Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der BVA vom 2. Dezember 1978 hat die BVA mitgeteilt, die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (nach § 53 a der Satzung der BVA) betrage monatlich 129,60 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 469,90 DM und 159,70 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. ft Auf die von dem Ehemann erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 10,48 DM (Hälfte des auf 20,96 DM dynamisierten Betrages von 129,60 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1746,70 DM (berechnet unter Berücksichtigung einer im Jahre 1978 von dem Ehemann abgegebenen Bereiterklärung) herabgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des von dem Amtsgericht vorgenommenen Ausgleichs der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Vers or gungs rente erstrebt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1387 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gern. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als imverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann ehezeitlich erworbene andere Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der BVA zustehen, von denen sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Sie sind Pflichtversicherte in Sinne des neuen Teils dieser Satzung geworden nit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung nit Wirkung von 1. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. Falls das Zusatzversorgungs-verhältnis des Ehemannes aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrunde zu legen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA während der Ehezeit - als unverfallbare Anwartschaften - erlangt hat. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und gegebenenfalls zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenen neuen Grundlage an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF XVb ZB 624/80 BESCHLUSS in der Familiensache 52? traße Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: gegen Heidemarie S geh. S( Platz Antrags gegnerin, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte» RtStraß BflBhWflMBBBP» Vers .-Nr.: Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Correll - 2) Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Vers.-Nr.: ttraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Dezember 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1000,— DM. Gründe : I. Der im Jahre 1938 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 9. Dezember I960 die Ehe geschlossen. Am 7. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Dezember I960 bis 30. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 469,90 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 159,70 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA - Abt.. B). Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der BVA vom 2. Mai 1978 mit 120,10_DM angenommen hat. In einer weiteren Auskunft vom 4. Dezember 1978 hat die BVA mitgeteilt, die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (nach § 53 a der Satzung der BVA) betrage monatlich 129,60 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 469,90 DM und 159,70 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 60,05 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 30. Juni 1977 zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 10.699,01 DM an die BfA zu zahlen. ft Auf die von dem Ehemann erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 10,48 DM (Hälfte des auf 20,96 DM dynamisierten Betrages von 129,60 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1746,70 DM (berechnet unter Berücksichtigung einer im Jahre 1978 von dem Ehemann abgegebenen Bereiterklärung) herabgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des von dem Amtsgericht vorgenommenen Ausgleichs der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Vers or gungs rente erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Gegen die Zulässigkeit der von der BfA erhobenen weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 « FamRZ 1981, 132; NJW 1981, 1274). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1387 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gern. § 44, § 44a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gern. § 1387 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gern. § 37 Abs. 1a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungs- rente andererseits gem. § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als imverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann ehezeitlich erworbene andere Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der BVA zustehen, von denen sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 die werthöchste zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungs ausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (30. Juni 1977) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA (Abt. B) in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrunde gelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilten Auskünfte der BVA vom 2. Mai 1978 und vom 4. Dezember 1978 bezogen hatten. Mit Wirkung vom 1. August 1979 an ist jedoch eine Neufassung der Satzung der BVA (Abt. B) in Teil D in Kraft getreten. Nach den Übergangsvorschriften der neuen Satzung sind diejenigen Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten der BVA, die an Tage des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllten, also noch in einen Arbeitsverhältnis in Bereich der BVA standen, in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden. Sie sind Pflichtversicherte in Sinne des neuen Teils dieser Satzung geworden nit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung nit Wirkung von 1. August 1979 an insgesant nach den neuen Satzungsrecht bestinnen. Wie der Senat hierzu durch Beschluß von 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangs Vorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D. Da der ange-fochtene Beschluß am 12. November 1979 - und danit nach dem 1. August 1979 - erlassen worden ist, können die vorstehenden Grundsätze auch in dem hier zu entscheidenden Fall zu dem Tragen kommen. Falls das Zusatzversorgungs-verhältnis des Ehemannes aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrunde zu legen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA während der Ehezeit - als unverfallbare Anwartschaften - erlangt hat. Zum Bestand und zu dem Wert dieser Anwartschaften sind zunächst tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und gegebenenfalls zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenen neuen Grundlage an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Seidl Portmann Kzohn Macke Nonnenkamp