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BGH · IVb ZB 624/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 624/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 28. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 15. Auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Saarburg vom 29. Im übrigen werden die Gerichtskosten der Rechtsmittelzüge beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 33,05 DM, bezogen auf den 31. Die Deutsche Bundespost hat mit der Beschwerde eine Verringerung des Ausgleichsbetrages erstrebt und beanstandet, daß die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht beachtet worden ist. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundespost ihr Verfahrensziel weiter verfolgt, jedoch in einem Schriftsatz vom 20. Februar 1984 das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der weiteren Beschwerde der Ehefrau aufzuerlegen. zur Folge hätte, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, die Deutsche Bundespost jedoch mit der Erledigterklärung den Antrag verbunden hat, die Kosten der weiteren Beschwerde der Ehefrau aufzuerlegen (vgl. Februar 1984 ist deshalb dahin zu verstehen, daß die Beschränkung auf den Kostenpunkt nur für den Fall erklärt worden ist, daß das Gericht eine Entscheidung auf der Grundlage einer Erledigung zu treffen hat. Weil das nicht der Fall ist, entscheidet der Senat über die weitere Beschwerde. Die weitere Beschwerde kann nicht mit der Ansicht durchdringen, das Eingreifen der RühensVorschrift des § 55 BeamtVG müsse nach § 1587 a Abs.6 Halbs. Beamtenversorgung des Ehemannes: Rentenanwartschaften der Ehefrau: Differenz: In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
KostenEhefrauRechtsmittelBundespostZBBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 624/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Maria Elisabeth P 41geb.
Ruf^P-V4PiP4-Straße 4P, W
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Herbert
Antragsgegner,
 weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion KoPPP, fMP-A-ri« #*fli zu Az.: #7-2/^7 4lp1»
Bes chwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R4P*5traße 0, BePjP-WiPT"“^^
zu Vers.-Nr.:	R
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk
 am 28. März 1984 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Februar 1981 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Saarburg vom 29. April 1980 in Ziffer II des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Deutschen Bundespost bestehenden Versorgungsan-wartschaft werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto ^BflHl54 R bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 30,76 EM, bezogen auf den 31. August 1979, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Deutsche Bundespost trägt 3/4 der Kosten der Rechtsmittelverfahren. Im übrigen werden die Gerichtskosten der Rechtsmittelzüge beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
 
Gründe :
I.
Die Parteien haben am	1973	geheiratet.	Der
 Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 22. September 1979 zugestellt worden.
Der Ehemann war vor der Eheschließung als Lehrling und Fernmeldehandwerker Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 1. Januar 1970 wurde er von der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1) in das Beamtenverhältnis übernommen. Er hat vor und während der Ehezeit (l. Mai 1973 bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erlangt. Deren Ehezeitanteil beträgt - ohne Berücksichtigung der insgesamt vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BCB i.V. mit § 55 BeamtVG - monatlich 210,71 DM, bezogen auf den 31. August 1979. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Die Höhe dieser Rentenanwartschaften ist bisher mit monatlich 144,60 DM, bezogen auf den 31. August 1979, angenommen worden. Aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie 149,20 DM.
 
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 33,05 DM, bezogen auf den 31. August 1979, begründet hat.
Die Deutsche Bundespost hat mit der Beschwerde eine Verringerung des Ausgleichsbetrages erstrebt und beanstandet, daß die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht beachtet worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundespost ihr Verfahrensziel weiter verfolgt, jedoch in einem Schriftsatz vom 20. Februar 1984 das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der weiteren Beschwerde der Ehefrau aufzuerlegen.
II.
1. Der Senat ist nicht in der Lage, eine Entscheidung aufgrund der - einseitigen - Erledigterklärung zu treffen. Eine Erledigung ist nicht eingetreten.
In eine Rücknahme der weiteren Beschwerde kann die Erledigterklärung deshalb nicht umgedeutet werden, weil eine solche die Verpflichtung der Deutschen Bundespost
 
zur Folge hätte, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, die Deutsche Bundespost jedoch mit der Erledigterklärung den Antrag verbunden hat, die Kosten der weiteren Beschwerde der Ehefrau aufzuerlegen (vgl. BGHZ 34, 200,
 204; Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 -FamRZ 1982, 156, 157).
Die Erklärung im Schriftsatz vom 20. Februar 1984 ist deshalb dahin zu verstehen, daß die Beschränkung auf den Kostenpunkt nur für den Fall erklärt worden ist, daß das Gericht eine Entscheidung auf der Grundlage einer Erledigung zu treffen hat. Weil das nicht der Fall ist, entscheidet der Senat über die weitere Beschwerde.
2.	Die weitere Beschwerde kann nicht mit der Ansicht durchdringen, das Eingreifen der RühensVorschrift des § 55 BeamtVG müsse nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch in dem hier vorliegenden Fall des ausschließlich vorehelichen Rentenerwerbs berücksichtigt werden. Das widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 -
FamRZ 1983, 1005).
3.	Das Rechtsmittel hat jedoch aus anderem Grunde einen Teilerfolg. Bei Berücksichtigung der neuen Tabellenwerte ergeben sich für die Ehefrau geringfügig erhöhte ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften (s. oben unter I).
Das verringert den Ausgleichsbetrag nach Maßgabe der folgenden Rechnung:
 
Beamtenversorgung des Ehemannes: Rentenanwartschaften der Ehefrau: Differenz:
Hälfte der Differenz:
210,71 DM 149.20 DM 61,51 EM 30,76 DM.
In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes Rentenanwartschaften zu begründen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel der Deutschen Bundespost ohne Erfolg.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Blumenrohr
Zysk