Ein Flüchtling im Sinne des Genfer Flüchtlingsabkommens, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, steht in Bezug auf die internationale Zuständigkeit einem deutschen Staatsangehörigen gleich. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3o. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die gegen den letzteren Ausspruch erhobene Beschwerde der Ehefrau ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Da der Ehemann die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Zugangs zu den Gerichten dieselbe Behandlung wie ein deutscher Staatsangehöriger und steht damit in Bezug auf die internationale Zuständigkeit einem deutschen Staatsangehörigen gleich (BGH, Urteil vom 11. Nach der - nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)Statut. Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. Im vorliegenden Fall ist der Ehemann im Sinne dieser Grundsätze wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln, weil sich sein - für die Ehescheidung nach Art. 17 EGBGB maßgebliches -Personalstatut aufgrund seines Flüchtlingsstatus nach dem Recht des Wohnsitzlandes und damit nach deutschem Recht bestimmt (Art. 12 des Genfer Flüchtlingsabkommens; vgl. Im übrigen bedarf es der unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über den vom Ehemann vorsorglich gestellten Antrag auf Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs.4 Sätze 3 und 4 des 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II 559) Art. 16 Abs. 2 Ein Flüchtling im Sinne des Genfer Flüchtlingsabkommens, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, steht in Bezug auf die internationale Zuständigkeit einem deutschen Staatsangehörigen gleich. BGH, Beschl.v. 3o. Juni 1982 - IVb ZB 626/80 - OLG Karlsruhe AG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 626/8o BESCHLUSS in der Familiensache geb. Kun Bela, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Beschwerde führer in, Rechtsanwalt Prof. Dr - gegen Andreas AfBBstraße fH' Antragsteller und Beschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang G Hans-BHBHI-Straße 8, Mal Weitere Beteiligte: Landesversiche^ingsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Am Alten vflim 8' iJHHHBf 24 HBB d flu 2 bS Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3o. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 lo5 DM. Gründe: I. Die Parteien haben als jugoslawische Staatsangehörige am 13. Dezember 1941 in Jugoslawien die Ehe geschlossen. Der Ehemann (Antragsteller) hat im Jahre 1956 Jugoslawien illegal verlassen und lebt seither in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 3 II 559, 56o; im folgenden: Genfer Flüchtlingsabkommen). Die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist später als jugoslawische Staatsangehörige mit zeitlich begrenztem Visum ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens ist sie wieder nach Jugoslawien verzogen. Die Parteien leben mindestens seit dem Jahre 1971 getrennt. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die gegen den letzteren Ausspruch erhobene Beschwerde der Ehefrau ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie besteht, wie sich aus § 6o6 b ZPO ergibt, in Ehesachen schon dann, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Da der Ehemann die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. genießt er gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens hinsichtlich des 4 Zugangs zu den Gerichten dieselbe Behandlung wie ein deutscher Staatsangehöriger und steht damit in Bezug auf die internationale Zuständigkeit einem deutschen Staatsangehörigen gleich (BGH, Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577, 579; Beitzke, Festschrift Fragistas - 1966 - S. 377, 385; Zöller/Geimer, ZPO 13. Aufl. § 6o6 b Anm. III 6). Aus der internationalen Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren folgt diejenige für das Verfahren über den Versorgungsausgleich (BGHZ 75, 241, 243 f.) . 2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß das Personalstatut des Ehemannes aufgrund seines Flüchtlingsstatus das deutsche Recht sei. Sie haben jedoch angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden Ehewirkungsstatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 29o m.w.N.) hier entfalle, weil das jugoslawische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne. Dieser letzteren Auffassung kann nicht beigetreten werden. Nach der - nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)Statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den 5 Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/8o - FamRZ 1982, 152). Im vorliegenden Fall ist der Ehemann im Sinne dieser Grundsätze wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln, weil sich sein - für die Ehescheidung nach Art. 17 EGBGB maßgebliches -Personalstatut aufgrund seines Flüchtlingsstatus nach dem Recht des Wohnsitzlandes und damit nach deutschem Recht bestimmt (Art. 12 des Genfer Flüchtlingsabkommens; vgl. BGHZ 36, 357, 36o; BGH, Urteil vom 11. April 1979 aaO S. 579). Der Anwendung deutschen Rechts als Scheidungsfolgenstatut steht es nicht entgegen, daß der Ehemann den Flüchtlingsstatus erst nach der Eheschließung erworben hat (vgl. Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 52o/8o - FamRZ 1982, 585). 6 l/J 3. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Das Oberlandesgericht hat trotz der im ersten Rechtszug durchgeführten Ermittlungen zu den vorhandenen Versorgungsanwartschaften - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Im übrigen bedarf es der unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über den vom Ehemann vorsorglich gestellten Antrag auf Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG. Lohmann Seidl Blumenrohr Macke Nonnenkamp