Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 26. Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern wird der Beschluß des 13. Zu Lasten der gegenüber dem Freistaat Bayern - Bezirksfinanzdirektion München -bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellern auf ihrem Versicherungskonto HHB H 533 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenan- Aus beidem resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2), deren Höhe bisher mit 281,20 DM angesetzt worden ist. Aufgrund der Änderungen von nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallender Anteil, bisher mit 88,60 DM angenommen, beträgt jetzt 88,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. sie beträgt nunmehr aufgrund der bereits genannten Änderungen von Tabellenwerten 112,10 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 311,81 DM, bezogen auf den 31. August 1979, begründet und wegen eines Teilbetrages der Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 28,70 DM sowie wegen der noch verfallbaren Anwartschaft der Ehefrau auf eine Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden in gleicher Höhe den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten hat. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Freistaat Bayern die Art der Ruhensberechnung mit § 55 BeamtVG) und geltend gemacht, der ausgleichspflichtige Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung müsse mit - nur - monatlich 641,90 DM (statt 659,72 DM) bewertet werden. Die Beschwerde hat weiterhin Bedenken dagegen geäußert, daß das Amtsgericht einen Teilbetrag der Beamtenversorgung in Höhe von 28,70 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, hat aber von Amts wegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 332,60 DM, bezogen auf den 31. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Freistaates Bayern, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gerügt und in sachlicher Hinsicht weiterhin der Standpunkt vertreten wird, bei der Ruhensberechnung sei von dem fiktiven Ruhegehalt zunächst der volle, auch vorehelich erworbene Rentenwert abzuziehen und erst aus dem verbleibenden Teil der Ehezeitanteil zu berechnen; er betrage 641,90 DM statt - wie vom Oberlandesgericht angenommen -672,59 DM. 1. Allerdings verhilft der weiteren Beschwerde nicht zu dem Erfolg, daß das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde des Freistaates Bayern für unbegründet erachtet, gleichwohl aber "von Amts wegen" zugunsten der Ehefrau das Urteil des Amtsgerichts in der Weise geändert hat, daß es für sie höhere Rentenanwartschaften begründet hat. Sofern das Rechtsmittel von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wie hier - der beamtenrechtlichen Versorgungslast eingelegt worden ist, verstößt wegen des ungewissen künftigen Versicherungs-(Ver-sorgungs-)Verlaufs auch eine Entscheidung, die entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt, nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (BGHZ aaO? Juli 1980 zutreffend mit 1.970,20 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 3.940,40 DM zu verdoppeln. Bei der Ruhensberechnung ist nach Maßgabe des § 55 Abs.4 Nr. 1 BeamtVG der Rententeil aus freiwilliger Versicherung auszuscheiden, also nur der Rententeil aus Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Pflichtversicherungsbeiträge erworbenen Werteinheiten ein Betrag von Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung: Zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversor gung gegenüber dem Freistaat Bayern sind für die Ehefrau Anwart schäften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 320f50 DM, bezogen auf den 31. Insoweit hat die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 616/81 in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 26. Juni 1985 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1981 teilweise aufgehoben und wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 2. September 1980 in Ziffer III des Urteilsausspruchs abgeändert und wie folgt gefaßt: Zu Lasten der gegenüber dem Freistaat Bayern - Bezirksfinanzdirektion München -bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellern auf ihrem Versicherungskonto HHB H 533 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenan- 3 wartschaften in Höhe von monatlich 320,50 DM, bezogen auf den 31. August 1979, begründet. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Der Freistaat Bayern trägt vorab die Kosten der ihm im zweiten Rechtszug erteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ganz und 3/7 der übrigen Kosten beider Rechtsmittelzüge. Im übrigen tragen die Antragsteller in und der Antragsgegner die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten •nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 18. Juli 1963 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 20. September 1979 zugestellt worden. Der Ehemann war - mit Ausnahme einer später nachversicherten Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz - bis zu dem 30. April 1966 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Von 1975 bis 1978 leistete er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Aus beidem resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2), deren Höhe bisher mit 281,20 DM angesetzt worden ist. Aufgrund der Änderungen von nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) belaufen sich die Rentenanwartschaften nunmehr auf 263,60 DM. Ihr auf die Ehezeit (1. Juli 1963 bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallender Anteil, bisher mit 88,60 DM angenommen, beträgt jetzt 88,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1979. Seit dem 1. Juni 1966 ist der Ehemann Polizeibeamter? bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 9. 5 Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Deren Höhe ist bisher mit 96 DM angenommen worden? sie beträgt nunmehr aufgrund der bereits genannten Änderungen von Tabellenwerten 112,10 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem ist die Ehefrau in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes versichert. Insoweit war jedoch zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts die nach der Satzung der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt und lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes nicht vor. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 311,81 DM, bezogen auf den 31. August 1979, begründet und wegen eines Teilbetrages der Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 28,70 DM sowie wegen der noch verfallbaren Anwartschaft der Ehefrau auf eine Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden in gleicher Höhe den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten hat. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Freistaat Bayern die Art der Ruhensberechnung 6 - durch das Amtsgericht beanstandet (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) und geltend gemacht, der ausgleichspflichtige Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung müsse mit - nur - monatlich 641,90 DM (statt 659,72 DM) bewertet werden. Die Beschwerde hat weiterhin Bedenken dagegen geäußert, daß das Amtsgericht einen Teilbetrag der Beamtenversorgung in Höhe von 28,70 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, hat aber von Amts wegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 332,60 DM, bezogen auf den 31. August 1979, begründet. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Freistaates Bayern, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gerügt und in sachlicher Hinsicht weiterhin der Standpunkt vertreten wird, bei der Ruhensberechnung sei von dem fiktiven Ruhegehalt zunächst der volle, auch vorehelich erworbene Rentenwert abzuziehen und erst aus dem verbleibenden Teil der Ehezeitanteil zu berechnen; er betrage 641,90 DM statt - wie vom Oberlandesgericht angenommen -672,59 DM. Die Ehefrau tritt dem entgegen. 7 II. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet? es führt zu einer Ermäßigung des vom Oberlandesgericht angeordneten Versorgungsausgleichs. 1. Allerdings verhilft der weiteren Beschwerde nicht zu dem Erfolg, daß das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde des Freistaates Bayern für unbegründet erachtet, gleichwohl aber "von Amts wegen" zugunsten der Ehefrau das Urteil des Amtsgerichts in der Weise geändert hat, daß es für sie höhere Rentenanwartschaften begründet hat. Diese Entscheidung entgegen Antrag und Ziel der Erstbeschwerde begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das Gericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 8 ff.). Sofern das Rechtsmittel von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wie hier - der beamtenrechtlichen Versorgungslast eingelegt worden ist, verstößt wegen des ungewissen künftigen Versicherungs-(Ver-sorgungs-)Verlaufs auch eine Entscheidung, die entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt, nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (BGHZ aaO? s.a. Senatsbeschluß BGHZ 92, 207, 211 f.). 8 2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts unter Beachtung der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen (s. oben unter I) ergibt indes folgendes: a) Auszugleichende Versorgungsanrechte des Ehemannes: aa) Ehezeitlich erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung: monatlich 88f50 DM. bb) Ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Beamtenversorgung : Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 9, Dienstaltersstufe 9, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende monatlich 2.389,69 DM. Bis zu dem Erreichen der für den Ehemann als Polizeibeamten geltenden Altersgrenze am 31. Juli 2001 (Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet) wird er mehr als 38 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (S 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 2.389,69 DM = 1.792,27 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (149,36 DM) , insgesamt also 1.941,63 DM. 9 Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die Bezirksfinanzdirektion München in ihrer Auskunft vom 7. Juli 1980 zutreffend mit 1.970,20 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 3.940,40 DM zu verdoppeln. Bei der Ruhensberechnung ist nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG der Rententeil aus freiwilliger Versicherung auszuscheiden, also nur der Rententeil aus Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Dieser errechnet sich unter Beachtung der neuen Rentenwerte wie folgt: Werteinheiten für freiwillige Versicherung (WEf): 25,07 Werteinheiten für Pflichtbeiträge (WEPfl): 975,34 Summe der Werteinheiten (SWE): 1.000,41 Rentenanwartschaft (R): 263,60 DM Rententeil aus freiwilliger Versicherung: R x WEf 263,60 DM x 25,07 SWE 1.000,41 6,61 DM Rententeil aus Pflichtversicherung: 256,99 DM. Danach gilt hier in Anwendung der Grundsätze des Senatsbe Schlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) die folgende Ruhensberechnung: Januar - November: Dezember: a) Höchstgrenze: 1.970,20 DM 3.940,40 DM b) ungekürzte Versorgung: 1.792,27 DM 3.584,54 DM c) Rente aus Pflichtversicherung: 256,99 DM 256,99 DM d) Summe aus b) und c): 2.049,26 DM 3.841,53 DM e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: 79,06 DM 0,00 DM f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) - e): 1.713,21 DM 3.584,54 DM Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von 79,06 DM x 11 : 12 = 72,47 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Pflichtversicherungsbeiträge erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 72,47 DM x 310,80 WE 975,34 WE = 23,09 DM durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. 11 Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 1.941,63 DM - 23,09 DM = 1.918,54 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung: 1.918,54 DM x 13,25 Jahre ---------------------------- = 664,59 DM. 38,25 Jahre b) Auszugleichende Versorgungsanrechte der Ehefrau: aa) Ehezeitlich erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung: monatlich 112,10 DM. bb) Die Zusatzversorgung der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden hat das Oberlandesgericht zutreffend außer Ansatz gelassen, weil zur Zeit seiner Entscheidung die satzungsmäßige Wartezeit noch nicht erfüllt war. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195, 1196). 12 c) Der Versorgungsausgleich errechnet sich deshalb wie folgt: Rentenanwartschaften Ehemann: 88,50 DM Versorgungsanwartschaft Ehemann: 664,59 DM Summe: 753,09 DM Rentenanwartschaften Ehefrau: 112,10 DM Differenz: 640,99 DM Hälfte der Differenz: 320,50 DM 13 Zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversor gung gegenüber dem Freistaat Bayern sind für die Ehefrau Anwart schäften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 320f50 DM, bezogen auf den 31. August 1979, zu begründen. Insoweit hat die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern Erfolg. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke