLUSS in der Familiensache gegen Weitere Beteiligte: 1. 2 /s Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3* Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. November 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo,— DM. Gründe : I. Das Amtsgericht hat im Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die BundesVersicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht Beschwerde erhoben, ohne sich hierbei von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Das Beschwerdegericht hat aus diesem Grunde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die BundesVersicherungsanstalt für Angestellte mit der weiteren Beschwerde* II. Das Rechtsmittel hat Erfolg* 1. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Beschluß vom 2o. September 1978 - IV ZB 97/78 (LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FaaRZ 1978, 889 = NJV 1979, 1o8) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung Uber den Versorgungsausgleich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 623 Abs. 1 ZPO ist. Dieser Entscheidung ist - wie aus den zu dem Bundesgerichts hof gelangten Verfahren und aus vereinzelten veröffentlichten Entscheidungen (OLG Jfiinchen FamRZ 1979, 6o1j OLG Celle FamRZ 198o, 164) ersichtlich ist - die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend gefolgt (zustimmend auch: ZÖller/Philippi, ZPO 12. Aufl. § 629a Anm. 4). Sie hat jedoch auch Kritik gefunden (OLG Oldenburg FamRZ 1979, 1o5o; KG NJV 1979, 2251, 2253; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 629 a Anm. 3 Aj Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Nachtrag zur 11. Aufl. Abschnitt B VII 5} Oehlers, FamRZ 1979, 1I4j Walter, FamRZ 1979, 663, 671 f.). Das Beschwerdegericht hat sich im vorliegenden Fall dieser Kritik aus den gleichen Erwägungen angeschlossen, die es bereits in der vorstehend angeführten, in FamRZ 1979, 1o5o veröffentlichten Entscheidung angestellt hat. Der Senat hält die Einwände, die gegen eine Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen im Versorgungsausgleichsverfahren erhoben worden sind, nicht für durchgreifend. Allerdings betrifft § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG unmittelbar nur das Verfahren über die weitere Beschwerde und wird gerade insoweit durch die Sonderregelung des § 621 e Abs, 4 ZPO verdrängt, die sowohl für selbständig betriebene FGG-Familiensachen als auch für die isolierte Anfechtung von FGG-FolgeSachen gilt (§§ 621 a Abs, 1 Satz 1, 629 a Abs, 2 Satz 1 ZPO), Der Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG, auf den der Bundesgerichtshof in seiner früheren Entscheidung abgestellt hat, ist jedoch nicht auf das Verfahren über die weitere Beschwerde beschränkt, sondern gilt auch - und erst recht - für das Verfahren der Vorinstanzen. Daß der unmittelbare Anwendungsbereich des § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG auf die weitere Beschwerde beschränkt ist, hat seinen Grund darin, daß im FGG-Verfahren überhaupt nur insoweit ein Anwaltszwang besteht und daher die Regelung einer Ausnahme vom Anwaltszwang für die Vorinstanzen überflüssig und gegenstandslos wäre. Wenn dagegen im FGG-Ver-fahren auch in den Tatsacheninstanzen ein Anwaltszwang begründet würde, könnte die Befreiung vom Anwaltszwang für Behörden sinnvollerweise nicht auf die weitere Beschwerde beschränkt bleiben, sondern müßte auf die Tatsacheninstanzen ausgedehnt werden. Das Gesetz erachtet die Vertretung durch einen Anwalt (oder in besonderen Verfahrensarten durch einen dafür geeigneten anderen Bevollmächtigten) im Verfahren über die Revision und die ihr artverwandten Rechtsmittel eher für geboten als in den Vorinstanzenj das zeigt sich in den Vorschriften, die in einzelnen Verfahrensarten, für die an sich kein Anwalts- oder Vertretungszwang besteht, diesen für das Verfahren vor dem Revisionsgericht vorschreiben (vgl* insbesondere § 67 VwGOj § 166 SGG). Dasselbe Prinzip kommt für die hier in Frage stehenden Verfahrensarten in § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 621 e Abs. 4 ZPO zu dem Ausdruck. Eine Regelung, die das Verfahren der unteren Instanzen dem Vertretungszwang unterwirft und das Verfahren vor dem Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht davon freistellt, kennt das Gesetz dagegen nicht. Danach bestehen keine systematischen Bedenken, das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG in FGG-Scheidungsfolgesachen auf das Verfahren vor den Tatsacheninstanzen auszudehnen, nachdem durch § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO für diese grundsätzlich der Anwaltszwang eingeführt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber gerade für das eigentliche Anwendungsgebiet des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG, nämlich für das Verfahren über die weitere Beschwerde, das Behördenprivileg durch die Sonderregelung des § 621 e Abs. 4 ZPO abgeschafft hat. § 621 e Abs. 4 ZPO ist, wie bereits dargelegt, Ausdruck des Prinzips, daß im Revisions und Rechtsbeschwerdeverfahren ein gesteigertes Bedürfnis für den Vertretungszwang bestehen kann. Aus der Vorschrift kann daher nicht zwingend abgeleitet werden, daß das Behördenprivileg für die Tatsacheninstanzen nicht bestehen könne. Auch aus § 78 Abs. 1 ZPO folgt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner früheren Entscheidung dargelegt hat - nicht zwingend, daß der Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG in ScheidungsfolgeSachen nicht S9 durchgreifen könne« Im Gegensatz zu § 621 e Abs. 4 ZPO spricht die Vorschrift nicht von den Beteiligten, sondern nur von den Parteien. Dies genügt zwar für sich allein nicht, um eine Subsumtion anderer Beteiligter unter diesen Begriff auszuschließen. Umgekehrt ergibt die Vorschrift aber auch nicht eindeutig, daß die sonstigen Beteiligten darunter fallen sollen. Nach den Gesetzesmaterialien lag der Einführung der Vorschrift des % 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht der Gedanke zugrunde, auch für die am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen den Anwaltszwang zu begründen. Der Gesetzentwurf der Bundes regierung sah deren Beteiligung in Folgesachen des § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO noch nicht vorj wohl aber wäre danach etwa eine Beteiligung des Jugendamts in Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO möglich gewesen. Gleichwohl enthielt der Entwurf in § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung, daß die "Ehegatten" sich im ersten Rechtszug von einem beim übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten (BT-Drucks. 7/65o S. 24). Daß allein die Ehegatten sich von einem beim übergeordneten Landgericht statt beim zuständigen Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwalt sollten vertreten lassen können, während den sonstigen Verfahrensbeteiligten eine derartige Möglichkeit nicht zustehen sollte, kann nicht angenommen werden. Der Entwurf der Bundesregierung nahm mithin offenbar keinen Zwang zu anwaltlicher Vertretung Dritter an, die am Verfahren, insbesondere an den dem FGG unterliegenden Folgesachen, beteiligt sein konnten. Die Änderung in "Parteien" in § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgte schließlich, weil nach der auf Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages beschlossenen Fassung des § 621 Abs. 1 Nr, 8 ZPO die Beteiligung Dritter in den - der ZPO unterliegenden - güterrechtlichen Streitigkeiten in Betracht kam (BT-Drucks. 7/4761 S. 61). Nach der Neuformulierung des Entwurfs der Vorschrift ist der Rechtsausschuß des Bundestages allerdings davon ausgegangen, daß der Anwaltszwang in FGG-FolgeSachen auch für Behörden (zu demindest für das Jugendamt im Verfahren über die elterliche Gewalt und das Verkehrsrecht) gelte (BT-Drucks. 7/4361 S. 73). Diese Auffassung ist jedoch im Gesetz selbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen. In Ermangelung eines eindeutigen gesetzlichen Ausschlusses muß aber das grundsätzlich für alle PGG-Ver-fahren geltende Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungsausgleichs-Folgesachen gelten, da die Gründe, die die Ausnahme der Behörden vom Anwaltszwang sachgerecht erscheinen lassen, auch Insoweit gegeben sind. Eine anwaltliche Vertretung der Rentenversicherungsträger erscheint weder zu deren eigenem Schutz noch zur Gewährleistung eines ordentlichen Verfahrensablaufs sachlich geboten. Dies wird im übrigen auch von den Stimmen, die der Auffassung des Bundesgerichtshofs entgegengetreten sind, nicht in Zweifel gezogen (vgl. insbesondere Oehlers, a.a.O. S. 114). 2. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. 8 /9 Das Oberlandesgericht hat in Zweifel gezogen - wenn auch letztlich offen gelassen -, ob die Bundesversicherungsanstalt durch die angefochtene Entscheidung beschwert sei, weil das mit der Beschwerde geltend gemachte Versehen des Amtsgerichts bei der Berücksichtigung der Dauer der Ehezeit dazu geführt habe, daß mehr Anwartschaften als sachlich gerechtfertigt auf das bei der BundesVersicherungsanstalt geführte Konto der Ehefrau übertragen worden seien, und damit der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der wirklichen Ehezeit weniger Anwartschaften zufließen würden. Daraus ergeben sich jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, in welcher Art und Weise der Rentenversicherungsträger beschwert sein muß, um ein Rechtsmittel einlegen zu können. Selbst wenn man eine Beschwer in dem Sinne für erforderlich erachten würde, daß die angefochtene Entscheidung nicht nur die RechtStellung des Versicherungsträgers verändert, sondern daß sich diese Veränderung für den Versicherungsträger im konkreten Fall nachteilig auswirkt, wäre die Beschwerde zulässig. Die Übertragung höherer Anwartschaften auf das bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte bestehende Versicherungskonto der Ehefrau bedeutete für die Beschwerdeführerin einen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteil, weil diese Übertragung eine Erhöhung der von der Beschwerdeführerin später zu zahlenden Rente der Ehefrau zur : Folge hatte. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den beteiligten Trägem der gesetzlichen Rentenversicherungen ist mit der Übertragung von Anwartschaften im Vege des Versorgungsausgleichs nicht verbunden. Dr. Seidl Blumenröhr Dr. Grell Knüfer Lohmann