Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 10. Die Beschwerde des Freistaates Bayern gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 19. Der Ehemann (Antragsteller) steht als Beamter im Dienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). gericht - mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden ; Beamtenversorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für j Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 830,77 DM, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde des Freistaates Bayern, deren Ausführungen sich der Ehemann angeschlossen hat, hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 830,77 DM auf 749,39 DM herabgesetzt. Dazu ist das Oberlandesgericht gekommen, indem es bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - anders als das Familiengericht - nicht von der Besoldungsgruppe A 12, sondern nur von der Besoldungsgruppe A 11 ausgegangen ist, weil der Ehemann die Bezüge des Beförderungsamtes A 12 erst seit dem 1. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 -FamRZ 1982, 31 hat der Senat entschieden, daß bei der Ermittlung des Wertes einer Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) von der am Ende der Ehezeit tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe auszugehen ist. Anteil von 1.743,14 DM nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur Gesamtzeit, hier 26,25 zu 41,48, weist keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemannes und des Freistaates Bayern auf.Die Ehefrau hat gegen die auf dieser Berechnung beruhende Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht kein Rechtsmittel eingelegt. Unter Beachtung der von ihr während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 81,60 DM ergibt sich danach, wie vom Familiengericht angenommen, ein auszugleichender Wertunterschied von 1.661,54 DM und mithin ein Versorgungsausgleich in Höhe von 830,77 DM.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 625/80 BESCHLUSS in der Familiensache Erika geborene Kl Straße B, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Adolf S , Kurt-ScBBBB-Straße $ a, 9 Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Beteiligte: 1. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanz-direktion RBHHH» ÄBBBplatz gf Aktenzeichen: PL-R 180/43/Vers^ rVersAusgl., Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 7. April 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. November 1979 aufgehoben. Die Beschwerde des Freistaates Bayern gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 19. April 1979 wird zurückgewiesen. Von den in den Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten tragen der Antragsteller und der Freistaat Bayern ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe : I. Der Ehemann (Antragsteller) steht als Beamter im Dienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). Er wurde am 1. März 1977 zu dem Steueramtsrat und damit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert. Auf seinen der Ehefrau (Antragsgegnerin) im Juli 1977 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familien- gericht - mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden ; Beamtenversorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für j Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 830,77 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, begründet hat. Auf die Beschwerde des Freistaates Bayern, deren Ausführungen sich der Ehemann angeschlossen hat, hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 830,77 DM auf 749,39 DM herabgesetzt. Dazu ist das Oberlandesgericht gekommen, indem es bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - anders als das Familiengericht - nicht von der Besoldungsgruppe A 12, sondern nur von der Besoldungsgruppe A 11 ausgegangen ist, weil der Ehemann die Bezüge des Beförderungsamtes A 12 erst seit dem 1. März 1977, bei Ehezeitende (30. Juni 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) also noch nicht zwei Jahre lang, erhielt. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Nichterfüllung der ZweiJahresfrist des § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl I 2485) sei bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft für die Zwecke des Versorgungsausgleichs zu beachten. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts erstrebt. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 -FamRZ 1982, 31 hat der Senat entschieden, daß bei der Ermittlung des Wertes einer Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) von der am Ende der Ehezeit tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe auszugehen ist. Die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG bleibt gemäß § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB außer Betracht. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluß verwiesen. 2. Danach ist der Beschluß des Oberlandesgerichts abzu-ändem. Das Familiengericht hat der Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes zu Recht die am Ende der Ehezeit erzielten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 in der Dienstaltersstufe 14 mit insgesamt 3.390,15 DM zugrunde gelegt (Grundgehalt 2.822,47 IM; OrtsZuschlag 467, 68 DM; ruhegehaltsfähige Zulage 100 DM). Bei einer Gesamtzeit von 41,48 Jahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 mithin ein fiktives Altersruhegehalt von 2.542,61 DM und - einschließ lieh der jährlichen Sonderzuwendung - von 2.754,49 DM. Dessen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich mit einem Anteil von 1.743,14 DM nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur Gesamtzeit, hier 26,25 zu 41,48, weist keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemannes und des Freistaates Bayern auf. Die Ehefrau hat gegen die auf dieser Berechnung beruhende Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht kein Rechtsmittel eingelegt. Unter Beachtung der von ihr während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 81,60 DM ergibt sich danach, wie vom Familiengericht angenommen, ein auszugleichender Wertunterschied von 1.661,54 DM und mithin ein Versorgungsausgleich in Höhe von 830,77 DM. Seidl Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp J