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BGH · ivb ZB 617/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb ZB 617/80

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Die Beschwerde des Amtes Rickling gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 13« November 1978 wird zurückgewiesen. Deren Höhe ist für die Ehefrau bisher mit 76,40 EM angenommen worden; sie beträgt nunmehr aufgrund der Änderung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Auf die Beschwerde des Amtes Rickling hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau auf 223,76 EM ermäßigt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich wiederhergestellt wird. 1. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs nur insoweit, als es sich um den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau (§ 1587 b Abs. 2 BGB) handelt. Die Erhöhung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 führt deshalb nicht zu einer Verringerung des Ausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, auf den das Amtsgericht unangefochten erkannt hat. 2. Hinsichtlich der zu dem Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften macht die weitere Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend, daß das Oberlandesgericht auf einen zu geringen Ausgleichsbetrag erkannt hat. weit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungs-Vorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. Somit ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit der ihnen zugrundeliegenden Auskunft der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK), der das Amt Rickling als Pflichtmitglied angehört, die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes: Die Höchstgrenze stimmt deshalb mit dem fiktiven Ruhegehalt überein, weil der Ehemann bereits das Endgehalt bezieht. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Für die Ehefrau wären danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 259,87 DM, bezogen auf den 31* Dezember 1976, zu begründen. 3* Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der für den Ehemann gegenüber dem Amt Rickling bestehenden Versorgungsanwartschaft begründet werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 93a ZPO
EhefrauBGBEhemannesEhemannBeschwerdeRentenanwartschaftenAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ZB 617/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hannelore Erna Marta
 bei NI
V erfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Dr. flj
 gegen
Ulf
 traöe
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Dr. 1
weitere Beteiligte:
1« Amt	vertreten	durch	den	Amts	vor	st	eher,
 Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	(
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9# Oktober 1979 aufgehoben.
Die Beschwerde des Amtes Rickling gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 13« November 1978 wird zurückgewiesen.
Das Amt Rickling trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert:	1 000 Ml.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 26. Oktober 1957 geheiratet. Der Scheidungsantrag des am flHHHHHV geborenen Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Januar 1977 zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die
 Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) und der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA, weitere Beteiligte zu 2). Deren Höhe ist für die Ehefrau bisher mit 76,40 EM angenommen worden; sie beträgt nunmehr aufgrund der Änderung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) 79 DM. Die Rentenanwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf insgesamt
268,30	DM; davon entfällt auf die Ehezeit ein Anteil von 91,10 EM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende.
Der Ehemann ist seit dem 2. Juli 1972 Beamter im Dienst des Amtes Rickling (weiterer Beteiligter zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 10.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf dasjenige der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 7,35 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 259,84 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1976.
Auf die Beschwerde des Amtes Rickling hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau auf 223,76 EM ermäßigt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß
 die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich wiederhergestellt wird. Der Ehemann und das Amt Rickling treten dem entgegen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1.	Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs nur insoweit, als es sich um den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau (§ 1587 b Abs. 2 BGB) handelt. Die Erhöhung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 führt deshalb nicht zu einer Verringerung des Ausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, auf den das Amtsgericht unangefochten erkannt hat.
2.	Hinsichtlich der zu dem Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften macht die weitere Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend, daß das Oberlandesgericht auf einen zu geringen Ausgleichsbetrag erkannt hat.
Das Oberlandesgericht hat bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die gesamten Rentenanwartschaften des Ehemannes, auch soweit sie aus der Zeit vor der Ehe stammen, berücksichtigt. Nach dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983,
358 (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 79V81 -FamRZ 1983, 1005) ist das fiktive Altersruhegeld um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag Jedoch nur inso-
 
weit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungs-Vorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse Bezug genommen.
Somit ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit der ihnen zugrundeliegenden Auskunft der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK), der das Amt Rickling als Pflichtmitglied angehört, die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes:
Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 10, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende monatlich 1.680,17 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 30. Juni 1999 wird der Ehemann insgesamt 37 Jahre und 363 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorsehriften 75 % von 1.680,17 DM « 1.260,13 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (105,01 DM), insgesamt also 1.365,14 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG beträgt nach der zutreffenden Auskunft der VAK ebenfalls 1.260,13 DM. Die Höchstgrenze stimmt deshalb mit dem fiktiven Ruhegehalt überein, weil der Ehemann bereits das Endgehalt bezieht. Sie ist für den Monat Dezember auf 2.520,26 DM zu verdoppeln.
 
Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:
Jan, - Nov.:	Dezember:
a)	Höchstgrenze:
b)	ungekürzte Versorgung:
c)	Rente aus gesetzl. Rentenvers.i
d)	Summe aus b) und c):
1.260.13 DM	2.520,26 I»!
1.260.13 DM	2.520,26 DM
268,30 DM	268,30 DM
1.528,43 DM	2.788,56 DM
e)	davon über Höchstgrenze, also
 Ruhensbetrag:	268,30 DM	268,30	DM
f)	Beamtenversorgung nach Kürzung
(Differenz b) ./. e)):	991,83 EM	2.251,96	DM
Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von
268,30	DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
 durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1.365,14 DM ./. 91,05 MI = 1.274,09 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit - 15 Jahre und 182 Tage - zu der Gesamtzeit - 37 Jahre und 363 Tage - (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
268.30	DM x 394.29 WE
= 91,05 Ml
1.161,84 WE
= 519,73 DM.
 
Für die Ehefrau wären danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 259,87 DM, bezogen auf den 31* Dezember 1976, zu begründen. Das Amtsgericht, dessen Urteil die Ehefrau nicht angegriffen hat, hat Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 259,84 IW begründet. Deshalb stellt der Senat diese Entscheidung - antragsgemäß - wieder her.
3* Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der für den Ehemann gegenüber dem Amt Rickling bestehenden Versorgungsanwartschaft begründet werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93 a, 97 ZPO.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Nonnenkamp