Ein Rentenversicherungsträger, der am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 2 BGB verfahrenswidrig nicht beteiligt, dem die Entscheidung aber zugestellt worden ist, kann den Verfahrensmangel (nur) auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege, in erster Linie also mit der (fristgebundenen) Beschwerde nach § 621 e ZPO geltend machen. Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ist es davon ausgegangen, daß in der Ehe nur der Antragsgegner Versorgungsanwartschaften erworben hat, und zwar als Beamter bei der weiteren Beteiligten zu 2.In Höhe der Hälfte dieser Anwartschaften von monatlich 356,06 DM hat das Gericht für die Antragstellerin auf einem bei der Beschwerdeführerin (BfA) zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften begründet. Das Familiengericht hat die Beschwerdeführerin am Verfahren nicht beteiligt. Nachdem diese von dem Verfahren durch Zustellung des Urteils Kenntnis erlangt hat, hat sie dagegen Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Jedoch durch Beschluß vom 7. Sie hat die Auffassung vertreten, soweit das Urteil den Versorgungsausgleich geregelt habe, sei es unwirksam, weil sie - die Beschwerdeführerin - als materiell Beteiligte zu dem Verfahren nicht hinzugezogen worden sei. Das Familiengericht hat den Antrag durch Beschluß vom 5. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihre Anträge weiter; hilfsweise beantragt sie, das Urteil des Familiengerichts vom 5. Die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde ist daher statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die ohne die in § 53 Abs. 2 Satz 1 FGG zwingend vorgeschriebene formelle Beteiligung des betroffenen Rentenversicherungsträgers am Verfahren zustande komme, entfalte keine materielle Rechtskraft und sei damit nichtig. Im vorliegenden Fall sei sie an dem Verfahren des Familiengerichts nicht formell beteiligt worden. Das Verfahren vor dem Familiengericht litt allerdings an einem Mangel, weil die Beschwerdeführerin hätte beteiligt werden müssen (§ 621 a Abs. 1 ZPO, § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG). Von einem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 2 BGB, wie es hier durchgeführt worden ist, ist der Rentenversicherungsträger, bei dem ein Rentenkonto errichtet werden soll, materiell betroffen und daher zu dem Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Die Zustellung des Urteils konnte eine formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin nicht mehr bewirken. Diesen Verfahrensmangel hätte die Beschwerdeführerin im Wege der (fristgebundenen) Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, § 20 Abs. 1 FGG geltend machen können. Die Beschwerdebefugnis setzt keine vorherige formelle Beteiligung am Verfahren voraus, sondern nach der für das Verfahren über den Versorgungsausgleich maßgebenden Vorschrift des § 20 FGG allein eine Rechtsbeeinträchtigung (BGH, Beschluß vom 20. Hingegen ist der von der Beschwerdeführerin eingeschlagene Weg, wegen des Verfahrensmangels die Nichtigkeit der Entscheidung feststellen zu lassen, im Gesetz nicht vorgesehen. Soweit im Verwaltungs-streitverfahren andere Regeln gelten, wenn die Beiladung eines notwendig Beizuladenden unterblieben ist, können sie auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht übertragen werden. Könnte ein Rentenversicherungsträger, der verfahrenswidrig nicht formell beteiligt, dem aber die Entscheidung zugestellt worden ist, die Regelung des Versorgungsausgleichs Jederzeit für nichtig erklären lassen, so wäre erhebliche Rechtsunsicherheit die Folge. Diese wöge um so schwerer, als die Nichtigkeit der Regelung des Versorgungsausgleichs als Teiles einer Verbundentscheidung Auswirkungen auch auf deren übrigen Inhalt haben kann (vgl.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein s<r ZPO § 621 a Abs. 1; FGG § 53 b Abs. 2 Satz 1 Ein Rentenversicherungsträger, der am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 2 BGB verfahrenswidrig nicht beteiligt, dem die Entscheidung aber zugestellt worden ist, kann den Verfahrensmangel (nur) auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege, in erster Linie also mit der (fristgebundenen) Beschwerde nach § 621 e ZPO geltend machen. BGH, Beschl. v. 25. Juni 1980 - IV b ZB 625/80 OLG Nürnberg AG Nürnberg BUNDESGERICHTSHOF TV b ZB 623/80 BESCHLUSS in der Familiensache Antragstellerin, gegen Bundesbahnobersekretär Helmut F Straße 47, Nj Antragsgegner, Frau Brigitte R Straße 28, geb. ■Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt V/. II. Instanz >latz 8, •Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte H. II. Instanz und Kollegen, I, K.-H. rstr. 3, Ni weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.-Nr. 53 B Beschwerdeführerin, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Nürnberg, S^Ästraße 38-4o, Nürnberg, 2 ss~ Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn beschlossen : Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. November 1979 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4 272 DM. Gründe : I. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 5. Februar 1979 die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I), die elterliche Gewalt geregelt (Ziff. II) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. III). Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ist es davon ausgegangen, daß in der Ehe nur der Antragsgegner Versorgungsanwartschaften erworben hat, und zwar als Beamter bei der weiteren Beteiligten zu 2. In Höhe der Hälfte dieser Anwartschaften von monatlich 356,06 DM hat das Gericht für die Antragstellerin auf einem bei der Beschwerdeführerin (BfA) zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften begründet. Das Familiengericht hat die Beschwerdeführerin am Verfahren nicht beteiligt. Nachdem diese von dem Verfahren durch Zustellung des Urteils Kenntnis erlangt hat, hat sie dagegen Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Jedoch durch Beschluß vom 7. Mai 1979 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen hat. Die Beschwerdeführerin hat beim Familiengericht beantragt, 1. festzustellen, daß der '’Beschluß” vom 5. Februar 1979 nichtig sei, 2. den Versorgungsausgleich durchzuführen. Sie hat die Auffassung vertreten, soweit das Urteil den Versorgungsausgleich geregelt habe, sei es unwirksam, weil sie - die Beschwerdeführerin - als materiell Beteiligte zu dem Verfahren nicht hinzugezogen worden sei. Durch Beschwerde habe dieser Verfahrensmangel nicht behoben werden können, weil sie mangels formeller Beteiligung nicht rechtsmittelbefugt gewesen sei. Das Familiengericht hat den Antrag durch Beschluß vom 5. Juli 1979 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. November 1979 zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihre Anträge weiter; hilfsweise beantragt sie, das Urteil des Familiengerichts vom 5. Februar 1979 zu Ziff. III aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. /X II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Trotz der Besonderheit des Begehrens der Beschwerdeführerin, die eine bereits rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts beseitigen und ein erneutes Verfahren in Gang setzen möchte, handelt es sich um eine Familiensache, die den Versorgvingsausgleich betrifft (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Denn die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrem Antrag eine bestimmte - anderweitige - Regelung des Versorgungsausgleichs. Die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde ist daher statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt worden. III. Die weitere Beschwerde hat Jedoch keinen Erfolg. 1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die ohne die in § 53 Abs. 2 Satz 1 FGG zwingend vorgeschriebene formelle Beteiligung des betroffenen Rentenversicherungsträgers am Verfahren zustande komme, entfalte keine materielle Rechtskraft und sei damit nichtig. Erhalte der Rentenversicherungsträger vom Verfahren keine Kenntnis, so fehle ihm die Möglich^ keit, die Entscheidung zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall sei sie an dem Verfahren des Familiengerichts nicht formell beteiligt worden. Die Zustellung der Entscheidung habe dazu nicht genügt. Aus diesem Grunde sei sie zur Einlegung einer Beschwerde nicht befugt gewesen. Zur Behebung des Verfahrensmangels biete sich eine Lösung wie im Verwaltungsstreitverfahren an, wo ein erneutes Verfahren durchgeführt werden könne, wenn eine notwendige Beiladung fehlerhaft unterblieben sei. 2. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor dem Familiengericht litt allerdings an einem Mangel, weil die Beschwerdeführerin hätte beteiligt werden müssen (§ 621 a Abs. 1 ZPO, § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG). Von einem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 2 BGB, wie es hier durchgeführt worden ist, ist der Rentenversicherungsträger, bei dem ein Rentenkonto errichtet werden soll, materiell betroffen und daher zu dem Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 53 b FGG Anm. 4; Maier, Versorgungsausgleich § 53 b Anm. 2 S. 416 f.). Das hat das Familiengericht unterlassen. Die Zustellung des Urteils konnte eine formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin nicht mehr bewirken. Diesen Verfahrensmangel hätte die Beschwerdeführerin im Wege der (fristgebundenen) Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, § 20 Abs. 1 FGG geltend machen können. Ihre Auffassung, sie sei zur Beschwerde nicht berechtigt gewesen, trifft nicht zu. Die Beschwerdebefugnis setzt keine vorherige formelle Beteiligung am Verfahren voraus, sondern nach der für das Verfahren über den Versorgungsausgleich maßgebenden Vorschrift des § 20 FGG allein eine Rechtsbeeinträchtigung (BGH, Beschluß vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 - FamRZ 1978, 889, 890). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils käme ferner eine Wiederaufnahme -des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht, da es sich bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich um eine sogenannte echte Streitsache handelt (vgl. Habscheid FGG 6. Aufl. § 25 II und IV S. 145, 149; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 63 und § 31 Rdn. 22 a). Allerdings würde ein Wiederaufnahmeantrag im vorliegenden Fall erfolglos bleiben, da keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe vorliegt und zudem die Vorschrift des § 582 ZPO entgegensteht. Hingegen ist der von der Beschwerdeführerin eingeschlagene Weg, wegen des Verfahrensmangels die Nichtigkeit der Entscheidung feststellen zu lassen, im Gesetz nicht vorgesehen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine gerichtliche Entscheidung auch nicht deshalb nichtig, weil ein Betroffener nicht zu dem Verfahren hinzugezogen und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Vielmehr kann ein solcher Fehler nur zur Aufhebung der Entscheidung im Wege der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe führen. Soweit im Verwaltungs-streitverfahren andere Regeln gelten, wenn die Beiladung eines notwendig Beizuladenden unterblieben ist, können sie auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht übertragen werden. Denn der Dritte, der im Verwaltungsstreitverfahren notwendig beizuladen ist. hat eine andere Stellung als der materiell Beteiligte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der zu dem Verfahren hinzuzuziehen ist. Insbesondere kann er ein Rechtsmittel wirksam nur dann einlegen, wenn er durch Beschluß des Gerichts formell beigeladen worden ist (Eyermann/Fröhler VwGO 7. Aufl. § 65 Rdn. 15, 48). Gegen das Begehren der Beschwerdeführerin sprechen auch gewichtige praktische Bedenken. Könnte ein Rentenversicherungsträger, der verfahrenswidrig nicht formell beteiligt, dem aber die Entscheidung zugestellt worden ist, die Regelung des Versorgungsausgleichs Jederzeit für nichtig erklären lassen, so wäre erhebliche Rechtsunsicherheit die Folge. Diese wöge um so schwerer, als die Nichtigkeit der Regelung des Versorgungsausgleichs als Teiles einer Verbundentscheidung Auswirkungen auch auf deren übrigen Inhalt haben kann (vgl. BGH Beschluß vom 5» Dezember 1979 - IV ZB 75/79 -FamRZ 1980, 233; vgl. auch Heintzmann FamRZ 1980, 112 ff.). Andererseits ist den berechtigten Interessen des Rentenversicherungsträgers damit Genüge getan. daß er die ohne seine formelle Beteiligung zustande gekommene Entscheidung anfechten kann. Hierzu hat er jeweils ausreichend Gelegenheit, weil die Rechtsmittelfrist ihm gegenüber erst mit der Zustellung der Entscheidung an ihn in Lauf gesetzt wird. Dr. Grell Lohmann