* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 620/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 620/81

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21, Dezember 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Bundesknappschaft gegen den Beschluß des 16. Der Ehemann hat vor der Ehe bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu l) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. September 1979» § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayem Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 103,80 DM, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesknappschaft bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,33 DM, bezogen auf den 30. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und der Bunde sknappschaft hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Bundesknappschaft wie in den Vorinstanzen erreichen, daß die beamtenversorgungsrechtlich eingreifende Kürzungsregelung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. 2 BGB die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Kürzungsvorschriften (dort: § 55 BeamtVG) nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist (ebenso Senatsbeschluß vom 6, Juli 1983 - IVb ZB 79V81 - FainRZ 1983, 1005). Danach scheidet im vorliegenden Falle die Berücksichtigung von Kürzungsvorschriften bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. 2. Den ehezeitlich erworbenen Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ohne Anwendung von Kürzungsvorschriften hat das Oberlandesgericht zutreffend mit 524,46 DM bewertet. September 1979, haben daher die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA begründet.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
EhefrauBundesknappschaftZBBeschluß30BeschwerdeEhemannes

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 620/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Fritz D Kl
■Straße 0, HM,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Antragsteller, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kristina D KM^Ml£
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Freiherr von MHMÜ -
weitere Beteiligtes
1. Bundesknappschaft, P^BPstraße MMt
BMI, als Träger der Versorgungslast für den Ehemann und zu Vers.-Nr.: ■■■MMiD 009,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dres. und MMM -
2
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21, Dezember 1983 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Bundesknappschaft gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Bundesknappschaft trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert:	1	000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 8. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungs-antrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. Oktober 1979 zugestellt worden.
Der Ehemann hat vor der Ehe bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu l) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Seit dem 1. Januar 1962 steht er als Beamter im Dienste der Bundesknappschaft. Bei Ehezeitende bekleidete er dort ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 m, Stufe 13. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Juni 3968 bis 30. September 1979» § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayem Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 103,80 DM, bezogen auf den 30. Septem-
ber 1979, erworben
 
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesknappschaft bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,33 DM, bezogen auf den 30. September 1979, begründet hat. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und der Bunde sknappschaft hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Bundesknappschaft wie in den Vorinstanzen erreichen, daß die beamtenversorgungsrechtlich eingreifende Kürzungsregelung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 entschieden hat, sieht § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Kürzungsvorschriften (dort: § 55 BeamtVG) nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist (ebenso Senatsbeschluß vom 6, Juli 1983 - IVb ZB 79V81 - FainRZ 1983, 1005). Wegen der Begründung wird auf die genannten Beschlüsse verwiesen. Danach scheidet im vorliegenden Falle die Berücksichtigung von Kürzungsvorschriften bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. Das gilt sowohl für eine Anwendung des § 55 BeamtVG als auch für eine solche des § 10 Abs. 2 BeamtV aF; die Frage, welche dieser Vorschriften aufgrund der Rechts-
 
änderung in Art. 2 § 1 Nr. 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der HaushaltsStruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) einschlägig wäre, stellt sich daher nicht.
2. Den ehezeitlich erworbenen Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ohne Anwendung von Kürzungsvorschriften hat das Oberlandesgericht zutreffend mit 524,46 DM bewertet. Ihm steht ein Ehezeitanteil der von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von 103,80 DM gegenüber, so daß sich ein Wertunterschied von 420,66 DM ergibt. In Höhe von 210,33 DM als der Hälfte dieses Wertunterschiedes, bezogen auf den 30. September 1979, haben daher die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA begründet.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Nonnenkamp
0