Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten dem Antragsgegner und der Antragstellerin je zur Hälfte auferlegt. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (weitere Beteiligte zu 3; früher, bis zu dem Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Kammergerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 283,80 DM erlangt. Zu den Anwartschaften aus der Zusatzversorgung haben im übrigen die Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 10. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Die Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, weil sie noch nicht unverfallbar seien und als einheitliche Anwartschaft zudem nicht in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Teil aufgeteilt werden könnten. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde erhoben mit dem Antrag, auch die Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Stadt Wuppertal in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Kammergericht hat auf die Beschwerde den Ehemann - zusätzlich zu dem von dem Amtsgericht angeordneten Rentensplitting -verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 36,08 DM (Hälfte des auf 72,15 DM dynamisierten Betrages der Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente von 283,80 DM) - bezogen auf den 30. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit der Ehemann den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erstrebt. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Kammergericht zutreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste ehezeitlich erlangte statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. - dynamisierten - Anwartschaft auf die Versicherungsrente, wie sie das Kammergericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. 3. Den Wert der somit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat das Kammergericht mit monatlich 283,80 DM festgestellt und im Ergebnis zutreffend in einen dynamischen Betrag von 72,15 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 36,08 DM, sind mithin auf die weitere Beschwerde des Ehemannes - in Abänderung der ihm von dem Kammergericht auferlegten Pflicht zur Beitragszahlung - Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 617/81 BESCHLUSS in der Familiensache Alfred Straße®, Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geb. Hl fstraße Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 1. BundesVersicherungsanstalt für /Angestellte, Ri ■wMNi, Vers.Nr . : flfli P 027 Istraße 2. Landesvers^he^mgsanstalt Vers.Nr.: SHHHB H 515 3. Rheinische Zusatzversorgunoskass^TMl Vers «Nr.: Straße®, 4* 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Oktober 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 25. Februar 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß wie folgt neu gefaßt wird: Auf die Beschwerde der Antragsteller in wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Familiengericht - vom 19. November 1979 wie folgt abgeändert: Über die angeordnete Übertragung von Rentenanwartschaften hinaus werden zu Lasten der gegenüber der Rheinischen Zusatzversorgungskasse bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Versicherungs Konto Nr.: für die Antragsteller in auf ihrem Versicherungskonto Nr.:flHÜHB H 515 bei der Landesversicherungsan- >TV>'/23Lf2/l 3 - stalt Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 36,08 DM - bezogen auf den 30. September 1977 -begründet. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten dem Antragsgegner und der Antragstellerin je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die im April 1930 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Januar 1930 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 3. Juli 1951 die Ehe geschlossen. Am 6. Oktober 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1951 bis 30. September'1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaf- 4 ten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 884,10 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 11,60 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (weitere Beteiligte zu 3; früher, bis zu dem 1. Januar 1983: Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Kammergerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 283,80 DM erlangt. Zu den Anwartschaften aus der Zusatzversorgung haben im übrigen die Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 10. April 1979 und die Rheinische Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft an den Senat vom 25. Mai 1983 mitgeteilt: die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente betrage monatlich 264 DM, die Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente monatlich 182,35 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 265,97 DM; die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf die Besitzstandsrente belaufe sich auf monatlich 283,80 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere X'f 5 - Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 436,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 884,10 DM und 11,60 DM) - bezogen auf den 30. September 1977 - auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Die Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, weil sie noch nicht unverfallbar seien und als einheitliche Anwartschaft zudem nicht in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Teil aufgeteilt werden könnten. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde erhoben mit dem Antrag, auch die Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Stadt Wuppertal in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Kammergericht hat auf die Beschwerde den Ehemann - zusätzlich zu dem von dem Amtsgericht angeordneten Rentensplitting -verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 36,08 DM (Hälfte des auf 72,15 DM dynamisierten Betrages der Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente von 283,80 DM) - bezogen auf den 30. September 1977 - zu Gunsten der Ehefrau einen Betrag von 7 332,77 DM an die LVA Berlin zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er aus verfassungsrechtlichen 6 Gründen beantragt, seine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit der Ehemann den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erstrebt. Jedoch führt das Rechtsmittel wegen der Form des durchzuführenden Ausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsan- Z7 1 - stalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Kammergericht zutreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste ehezeitlich erlangte statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. 2. Gleichwohl kann der Beschluß des Kammergerichts nicht bestehen bleiben, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der Rechtslage entspricht. 8 Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft auf die Versicherungsrente, wie sie das Kammergericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Zf 9 - Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse, die als Rechtsnachfolgerin der Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes übernommen hat, sieht die Möglichkeit einer Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. 3. Den Wert der somit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat das Kammergericht mit monatlich 283,80 DM festgestellt und im Ergebnis zutreffend in einen dynamischen Betrag von 72,15 DM umgerechnet. - 10- In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 36,08 DM, sind mithin auf die weitere Beschwerde des Ehemannes - in Abänderung der ihm von dem Kammergericht auferlegten Pflicht zur Beitragszahlung - Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 93 a ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke